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18 provisions
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz AuG), des
Asylgesetzes (AsylG) und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Vorbehalten bleibt abweichendes kantonales Recht.
2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 2
Zuständiges Departement
1 Die vom Regierungsrat bezeichneten Departemente beaufsichtigen den
Vollzug des Ausländer- und des Asylgesetzes.
Art. 3
Migrationsbehörde
1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Behörde im Sinne
von Artikel 98 Absatz 3 AuG. Sie versieht die ausländerrechtlichen Aufgaben, die sich aus dem Vollzug der Bundesgesetzgebung und der Staatsverträge über Einreise (inkl. das Ausstellen und Verlängern von Visa), Aufenthalt, Niederlassung, Ausschaffung und Wegweisung sowie Asyl für den
Kanton Glarus ergeben, soweit sie nicht einer andern kantonalen Behörde
übertragen sind. Sie bestimmt das Haftlokal bei der Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen.
2 Die zuständige kantonale Behörde arbeitet bei der Behandlung von Gesuchen ausländischer Staatsangehöriger mit der zuständigen kantonalen
Arbeitsmarktbehörde und anderen Behörden zusammen.
3 Sie stellt namens des Kantons Antrag auf vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 6 AuG) sowie auf Erteilung von Härtefallbewilligungen (Art. 84 Abs. 5 AuG, Art. 14 Abs. 2 f. AsylG).
SBE X/7 474 1
Art. 4 I C/23/2
Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei vollzieht im Auftrag der Migrationsbehörde und des Verwaltungsgerichtspräsidenten die im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Weg- und Ausweisungen sowie Zwangsmassnahmen erforderlichen
Verhaftungen. Sie kann bei Dringlichkeit und gemäss den Weisungen der
kantonalen Migrationsbehörde die kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AuG) selber anordnen.
2 Sie unterstützt die Migrationsbehörde im Rahmen der Vollzugsunterstützung und Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der
Durchführung von Kontrollen und bei Ausschaffungen.
3 Sie orientiert die Migrationsbehörde über alle Wahrnehmungen, die den
ausländerrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen könnten.
4 Sie ist Adressatin der Meldungen der gewerbsmässigen Beherberger
(Art. 16 AuG).
Art. 5
Kantonale Strafbehörden
1 Die kantonalen Strafbehörden orientieren die Migrationsbehörde gemäss
den einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts insbesondere über
rechtskräftige Strafmandate und Strafurteile gegen ausländische Personen.
Art. 6
Verwaltungsgerichtspräsident
1 Der Verwaltungsgerichtspräsident ist die zuständige richterliche Behörde
im Sinne des Ausländergesetzes. Er überprüft namentlich die Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 5 AuG) sowie der Anordnung
der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 4,
80 Abs. 2 AuG). Er entscheidet über die Zustimmung zur Verlängerung der
Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art. 76 Abs. 3, 78 Abs. 2 AuG), über
Haftentlassungsgesuche (Art. 80 Abs. 5 AuG) und über die Anordnung einer
Hausdurchsuchung (Art. 70 Abs. 2 AuG).
2 Er entscheidet zudem über Beschwerden betreffend Ein- und Ausgrenzungen (Art. 74 Abs. 3 AuG) sowie über Beschwerden gegen Haftanordnungen
von weniger als 96 Stunden (Haftbeschwerden). Die Beschwerdefrist beträgt
zehn Tage.
Art. 7
Einwohnerkontrollen der Gemeinden
1 Die Einwohnerkontrollen wirken beim Vollzug der ausländerrechtlichen Vorschriften mit, namentlich mittels Stellungnahmen im Einzelfall zu Gesuchen
um Einreise, Aufenthalt oder Niederlassung.
2 Sie melden der Migrationsbehörde und dem zentralen Informationssystem
des Bundes über Ausländerinnen und Ausländer laufend sämtliche Bestandesveränderungen.
I C/23/2
3 Sie unterstützen die Migrationsbehörde durch Abklärungen oder Kontrollen
und melden ihr Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Ausländerrechts.
Art. 8
Arbeitsmarktbehörde
1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Arbeitsmarktbehörde.
2 Die zuständige Arbeitsmarktbehörde trifft die im Bundesrecht vorgesehenen Entscheide, namentlich betreffend Arbeitsbewilligungen und Zuteilung
von Kontingenten. Sie orientiert die Migrationsbehörde über ihre Entscheide.
Art. 9
Integration von ausländischen Personen
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Fachstelle für Integration.
2 Die ausländischen Personen haben sich an den Kosten für individuelle Integrationsmassnahmen angemessen zu beteiligen.
Art. 10
Betreuung von Personen im Asylverfahren
1 Die Zuständigkeiten und Ansprüche für den Bereich der Betreuung und Unterstützung von ausländischen Personen im Asylverfahren richten sich nach
dem kantonalen Sozialhilferecht1).
3. Verfahrensvorschriften
Art. 11
Gesuche, Abmeldung
1 Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Abmeldungen von
Ausländerinnen und Ausländern sind in der Regel bei der Einwohnerkontrolle der Ortsgemeinde zuhanden der Migrationsbehörde einzureichen.
Art. 12
Anmeldewesen
1 … *
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet der Migrationsbehörde unverzüglich, wenn eine ausländische Person, welche zulasten eines Kontingents zugelassen wurde, nicht einreist oder auf die Stelle verzichtet.
Art. 13
Anwendbares Verfahrensrecht
1 Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts und der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2).
1) GS VIII E/21
2) GS III G/1
I C/23/2
2 Die Migrationsbehörde berücksichtigt bei ihren Entscheiden die Stellungnahmen und Entscheide der zuständigen Arbeitsmarktbehörde und kann
insbesondere bei Gesuchen um Familiennachzug und bei Einladungsbegehren nach Bedarf weitere sachdienliche Auskünfte bei andern Behörden einholen, soweit diesen aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts keine Meldepflicht zukommt.
Art. 14
Zwangsmassnahmen
1 Die Anordnung von Zwangsmassnahmen im Sinne der Artikel 73 ff. AuG erfolgt durch die Migrationsbehörde mittels schriftlichem und begründetem
Entscheid.
Art. 15
Gebühren
1 Die Migrationsbehörde bezieht Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum Ausländergesetz, der kantonalen Verordnung zum EG zum AuG
und nach der Kostenverordnung im Verwaltungsverfahren. *
2 … *
3 Rechtmässig einverlangte Gebühren werden nicht zurückerstattet, auch
wenn von einer Bewilligung nicht Gebrauch gemacht wird, die Aufenthaltsdauer abgekürzt oder die Bewilligung widerrufen oder entzogen wird.
4 Die Migrationsbehörde kann von Ausländern ohne anerkannte und gültige
heimatliche Ausweispapiere für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche und für
die Erfüllung der auferlegten Bedingungen Sicherheit verlangen.
Art. 16
Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Gegenüber Zwangsmassnahmen richtet sich der Rechtsschutz nach Artikel 6 dieses Gesetzes.
4. Schlussbestimmungen
Art. 18 Art. 17 * …
Änderung bisherigen Rechts
1 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:3)
Art. 19
Inkrafttreten und Aufhebung bestehenden Rechts
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 2008 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6
und 16, deren Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2009 erfolgt.
3) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
I C/23/2
2 Das Vollziehungsgesetz vom 7. Mai 1995 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung wird auf den 1. Juli 2008 aufgehoben, mit Ausnahme
der Artikel 6, 12 und 13, deren Aufhebung auf den 1. Januar 2009 erfolgt.
3 Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Regierungsrat anhängig gemachte
Verfahren bleibt dieser weiterhin zuständig.
I C/23/2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 17 aufgehoben SBE 2014 41
I C/23/2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 12 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 15 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 15 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 17 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41