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12 provisions
Art. 1 Seite 2 von 7
Allgemeines
Das Friedhofwesen steht nach Massgabe liechtensteinischer Gesetze und Vorschriften unter Aufsicht
der Gemeinde.
Die Pfarrkirche ist grundbücherliche Eigentümerin der Friedhofparzelle. Mit Baurechtsvertrag vom 19.
Mai 1981 hat die Gemeinde Schellenberg ein selbstständiges und dauerndes Baurecht auf 99 Jahre mit
der Eigentümerin abgeschlossen.
Der Friedhof ist eine geweihte Ruhestätte für die Verstorbenen und ein Ort der Ruhe und Besinnung.
Auf dem Friedhof ist Ordnung zu halten. Handlungen gegen diesen Grundsatz sind von jedermann zu
unterlassen. Für die Einhaltung dieser Friedhofordnung hat die Friedhofkommission und die Friedhofverwaltung zu sorgen.
Wo in der Friedhofordnung die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
Art. 2
Organisation
a) Friedhofkommission
Die Friedhofkommission ist zum einen zuständig für die Einhaltung dieser Friedhofordnung und zum
anderen berät sie den Gemeinderat zu Fragen rund um das Friedhofwesen. Sie wird vom Gemeinderat
auf die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Ihre Amtsperiode fällt mit der des Gemeinderates zusammen.
Sie besteht aus dem Vorsteher als Vorsitzenden, dem Vizevorsteher, einem Mitglied des Gemeinderates, dem Pfarrer, dem Mesmer, einem Mitglied des Kirchenrates und dem Bauführer. Es steht der Friedhofkommission frei, weitere Fachpersonen zu Beratungen beizuziehen.
Der Vizevorsteher vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle. Ist auch der Vizevorsteher unabkömmlich, übernimmt das Mitglied des Gemeinderates den Kommissionsvorsitz.
Die Friedhofkommission soll den Friedhof nach Bedarf begehen, allfällige Mängel feststellen und deren
Beseitigung veranlassen.
b) Friedhofverwaltung
Die Friedhofverwaltung setzt sich aus dem Vorsteher, dem Bauführer und dem Mesmer zusammen. Sie
ist Anlaufstelle für alle organisatorischen Fragen betreffend den Friedhof und/oder einer Bestattung.
c) Gräberplan
Über den Friedhof ist von der Friedhofverwaltung ein Friedhofplan zu führen, welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Friedhofordnung ist. Nachstehende Angaben müssen aus diesem ersichtlich
sein:
• Bezeichnung des Grabes
• Genaue Lage des Grabes
• Name, Vorname, Todesjahr der bestatteten Person
• Art der Bestattung (Sarg, Urne, Exhumierung)
Zusätzlich zum Friedhofplan werden die detaillierten Daten (Geburtsdatum, Todesdatum, Bestattungsdatum etc.) in einer Liste erfasst und verwaltet.
Art. 3 Seite 3 von 7
Benützungsrecht
Der Friedhof dient als Begräbnisstätte für Schellenberger Bürger und alle in der
Gemeinde Schellenberg wohnhaften Personen.
Einwohner der Gemeinde Schellenberg, welche wegen Pflegebedürftigkeit auswärts wohnen und sich
abmelden, verlieren ihren Anspruch auf einen Grabplatz auf dem Friedhof nicht.
Für nicht anspruchsberechtigte Personen kann der Vorsitzende der Friedhofkommission Ausnahmen
gestatten. Dabei werden familiäre, verwandtschaftliche und sonstige Beziehungen zur Gemeinde Schellenberg berücksichtigt.
Für alle Bestattungen, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, gilt die Einhaltung der Friedhofordnung. Dabei ist gebührend darauf Rücksicht zu nehmen, dass es sich um einen katholischen Friedhof
handelt.
Art. 4
Gebühren
Für alle in der Gemeinde Schellenberg verstorbenen Personen und für alle auswärts wohnhaft gewesenen Gemeindebürger ist der Platz für ein Grab kostenlos.
Die Gemeinde übernimmt die Kosten für das Öffnen und das Eindecken des Grabes.
Die weiteren Friedhofgebühren werden vom Gemeinderat festgelegt.
Art. 5 Anhang 1 "Friedhofgebühren"
Friedhofareal
Als Friedhof gilt das von der Gemeinde ausgebaute und eingefriedete Areal. Die Grabplätze sind gemäss Friedhofplan in Felder eingeteilt.
a) Totenkapelle
Die Totenkapelle dient der vorübergehenden Aufbahrung von Verstorbenen aller Religionsgemeinschaften. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die in der Totenkapelle abgegebenen oder aufgestellten Kränze, Blumen, Beileidskarten, Geldspenden oder sonstigen Gegenstände.
b) Grabplätze
Der Friedhof ist in folgende genormte Grabstätten unterteilt:
• Einzelgräber
• Familiengräber mit 2 Grabplätzen
• Priestergräber
• Urnengräber
• Gemeinschaftsgrab für Urnenbestattungen
Art. 6 Seite 4 von 7
Bestattungen
Für alle mit einer Bestattung verbundenen kirchlichen Anliegen ist das Pfarramt zuständig.
Alle Fragen und Anordnungen im Zusammenhang mit der Aufbahrung in der Totenkapelle, dem Öffnen
und Eindecken des Grabes fallen in die Kompetenz der Friedhofverwaltung.
Personen, welche die Art ihrer Bestattung zu Lebzeiten regeln möchten, können ihren Bestattungswunsch bei der Gemeindeverwaltung schriftlich hinterlegen.
Anhang 2 "Bestattungswunsch"
a) Erdbestattung
• Als Sargmaterial soll nach Möglichkeit Weichholz verwendet werden.
• Bei den Einzelgräbern wird der Reihe nach bestattet. Die Zuteilung des Grabplatzes erfolgt
durch die Friedhofverwaltung. Platzreservationen sind nicht möglich.
• Eine Bestattung im Familiengrab erfolgt in Absprache mit der Friedhofverwaltung. Platzreservationen sind nicht möglich.
• In jedem Erdgrab darf nur ein Leichnam bestattet werden. Zusätzliche Urnenbeisetzungen sind
möglich, wenn sich in der entsprechenden Reihe noch ein Grab mit einer Restlaufzeit von mindestens 10 Jahren befindet.
• Die Überführung und Bestattung sterblicher Überreste von einem auswärtigen Friedhof ist nicht
erlaubt.
b) Urnenbestattung in Urnengrab
• Urnen sollen nach Möglichkeit biologisch abbaubar sein (z.B. Holz, Ton oder Keramik).
• Die Urnen werden der Reihe nach bestattet. Die Zuteilung des Grabplatzes erfolgt durch die
Friedhofverwaltung. Platzreservationen sind nicht möglich.
• In einem Urnengrab ist die Beisetzung von mehreren Urnen möglich, wobei die Grabesruhe von
der Erstbestattung gerechnet wird.
c) Urnenbestattung im Gemeinschaftsgrab
• Urnen sollen nach Möglichkeit biologisch abbaubar sein (z.B. Holz, Ton oder Keramik).
• Die Urnen werden auf Basis eines festgelegten Rasters der Reihe nach bestattet. Die Zuteilung
des Feldes erfolgt durch die Friedhofverwaltung. Platzreservationen sind nicht möglich.
• Pro Feld darf nur eine Urne bestattet werden.
• Die Position der Urne wird auf dem Rasen nicht kenntlich gemacht.
Art. 7 Seite 5 von 7
Grabesruhe
Die Grabesruhe für alle Bestattungen beträgt 25 Jahre.
Gräber mit abgelaufener Grabesruhe sind für weitere Bestattungen gesperrt. Damit ist gewährleistet,
dass nach Ablauf der Grabesruhe ganze Reihen geordnet aufgelöst und neu zur Verfügung gestellt
werden können.
Wird eine Urne in ein bestehendes Erdgrab beigesetzt, so gilt das Datum der Erstbestattung für die
Berechnung der Grabesruhe. Die Angehörigen haben vor der Beisetzung ein Formular zu unterzeichnen, dass sie dies zur Kenntnis nehmen.
Art. 8 Anhang 3 "Erklärung bezüglich Grabesruhe"
Grabmäler
a) Erdbestattung
• Das hölzerne Bestattungskreuz ist frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens
nach Ablauf von einem Jahr zu entfernen und durch ein Schmiedeisenkreuz mit Inschrift-Tafel
zu ersetzen.
• Als Grabmal sind in erster Linie die vom Gemeinderat bewilligten Schmiedeisenkreuze zugelassen. Granitsockel und Inschrift-Tafel sind in jedem Fall von der Gemeinde zu beziehen.. Das
Grabmal wird von den Mitarbeitenden der Gemeinde auf die Fundamentmauer montiert. (1)
(1) Andere Grabkreuze sind in jedem Fall so zu gestalten, dass keine offensichtlichen Unterschiede bezüglich deren Höhe, Breite und Material erkennbar sind. Das entsprechende Schema
ist bei der Friedhofverwaltung erhältlich. Vor der Erstellung eines eigenen Grabkreuzes ist bei
der Friedhofverwaltung die Genehmigung unter Vorlage eines Planes einzuholen.
Anhang 4 "Grabkreuzschema Friedhof Schellenberg"
b) Urnenbestattung in Urnengrab
• Das hölzerne Bestattungskreuz ist spätestens nach Ablauf von einem Jahr zu entfernen und
durch die Inschrift-Tafel zu ersetzen.
• Die Inschrift-Tafel wird von der Gemeinde auf Basis der Planvorgaben montiert.
c) Urnenbestattung in Gemeinschaftsgrab
• Das hölzerne Bestattungskreuz wird spätestens nach dem 30. Todestag entfernt.
• Beim Gemeinschaftsgrab kann festgelegt werden, ob eine Inschrift-Tafel erwünscht ist oder
nicht. Die Montage der Inschrift-Tafel erfolgt durch die Gemeinde auf Basis der Planvorgaben.
• Die Beschriftung der Inschrift-Tafel wird einheitlich wie folgt festgelegt:
Vorname Name
Geburtsjahr – Sterbejahr
Art. 9 Seite 6 von 7
Grabschmuck und Grabbepflanzung
Alle Grabstätten müssen während des ganzen Jahres in würdigem Zustand erhalten werden. Bei mangelhafter Pflege des Grabes hat die Friedhofkommission die Hinterbliebenen aufzufordern, die Mängel
innert angemessener Frist zu beheben. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, kann die Friedhofkommission die Instandstellung auf Kosten der Hinterbliebenen ausführen lassen.
Sämtliche Abfälle von Grabschmuck sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
Die Pflege der Rasenflächen und der allgemeinen Bepflanzung ist Aufgabe der Gemeinde. Verlassene
Gräber, für die keine unterhaltspflichtige Hinterbliebene mehr auszumachen sind, werden von der Gemeinde mit Rasen bepflanzt.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die an Grabmälern und privaten Bepflanzungen durch Zerfall,
Witterungseinflüsse, widerrechtliche Handlungen Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden.
a) Erdbestattung
• Sobald der Grabhügel sich gesetzt hat, wird jedes Grab auf Kosten der Gemeinde planiert und
mit Granitplatten eingefasst. Für den Grabschmuck oder die Bepflanzung durch die Hinterbliebenen wird ein entsprechendes Feld freigelassen.
• Die Gestaltung des Grabes darf das harmonische Friedhofbild und/oder die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen.
• Bei Familiengräbern ist die vordere Seite für die individuelle Bepflanzung durch die Angehörigen
vorgesehen. Die gegenüberliegende Seite muss spätestens nach einem Jahr abgeräumt werden. Diese Fläche wird von der Gemeinde mit Rasen bepflanzt.
• Grabeinfassungen oder Grabplatten aus Stein, Holz, Beton, Metall, Kunststoff oder ähnlichen
festen Materialien sind nicht gestattet.
b) Urnenbestattung in Urnengrab
• Die Gemeinde bepflanzt die Urnengräber mit einer Grundbepflanzung.
• Wenn die Angehörigen das Urnengrab individuell bepflanzen möchten, wird von der Gemeinde
ein Stahlrahmen mit den Abmessungen von 25x30 cm versetzt. Die Bepflanzung und Gestaltung muss innerhalb dieses Rahmens erfolgen.
• Die Gemeinde stellt bei den Urnengräbern einheitliche Weihwassergefässe auf.
c) Urnenbestattung im Gemeinschaftsgrab
• Die Bepflanzung und Pflege des Gemeinschaftsgrabes erfolgt durch die Gemeinde.
• Bis zum 30. Todestag dürfen persönliche Grabbeigaben, Kerzen, Kränze oder anderer Grabschmuck beim Gemeinschaftsgrab abgelegt werden. Nach dem 30. Todestag ist dies nicht mehr
erlaubt.
Art. 10
Räumung und Neubesetzung
Den Hinterbliebenen ist die Auflösung einer Grabstätte im Voraus schriftlich anzukündigen und eine
sechsmonatige Frist zur Entfernung des Grabmals und des Grabschmuckes zu setzen. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Räumung durch die Gemeinde.
Art. 11 Seite 7 von 7
Rechtslage
In strittigen Fragen bei der Handhabung dieser Friedhofordnung entscheidet in erster Instanz die Friedhofkommission der Gemeinde Schellenberg. Gegen Entscheide der Friedhofkommission kann Beschwerde beim Gemeinderat eingereicht werden. Der Gemeinderat entscheidet endgültig.
Art. 12
Inkrafttreten
Diese Friedhofordnung wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung 16. März 2016 genehmigt. Sie ersetzt
alle vorherigen Friedhofsordnungen und tritt mit Datum der Beschlussfassung in Kraft.
Schellenberg, 16. März 2016
Gemeinde Schellenberg
Norman Wohlwend, Vorsteher
Anhang 1 Friedhofordnung der Gemeinde Schellenberg
Friedhofgebühren
Die folgenden Gebühren wurden vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom
16. März 2016 beschlossen:
Erdbestattung
Schmiedeisenkreuz (aus dem Sortiment der Gemeinde) (1) CHF 850.-
Granitsockel CHF 200.-
Sockel versetzen und Grab wieder instand stellen CHF 160.-
Inschrifttafel ohne Beschriftung CHF 170.-
Beschriftung der Tafel durch Graveur (ca. 200.-) nach Aufwand
(1) Gemäss Art. 8 der Friedhofordnung kann man das Grabkreuz gemäss Anhang
4 der Friedhofordnung "Grabmalschema" selbst entwerfen und auf eigene
Kosten von einem Schlosser produzieren lassen.
Urnenbestattung (Urnengrab oder Gemeinschaftsgrab)
Kremation Vergütung eines Beitrages von CHF 550.-
Inschrifttafel ohne Beschriftung CHF 170.-
Beschriftung der Tafel durch Graveur (ca. 200.-) nach Aufwand
Die Rechnungsstellung dieser Kosten an die Angehörigen erfolgt nach Eingang
der Rechnung für die Beschriftung der Bronzetafel.
Anhang 2 Friedhofordnung der Gemeinde Schellenberg
Bestattungswunsch
Name, Vorname ______________________________________________________
Geburtsdatum ______________________________________________________
Adresse / Ort ______________________________________________________
Hiermit erkläre ich gegenüber der Gemeinde Schellenberg, dass ich nach meinem Ableben
folgenden Bestattungswunsch habe:
Erdbestattung (Die Zuteilung des Grabplatzes erfolgt gemäss Friedhofreglement)
Kremation
Verwahrung der Urne
in einem Urnengrab
im Gemeinschaftsgrab mit Inschrifttafel
im Gemeinschaftsgrab ohne Inschrifttafel (anonym)
Bemerkungen: ...................................................................................................................
............................................................................................................................................
............................................................................................................................................
Ein Widerruf dieser Erklärung muss schriftlich bei der Gemeinde Schellenberg erfolgen.
Schellenberg, .......................... Unterschrift
___________________________
Unterschriftsbeglaubigung der Gemeinde
Anhang 3 Friedhofordnung der Gemeinde Schellenberg
Erklärung bezüglich Grabesruhe
Hiermit nehme ich zur Kenntnis, dass für die Bestattung von
Name, Vorname ____________________________________________________
Geburtsdatum ____________________________________________________
Adresse / Ort ____________________________________________________
im Grab von ____________________________________________________
beigesetzt am: _____________________________________________________
das Datum der Erstbestattung für die Berechnung der Grabesruhe herangezogen wird.
Schellenberg, .......................... Unterschrift eines Angehörigen
____________________________
Unterschriftsbeglaubigung der Gemeinde
Grabkreuzschema
Anhang 4 Friedhofordnung der Gemeinde Schellenberg