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Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung

Uri · 20.2311 · decree

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Contents: 26 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10 d) die tripartite Kommission
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 15
  15. Artikel 16
  16. Artikel 17
  17. Artikel 18 Wiedereingliederung
  18. Artikel 19
  19. Artikel 20
  20. Artikel 21
  21. Artikel 22
  22. Artikel 23
  23. Artikel 24
  24. Artikel 25
  25. Artikel 26 Kanton Uri 20.2311
  26. Artikel 27

26 provisions

Artikel 1

1 Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung in den Bereichen der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsbeschaffung und der Arbeitslosenversicherung. 2 Sie regelt die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von arbeitslosen Stellensuchenden. 2 Organisation und Zuständigkeit

Artikel 2

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung aus. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.2311 Kanton Uri 2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Artikel 3

Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion1) übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung aus. 2 Sie leitet und koordiniert die Massnahmen, die zur Verbesserung des Arbeitsmarktes und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen werden (Arbeitsbeschaffungsmassnahmen).

Artikel 4

Zuständiges Amt 1 Das zuständige Amt2) vollzieht die Vorschriften über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung und über die Arbeitslosenversicherung, soweit das eidgenössische oder kantonale Recht nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklären. 2 Es: a) ist das kantonale Arbeitsamt im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 AVG b) betreibt für die öffentliche Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktbeobachtung ein Informationssystem für gemeldete Stellensuchende und offene Stellen (AVAM) c) ist die kantonale Amtsstelle im Sinne von Artikel 85 AVIG d) führt das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nach Artikel 85b AVIG e) führt die öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel 77 AVIG 1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 20.2311 3 Arbeitsvermittlung 3.1 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Artikel 5

Bewilligungsverfahren 1 Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den privaten Personalverleih sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich dem zuständigen Amt3) einzureichen. 2 Es entscheidet über die Erteilung, den Entzug und die Aufhebung der Bewilligung. Es kann die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilen.

Artikel 6

Kaution und Bewilligungsgebühr 1 Ist eine Kaution erforderlich, ist diese beim zuständigen Amt4) zu hinterlegen. 2 Das zuständige Amt5) setzt die Bewilligungsgebühr und die Kaution nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.113) fest. 3.2 Öffentliche Arbeitsvermittlung

Artikel 7

Zweck 1 Die öffentliche Arbeitsvermittlung bezweckt eine dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden sowie eine rasche Besetzung offener Stellen.

Artikel 8

Meldepflicht 1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden dem zuständigen Amt6) Entlassungen und Betriebsschliessungen, wenn sechs oder mehr Arbeitnehmer davon betroffen sind7). 3) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 6) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7) Im Einvernehmen mit dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Oktober 1997. 20.2311 Kanton Uri

Artikel 9

Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung 1 Die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung vollziehen die ihnen von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Vermittlung, Beratung und Kontrolle. 2 Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind: a) das zuständige Amt8) b) das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) c) die Gemeindearbeitsämter

Artikel 10 d) die tripartite Kommission

Zuständiges Amt 1 Das zuständige Amt9) sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen. 2 Es sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit insbesondere: a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Organen b) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit anderen Berufsorganisationen und Fachverbänden c) mit den privaten Arbeitsvermittlungen und Personalverleihungen d) mit anderen interessierten Organisationen, insbesondere im Bereich der Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Invalidenversicherung 3 Es regelt die Zusammenarbeit zwischen den privaten Vermittlungsstellen und dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich in Verträgen.

Artikel 11

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Uri 1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum Uri (RAV Uri) erfüllt die ihm von der Bundesgesetzgebung und dem zuständigen Amt10) zugewiesenen Aufgaben. 8) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 9) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10)Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 20.2311 2 Es steht den Stellensuchenden und den Arbeitslosen sowie den Unternehmen, die Personal suchen, zur Verfügung. Es berät die Stellensuchenden, gewährleistet den ständigen Kontakt mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen. 3 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der tripartiten Kommission und mit Zustimmung des Bundes dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Entscheidungskompetenzen nach Artikel 85b AVIG übertragen.

Artikel 12

Gemeindearbeitsamt 1 Jede Einwohnergemeinde erfüllt die von der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben und unterstützt die Arbeitsvermittlung nach Weisung des zuständigen Amtes11). 2 Die Gemeinden informieren das zuständige Amt12) und die Arbeitslosenkasse über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. Sie melden ihnen bekannte offene Stellen unverzüglich dem zuständigen Amt13).

Artikel 13

Tripartite Kommission 1 Die tripartite Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und erteilt die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG. 2 Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die tripartite Kommission. Diese konstituiert sich im Rahmen des Bundesrechts selbst. 3 Die tripartite Kommission erfüllt die Aufgaben, die die Bundesgesetzgebung ihr überträgt. Im Einverständnis mit den Sozialpartnern kann der Regierungsrat der tripartiten Kommission Aufgaben nach Artikel 85 AVIG übertragen. Artikel 14 *Kosten 1 Die nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Leistungen Dritter verbleibenden Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen und für den Betrieb des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums gehen zulasten des Kantons. 11)Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 12)Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 13)Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 20.2311 Kanton Uri 4 Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Artikel 15

1 Der Kanton trifft die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Vorbereitungen für die Arbeitsbeschaffung. 2 Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit und zu deren Bekämpfung. Insbesondere kann er Beiträge leisten für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen. 3 Die hiefür erforderlichen Mittel werden nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und der Finanzhaushaltsverordnung (RB 3.2111) bereitgestellt. 5 Arbeitslosenversicherung

Artikel 16

Öffentliche Arbeitslosenkasse 1 Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel 77 AVIG. Die Kasse trägt die Bezeichnung «Kantonale Arbeitslosenkasse Uri». 2 Der Regierungsrat ordnet die Einzelheiten in einem Reglement (RB 20.2315).

Artikel 17

Entschädigungsanspruch an Feiertagen 1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht für die im Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung festgesetzten Feiertage sowie für die folgenden kantonalen Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen: Karfreitag, Fronleichnam, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria-Empfängnis. Kanton Uri 20.2311 6 Ergänzende kantonale Massnahmen zur Beruflichen

Artikel 18 Wiedereingliederung

Zweck 1 Die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung haben den Zweck, den arbeitslosen Stellensuchenden im Kanton Uri zusätzlich zu den Leistungen des Bundes oder ohne Bundesunterstützung Leistungen zu gewähren, die es der betroffenen Person ermöglicht, wieder Arbeit zu finden. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch für die Gewährung von ergänzenden kantonalen Massnahmen.

Artikel 19

Massnahmen 1 Als ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von arbeitslosen Stellensuchenden sind namentlich vorgesehen: a) Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse, welche Berufspraktika ermöglichen b) Eingliederungs-/Umschulungs- und Weiterbildungszuschüsse c) die vorübergehende Beschäftigung beim Kanton und bei den Gemeinden oder bei gemeinnützigen Institutionen d) individuelle finanzielle Hilfen für die Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten der betroffenen Person in Härtefällen 2 Die kantonalen Massnahmen können unter Auflagen und Bedingungen gewährt werden.

Artikel 20

Finanzierung 1 Der Kanton unterhält zur Finanzierung der ergänzenden kantonalen Massnahmen einen «Fonds für berufliche Wiedereingliederung». 2 Übergangsbestimmung: Das Vermögen des bisherigen Arbeitslosenfürsorgefonds wird in diesen Fonds überführt.

Artikel 21

Entscheid über Leistungen 1 Über Gesuche um Leistungen ergänzender kantonaler Massnahmen entscheidet die zuständige Direktion14). 14)Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 20.2311 Kanton Uri 2 … *

Artikel 22

Rückforderung von Leistungen 1 Für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sinngemäss.

Artikel 23

Ausführungsrecht 1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere Voraussetzungen und Umfang der Leistungen. 7 Schlussbestimmungen

Artikel 24

Rechtspflege 1 Verfügungen der Gemeindearbeitsämter können innert zehn Tagen bei der kantonalen Amtsstelle15) mit Beschwerde angefochten werden. 2 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Amtsstelle im Sinne von Artikel 85 AVIG, des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und der Arbeitslosenkasse können mit Einsprache innert dreissig Tagen angefochten werden. 3 Beschwerdeentscheide nach Absatz 1 sowie Einspracheentscheide nach Absatz 2 unterliegen unmittelbar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund besteht. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage. 4 Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 25

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitsvermittlung vom 14. Dezember 1983 b) das Reglement der tripartiten Kommission regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uri vom 29. Juli 1996 15)Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 26 Kanton Uri 20.2311

Genehmigungsvorbehalt 1 Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundes16).

Artikel 27

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. 16)Vom Bund genehmigt am 25. März 1998. 20.2311 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 11.02.1998 01.01.1998 Erlass Erstfassung AB 20.02.1998 24.09.2007 01.01.2008 Artikel 14 totalrevidiert AB 05.10.2007 20.02.2008 01.09.2008 Artikel 21 Abs. 2 aufgehoben AB 07.03.2008 Kanton Uri 20.2311 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 11.02.1998 01.01.1998 Erstfassung AB 20.02.1998 Artikel 14 24.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 05.10.2007 Artikel 21 Abs. 2 20.02.2008 01.09.2008 aufgehoben AB 07.03.2008

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