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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

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Contents: 148 provisions
  1. § 1 Konstituierung
  2. § 2 Wahl des Präsidenten
  3. § 2a Wahl der Vizepräsidenten
  4. § 3 Wahl der Schriftführer
  5. § 4 Wahl des Bundeskanzlers
  6. § 5 Präsidium
  7. § 6 Ältestenrat
  8. § 7 Aufgaben des Präsidenten
  9. § 8 Sitzungsvorstand
  10. § 9 Aufgaben der Schriftführer
  11. § 10 Bildung der Fraktionen
  12. § 10a Gruppen
  13. § 11 Reihenfolge der Fraktionen
  14. § 12 Stellenanteile der Fraktionen
  15. § 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages
  16. § 14
  17. § 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
  18. § 16 Akteneinsicht und -abgabe
  19. § 17 Geheimschutzordnung
  20. § 18
  21. § 19 Sitzungen
  22. § 20 Tagesordnung
  23. § 21 Einberufung durch den Präsidenten
  24. § 22 Leitung der Sitzungen
  25. § 23 Eröffnung der Aussprache
  26. § 24 Verbindung der Beratung
  27. § 25 Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache
  28. § 26 Vertagung der Sitzung
  29. § 27 Worterteilung und Wortmeldung
  30. § 27a Zwischenfragen, -bemerkungen, Kurzinterventionen
  31. § 28 Reihenfolge der Redner
  32. § 29 Zur Geschäftsordnung
  33. § 30
  34. § 31 Erklärung zur Abstimmung
  35. § 32 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
  36. § 33 Die Rede
  37. § 34 Platz des Redners
  38. § 35 Rededauer
  39. § 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung
  40. § 37 Ordnungsgeld
  41. § 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages
  42. § 39 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
  43. § 40 Unterbrechung der Sitzung
  44. § 41 Weitere Ordnungsmaßnahmen
  45. § 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
  46. § 43 Recht auf jederzeitiges Gehör
  47. § 44 Wiedereröffnung der Aussprache
  48. § 45 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
  49. § 46 Fragestellung
  50. § 47 Teilung der Abstimmung
  51. § 48 Abstimmungsregeln
  52. § 49 Wahlen
  53. § 50 Abstimmungen in besonderen Fällen
  54. § 51 Zählung der Stimmen
  55. § 52 Namentliche Abstimmung
  56. § 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
  57. § 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
  58. § 55 Einsetzung von Unterausschüssen
  59. § 56 Enquete-Kommission
  60. § 56a Technikfolgenanalysen
  61. § 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse
  62. § 58 Vorsitz und Stellvertretung
  63. § 58a Abwahl und Folgen des Ausscheidens
  64. § 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
  65. § 60 Einberufung der Ausschusssitzungen
  66. § 61 Tagesordnung der Ausschüsse
  67. § 62 Aufgaben der Ausschüsse
  68. § 63 Federführender Ausschuss
  69. § 64 Verhandlungsgegenstände
  70. § 65 Berichterstatterbenennung
  71. § 66 Berichterstattung
  72. § 67 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Ausschuss
  73. § 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen
  74. § 69 Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt
  75. § 69a Besondere Beteiligungsrechte Dritter
  76. § 70 Anhörungssitzungen
  77. § 71 Antragstellung im Ausschuss, Schluss der Aussprache
  78. § 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung
  79. § 73 Ausschussprotokolle
  80. § 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
  81. § 75 Vorlagen
  82. § 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages
  83. § 77 Behandlung der Vorlagen
  84. § 78 Beratungen
  85. § 79 Erste Beratung von Gesetzentwürfen
  86. § 80 Überweisung an einen Ausschuss
  87. § 80a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit
  88. § 81 Zweite Beratung von Gesetzentwürfen
  89. § 82 Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung
  90. § 83 Zusammenstellung der Änderungen
  91. § 84 Dritte Beratung von Gesetzentwürfen
  92. § 85 Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung
  93. § 86 Schlussabstimmung
  94. § 87 Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes
  95. § 88 Behandlung von Entschließungsanträgen
  96. § 89 Einberufung des Vermittlungsausschusses
  97. § 90 Beratung von Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses
  98. § 91 Einspruch des Bundesrates
  99. § 92 Rechtsverordnungen
  100. § 93 Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten
  101. § 93a Ausschussberatung von Unionsdokumenten
  102. § 93b Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
  103. § 93c Subsidiaritätsrüge
  104. § 93d Subsidiaritätsklage
  105. § 94 Stabilitätsvorlagen
  106. § 95 Haushaltsvorlagen
  107. § 96 Finanzvorlagen
  108. § 96a Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz
  109. § 97 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler
  110. § 98 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers
  111. § 99 Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des Grundgesetzes
  112. § 100 Große Anfragen
  113. § 101 Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen
  114. § 102 Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen
  115. § 103 Beschränkung der Beratung über Große Anfragen
  116. § 104 Kleine Anfragen
  117. § 105 Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages
  118. § 106 Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung
  119. § 107 Immunitätsangelegenheiten
  120. § 108 Zuständigkeit des Petitionsausschusses
  121. § 109 Überweisung der Petitionen
  122. § 110 Rechte des Petitionsausschusses
  123. § 111 Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses
  124. § 112 Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses
  125. § 113 Wahl des Wehrbeauftragten
  126. § 114 Berichte des Wehrbeauftragten
  127. § 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten
  128. § 116 Plenarprotokolle
  129. § 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner
  130. § 118 Korrektur der Niederschrift
  131. § 119 Niederschrift von Zwischenrufen
  132. § 120 Beurkundung der Beschlüsse
  133. § 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll
  134. § 122 Übersendung beschlossener Gesetze
  135. § 122a Elektronische Dokumente
  136. § 123 Fristberechnung
  137. § 124 Wahrung der Frist
  138. § 125 Unerledigte Gegenstände
  139. § 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
  140. § 127 Auslegung dieser Geschäftsordnung
  141. § 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
  142. Anlage 1 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
  143. Anlage 2 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen
  144. Anlage 3 Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse
  145. Anlage 4 Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung
  146. Anlage 5 Beschluss des Deutschen Bundestages betreffend die Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages
  147. Anlage 5 Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4 StGB
  148. Anlage 6 Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

148 provisions

§ 109 Überweisung der Petitionen

(1) Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss. Dieser holt eine Stellungnahme der Fachausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen. (2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

Propose a change

§ 110 Rechte des Petitionsausschusses

(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen. (2) Soweit Ersuchen um Aktenvorlage, Auskunft oder Zutritt zu Einrichtungen unmittelbar an Behörden des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gerichtet werden, ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu verständigen. (3) Von der Anhörung des Petenten, Zeugen oder Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung rechtzeitig zu unterrichten.

Propose a change

§ 111 Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses

Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im Einzelfall beschließen. Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluss zu bestimmen.

Propose a change

§ 112 Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses

(1) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. (2) Die Berichte werden verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. (3) Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein.

Propose a change

§ 113 Wahl des Wehrbeauftragten

Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).

Propose a change

§ 114 Berichte des Wehrbeauftragten

(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen. (2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.

Propose a change

§ 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten

(1) Der Präsident erteilt dem Wehrbeauftragten in der Aussprache über die von ihm vorgelegten Berichte das Wort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt worden ist. (2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen des Bundestages kann von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

Propose a change

§ 116 Plenarprotokolle

(1) Über jede Sitzung wird ein Stenographischer Bericht (Plenarprotokoll) angefertigt. (2) Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des Bundestages verteilt. (3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Bundestages, zum Beispiel Tonbandaufnahmen, sind im Parlamentsarchiv niederzulegen.

Propose a change

§ 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner

Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung. Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Stenographischen Dienst zurückzugeben. Die Niederschrift wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht zurückgibt. Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden.

Propose a change

§ 118 Korrektur der Niederschrift

(1) Durch Korrekturen, die der Redner an der Niederschrift vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden. Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen dem Redner und dem Leiter des Stenographischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung des sitzungsleitenden Präsidenten einzuholen. (2) Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.

Propose a change

§ 119 Niederschrift von Zwischenrufen

Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.

Propose a change

§ 120 Beurkundung der Beschlüsse

Außer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein Beschlussprotokoll (Amtliches Protokoll) gefertigt, das vom Präsidenten unterzeichnet wird. Das Amtliche Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.

Propose a change

§ 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll

Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch den Präsidenten erledigt, so befragt er den Bundestag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen.

Propose a change

§ 122 Übersendung beschlossener Gesetze

(1) Der Präsident übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes). (2) Je einen Abdruck des Gesetzesbeschlusses übersendet der Präsident an den Bundeskanzler und an den federführenden Minister und teilt dabei mit, wann die Zuleitung des beschlossenen Gesetzes an den Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes erfolgt ist. (3) Werden vor Übersendung nach Absatz 1 in der vom Bundestag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Präsident im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Berichtigung veranlassen. Ist das Gesetz gemäß Absatz 1 bereits übersandt, macht der Präsident nach Einwilligung des federführenden Ausschusses den Präsidenten des Bundesrates auf die Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten mit der Bitte aufmerksam, sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berichtigen. Von dieser Bitte ist dem Bundeskanzler und dem federführenden Minister Mitteilung zu machen.

Propose a change

§ 122a Elektronische Dokumente

(1) Soweit für die Einbringung von Vorlagen Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die weitere Bearbeitung geeignet ist. (2) Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) versehen sein. Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.

Propose a change

§ 123 Fristberechnung

(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Bundestages elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist. (2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.

Propose a change

§ 124 Wahrung der Frist

Bei Berechnung einer Frist, innerhalb der eine Erklärung gegenüber dem Bundestag abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, wird der Tag, an dem die Erklärung oder Leistung erfolgt, nicht mitgerechnet. Ist danach die Erklärung oder Leistung an einem Sonnabend, Sonntag oder einem am Sitz des Bundestages gesetzlich anerkannten Feiertag zu bewirken, so tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag. Die Erklärung oder Leistung ist während der üblichen Dienststunden, spätestens aber um 18 Uhr, zu bewirken.

Propose a change

§ 125 Unerledigte Gegenstände

Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.

Propose a change

§ 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.

Propose a change

§ 127 Auslegung dieser Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Im Übrigen obliegt die Auslegung dieser Geschäftsordnung dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Der Präsident, eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, ein Ausschuss oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung können eine Auslegungsentscheidung dieser Geschäftsordnung beantragen. Die hierzu Berechtigten können verlangen, dass die Auslegungsentscheidung dem Bundestag zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird. (2) Wird ein entsprechendes Verlangen gemäß Absatz 1 Satz 4 nicht vorgebracht, entscheidet der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, in welcher Form seine Auslegung bekanntzumachen ist.

Propose a change

§ 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Absatz 1 Buchstabe h).

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Anlage 1 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages

(Text siehe: BTGO2025Anl 1)

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Anlage 2 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen

(Text siehe: BTGO2025Anl 2)

Propose a change

Anlage 3 Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse

(Text siehe: BTGO2025Anl 3)

Propose a change

Anlage 4 Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung

(Text siehe: BTGO2025Anl 4)

Propose a change

Anlage 5 Beschluss des Deutschen Bundestages betreffend die Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages

(Text siehe: BTGO2025Anl 5/Bes)

Propose a change

Anlage 5 Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4 StGB

(Text siehe: BTGO2025Anl 5/Grds)

Propose a change

Anlage 6 Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes

(Text siehe: BTGO2025Anl 6)

Propose a change

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