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Verordnung über die Seeschifffahrtsgebühren

Confederation · 747.312.4 · ordinance

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  3. Art. 3 Gebührenpflicht
  4. Art. 4 Gebührenbemessung und Gebührenzuschlag
  5. Art. 5 Auslagen
  6. Art. 6 Herabsetzung oder Erlass von Gebühren
  7. Art. 7 Flaggengebühr für Schweizerische Seeschiffe
  8. Art. 8 Gebührenansätze für andere Dienstleistungen
  9. Art. 8a Gebühren für Dienstleistungen nach der Jachtenverordnung vom 15. März 1971
  10. Art. 9 Aufnahme ins Register und Eintragung von Eigentumsübertragungen
  11. Art. 10 Streichung im Register
  12. Art. 11 Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten
  13. Art. 12 Andere Eintragungen, Registerauszüge und Anzeigen
  14. Art. 13 Gebührenfreie Einschreibungen
  15. Art. 14 Schiffe
  16. Art. 15 Schiffsbesatzung
  17. Art. 16 Gebührenfreie Dienstleistungen
  18. Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
  19. Art. 18 Übergangsbestimmung
  20. Art. 19 Inkrafttreten

20 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes und der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Bereich der Seeschifffahrt.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV). SR 172.041.1

Art. 3 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Vorbehalten bleiben die Artikel 13 und 16.

Art. 4 Gebührenbemessung und Gebührenzuschlag

1 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach Gebührenansätzen bemessen. 2 Besteht kein Gebührenansatz oder entsteht der Behörde ein ausserordentlicher Arbeitsaufwand, so beträgt die Gebühr für jede angefangene halbe Stunde Arbeitsaufwand 75 Franken. 3 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, können die Ämter und Vertretungen Zuschläge bis zu 30 Prozent der Gebühr erheben. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

Art. 5 Auslagen

Als Auslagen gelten neben den Kosten nach Artikel 6 AllgGebV auch die Kosten für Veröffentlichungen. SR 172.041.1

Art. 6 Herabsetzung oder Erlass von Gebühren

Die Ämter und Vertretungen können auf Gesuch hin schweizerischen Vereinen und Stiftungen mit philanthropischem, humanitärem, wissenschaftlichem oder kulturellem Zweck die Gebühren herabsetzen oder erlassen.

Art. 7 Flaggengebühr für Schweizerische Seeschiffe

1 Die Schweizerischen Seeschiffe zahlen dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einmal jährlich eine Flaggenpauschalgebühr, die sämtliche ordentlichen Leistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes für Schweizerische Seeschiffe vergütet. 2 Die jährliche Pauschalgebühr wird zum ersten Mal bei der Registrierung pro rata temporis und anschliessend zu Beginn jedes Kalenderjahres erhoben. Die Gebühr richtet sich nach dem Alter der Seeschiffe. Für die Bestimmung des Alters ist das Datum der Kiellegung massgebend. Die jährliche Pauschalgebühr beträgt: a. für Seeschiffe, ausschliesslich der Passagierschiffe:1. mit einem Alter von weniger als fünf Jahren: 10 000 Franken, 2. ab dem fünften Altersjahr: 12 000 Franken; b. für Passagierschiffe:1. mit einem Alter von weniger als fünf Jahren: 13 000 Franken, 2. ab dem fünften Altersjahr: 15 000 Franken. 3 Wird ein Seeschiff in einer Dreijahresperiode mehr als einmal festgehalten, so erhöht sich die Jahrespauschalgebühr aufgrund des ausserordentlichen Arbeitsaufwands in den nachfolgenden zwei Jahren um 2000 Franken. 4 Weiterer ausserordentlicher Arbeitsaufwand namentlich bei Festhaltungen, die eine ausserordentliche Inspektion durch den Flaggenstaat nach sich ziehen, und bei Fällen von Piraterie oder Havarie wird nach Artikel 4 Absatz 2 verrechnet. 5 Bei einer natürlichen Person, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person, die ein Seeschiff für einen Zweck nach Artikel 35 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes einträgt, können die Jahrespauschalgebühren auf Gesuch hin herabgesetzt oder erlassen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 566).

Art. 8 Gebührenansätze für andere Dienstleistungen

Ausstellung von Seemannsbüchern (Art. 66 Seeschifffahrtsgesetz): 1. Ausstellung an Inhaber, die nicht auf einem schweizerischen Seeschiff arbeiten 150 2. Ersatz 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 566).

Art. 8a Gebühren für Dienstleistungen nach der Jachtenverordnung vom 15. März 1971

Fr 1. Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Jacht 500 2. Eintragung einer Jacht im Register 300 3. Ausstellung eines Flaggenscheins für 5 Jahre 750 4. Verlängerung eines Flaggenscheins für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer 150 5. Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Schiffes 300 6. Ausstellung einer Flaggenbestätigung für 5 Jahre 500 7. Verlängerung einer Flaggenbestätigung für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer 100 8. Änderung oder Duplikat eines Flaggenscheines oder einer Flaggenbestätigung 100 9. Ausstellung einer Streichungsbescheinigung oder einer Bescheinigung anderer Art 100 10. Anerkennung einer Prüfungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 3000 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567). SR 747.321.7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 566). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 566). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 566).

Art. 9 Aufnahme ins Register und Eintragung von Eigentumsübertragungen

1. Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe, einschliesslich der Anlage des Blattes und der ersten Eintragung des Eigentums am Schiff, sowie Eintragung einer Eigentumsübertragung eines registrierten Schiffs 1.50 Franken je Nettoregistertonne, höchstens 10 000 Franken 2. Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem Tauschgegenstand gesondert zu erheben 3. Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen ½ der Gebühr nach Ziff. 1, höchstens 5000 Franken

Art. 10 Streichung im Register

Fr. 1. Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von Artikel 36 Seeschifffahrtsgesetz oder von Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister 200 2. Mitteilungen nach Artikel 39 Seeschifffahrtsgesetz und den Artikeln 19 Absatz 2 und 20 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister, pro Mitteilung 20 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 566). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. SR 747.11

Art. 11 Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten

1. Pfandrechte bis zu 1 Million Franken 1 ‰ der Pfandsumme 2. Pfandrechte über 1 Million Franken 1 ‰ auf 1 Mio. Fr. zuzüglich ½ ‰ auf der restlichen Pfandsumme, höchstens 5000 Franken

Art. 12 Andere Eintragungen, Registerauszüge und Anzeigen

Fr. 1. Für jede der im Folgenden genannten Einschreibungen: 50 a. Vormerkung persönlicher Rechte, Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen; b. Anmerkung; c. Nutzniessung; d. Änderung am Unterpfand, am Rang oder an der Pfandforderung sowie Änderung an der Beschreibung des Schiffes, Löschung oder Änderung von Einträgen und Einschreibungen nach den Buchstaben a–c; e. Namenswechsel des Schiffes oder des Eigentümers (ohne Eigentumsübertragung); f. Begründung, Änderung oder Löschung des Pfandrechts, der Nutzniessung an einer Schiffspfandforderung oder einer leeren Pfandstelle. 2. Registerauszüge und Bescheinigungen je 30 3. Anzeigen von: a. Schuldübernahmen an die Gläubiger, pro Anzeige b. Verfügungen im Schiffsregister, pro Anzeige 20 20

Art. 13 Gebührenfreie Einschreibungen

Die folgenden Einschreibungen sind gebührenfrei: a. Löschung von Anmerkungen (Art. 19 und 20 des BG vom 28. Sept. 1923 über das Schiffsregister); b. Streichung eines Schiffes auf Verfügung des Bundesrates; c. Sperrung des Registers auf Verfügung des Bundesrates; d. alle von Amtes wegen erfolgten Einschreibungen, Änderungen und Löschungen mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 36 Seeschifffahrtsgesetz und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister. SR 747.11

Art. 14 Schiffe

Fr. 1. Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen (Art. 43 Abs. 2 Seeschifffahrtsgesetz): für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon 200 2. Änderungen im Seebrief (Art. 43 Abs. 2 Seeschifffahrtsgesetz) 100 3. Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes oder eines Auszuges aus einem der Schiffstagebücher, pro bescheinigtes Exemplar 30 4. Abfassung des Protokolls bei Seeprotest (Art. 120 Seeschifffahrtsgesetz) a. Original: – Beträgt der Zeitaufwand bis zu einer Stunde 60 – Beträgt der Zeitaufwand mehr als eine Stunde nach Zeitaufwand b. Beglaubigte Kopien, pro Kopie 30 5. Stempelung (Paginierung) neuer Schiffstagebücher, pro Buch 20

Art. 15 Schiffsbesatzung

Fr. 1. Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die Musterrolle 30 2. Anmusterungen, Abmusterungen und Ummusterungen (Art. 65 Seeschifffahrtsgesetz), je Person 10 3. Erfolgt die Musterung nach Ziffer 2 auf Wunsch der Schiffsleitung an Bord, so ist zusätzlich zur Musterungsgebühr eine Gebühr für die benötigte Zeit für die Fahrt zum Schiff und zurück nach Zeitaufwand zu erheben.

Art. 16 Gebührenfreie Dienstleistungen

Die folgenden Dienstleistungen sind gebührenfrei: a. Entgegennahme der Meldung über die Ankunft und die Abfahrt des Schiffes und Einsichtnahme in die Schiffspapiere (Art. 59 Seeschifffahrtsgesetz); b. Visierung der Schiffstagebücher nach Einsichtnahme; c. Visierung der Heuerverträge, wenn sie anlässlich der Anmusterungsformalitäten erfolgt; d. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Heuervertrag (Art. 81 Seeschifffahrtsgesetz); e. Entgegennahme von Beschwerden von Seeleuten und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt; f. Intervention bei strafbaren Handlungen an Bord; g. Gesuche an Lokalbehörden um Inhaftsetzung eines Seemannes oder um Inanspruchnahme der Rechtshilfe eines fremden Staates (Art. 59 Seeschifffahrtsgesetz); h. Entgegennahme und Verwaltung von Geldern und Gegenständen eines in eine Krankenanstalt überführten Seemannes; i. Bescheinigung von Dienstzeugnissen; j. Prüfung von Unterlagen zur Ausstellung eines Seemannsbuches und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt; k. Übertragung von Seeleuten in eine neue Musterrolle; l. Ausstellung oder Beglaubigung einer Nationalitäts- oder Eintragungsbescheinigung; m. Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfahrt des Schiffes; n. Heimschaffung von Seeleuten (Art. 82 Abs. 3 Seeschifffahrtsgesetz), wenn sie durch Krankheit, Unfall oder Haft bedingt ist, bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden; o. Bescheinigungen und Meldungen an Bundesämter.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Seeschifffahrtsgebühren wird aufgehoben. [AS 1985 1897; 1993 1890; 2006 4705 Ziff. II 74]

Art. 18 Übergangsbestimmung

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen bzw. erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

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