Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 6c7f9b6fedd97c8d426b16d94710463da1c8e3f7a3d82bf8c9b4ad464511227d
26 provisions
Artikel 1
1 Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung in den Bereichen der
Arbeitsvermittlung, der Arbeitsbeschaffung und der Arbeitslosenversicherung.
2 Sie regelt die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von arbeitslosen Stellensuchenden.
2 Organisation und Zuständigkeit
Artikel 2
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung, die
Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung aus.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.2311 Kanton Uri
2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Artikel 3
Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion1) übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug
der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung aus.
2 Sie leitet und koordiniert die Massnahmen, die zur Verbesserung des
Arbeitsmarktes und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen werden
(Arbeitsbeschaffungsmassnahmen).
Artikel 4
Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt2) vollzieht die Vorschriften über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung und über die Arbeitslosenversicherung, soweit das
eidgenössische oder kantonale Recht nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklären.
2 Es:
a) ist das kantonale Arbeitsamt im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 AVG
b) betreibt für die öffentliche Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktbeobachtung ein Informationssystem für gemeldete Stellensuchende
und offene Stellen (AVAM)
c) ist die kantonale Amtsstelle im Sinne von Artikel 85 AVIG
d) führt das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nach Artikel 85b AVIG
e) führt die öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel 77 AVIG
1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 20.2311
3 Arbeitsvermittlung
3.1 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Artikel 5
Bewilligungsverfahren
1 Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den privaten Personalverleih sind von der Gesuchstellerin oder
vom Gesuchsteller schriftlich dem zuständigen Amt3) einzureichen.
2 Es entscheidet über die Erteilung, den Entzug und die Aufhebung der Bewilligung. Es kann die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilen.
Artikel 6
Kaution und Bewilligungsgebühr
1 Ist eine Kaution erforderlich, ist diese beim zuständigen Amt4) zu hinterlegen.
2 Das zuständige Amt5) setzt die Bewilligungsgebühr und die Kaution nach
Massgabe der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz
(SR 823.113) fest.
3.2 Öffentliche Arbeitsvermittlung
Artikel 7
Zweck
1 Die öffentliche Arbeitsvermittlung bezweckt eine dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden sowie eine rasche Besetzung offener Stellen.
Artikel 8
Meldepflicht
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden dem zuständigen Amt6) Entlassungen und Betriebsschliessungen, wenn sechs oder mehr Arbeitnehmer
davon betroffen sind7).
3) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7) Im Einvernehmen mit dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Oktober
1997.
20.2311 Kanton Uri
Artikel 9
Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung
1 Die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung vollziehen die ihnen von der
eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung
und die Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere in
den Bereichen Vermittlung, Beratung und Kontrolle.
2 Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind:
a) das zuständige Amt8)
b) das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
c) die Gemeindearbeitsämter
Artikel 10 d) die tripartite Kommission
Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt9) sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an
arbeitsmarktlichen Massnahmen.
2 Es sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit insbesondere:
a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Organen
b) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit
anderen Berufsorganisationen und Fachverbänden
c) mit den privaten Arbeitsvermittlungen und Personalverleihungen
d) mit anderen interessierten Organisationen, insbesondere im Bereich
der Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Invalidenversicherung
3 Es regelt die Zusammenarbeit zwischen den privaten Vermittlungsstellen
und dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich in Verträgen.
Artikel 11
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Uri
1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum Uri (RAV Uri) erfüllt die ihm von
der Bundesgesetzgebung und dem zuständigen Amt10) zugewiesenen Aufgaben.
8) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9) Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10)Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 20.2311
2 Es steht den Stellensuchenden und den Arbeitslosen sowie den Unternehmen, die Personal suchen, zur Verfügung. Es berät die Stellensuchenden,
gewährleistet den ständigen Kontakt mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen.
3 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der tripartiten Kommission und mit
Zustimmung des Bundes dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Entscheidungskompetenzen nach Artikel 85b AVIG übertragen.
Artikel 12
Gemeindearbeitsamt
1 Jede Einwohnergemeinde erfüllt die von der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben und unterstützt die Arbeitsvermittlung nach Weisung
des zuständigen Amtes11).
2 Die Gemeinden informieren das zuständige Amt12) und die Arbeitslosenkasse über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung
erheblich sind. Sie melden ihnen bekannte offene Stellen unverzüglich dem
zuständigen Amt13).
Artikel 13
Tripartite Kommission
1 Die tripartite Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum
und erteilt die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG.
2 Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die tripartite Kommission. Diese konstituiert sich im Rahmen des Bundesrechts selbst.
3 Die tripartite Kommission erfüllt die Aufgaben, die die Bundesgesetzgebung ihr überträgt. Im Einverständnis mit den Sozialpartnern kann der Regierungsrat der tripartiten Kommission Aufgaben nach Artikel 85 AVIG übertragen.
Artikel 14 *Kosten
1 Die nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Leistungen Dritter verbleibenden Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen und für den Betrieb
des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums gehen zulasten des Kantons.
11)Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12)Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13)Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20.2311 Kanton Uri
4 Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Artikel 15
1 Der Kanton trifft die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Vorbereitungen für die Arbeitsbeschaffung.
2 Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit und zu deren Bekämpfung. Insbesondere kann er Beiträge leisten für
die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen.
3 Die hiefür erforderlichen Mittel werden nach den Bestimmungen der
Kantonsverfassung und der Finanzhaushaltsverordnung (RB 3.2111) bereitgestellt.
5 Arbeitslosenversicherung
Artikel 16
Öffentliche Arbeitslosenkasse
1 Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel 77
AVIG. Die Kasse trägt die Bezeichnung «Kantonale Arbeitslosenkasse Uri».
2 Der Regierungsrat ordnet die Einzelheiten in einem Reglement
(RB 20.2315).
Artikel 17
Entschädigungsanspruch an Feiertagen
1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht für die im Bundesgesetz
über die Arbeitslosenversicherung festgesetzten Feiertage sowie für die folgenden kantonalen Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen: Karfreitag, Fronleichnam, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria-Empfängnis.
Kanton Uri 20.2311
6 Ergänzende kantonale Massnahmen zur Beruflichen
Artikel 18 Wiedereingliederung
Zweck
1 Die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung haben den Zweck, den arbeitslosen Stellensuchenden im Kanton Uri
zusätzlich zu den Leistungen des Bundes oder ohne Bundesunterstützung
Leistungen zu gewähren, die es der betroffenen Person ermöglicht, wieder
Arbeit zu finden.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch für die Gewährung von ergänzenden
kantonalen Massnahmen.
Artikel 19
Massnahmen
1 Als ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von arbeitslosen Stellensuchenden sind namentlich vorgesehen:
a) Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse, welche Berufspraktika ermöglichen
b) Eingliederungs-/Umschulungs- und Weiterbildungszuschüsse
c) die vorübergehende Beschäftigung beim Kanton und bei den
Gemeinden oder bei gemeinnützigen Institutionen
d) individuelle finanzielle Hilfen für die Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten der betroffenen Person in Härtefällen
2 Die kantonalen Massnahmen können unter Auflagen und Bedingungen
gewährt werden.
Artikel 20
Finanzierung
1 Der Kanton unterhält zur Finanzierung der ergänzenden kantonalen Massnahmen einen «Fonds für berufliche Wiedereingliederung».
2 Übergangsbestimmung: Das Vermögen des bisherigen Arbeitslosenfürsorgefonds wird in diesen Fonds überführt.
Artikel 21
Entscheid über Leistungen
1 Über Gesuche um Leistungen ergänzender kantonaler Massnahmen entscheidet die zuständige Direktion14).
14)Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20.2311 Kanton Uri
2 … *
Artikel 22
Rückforderung von Leistungen
1 Für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen gelten die
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sinngemäss.
Artikel 23
Ausführungsrecht
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere Voraussetzungen und Umfang der Leistungen.
7 Schlussbestimmungen
Artikel 24
Rechtspflege
1 Verfügungen der Gemeindearbeitsämter können innert zehn Tagen bei der
kantonalen Amtsstelle15) mit Beschwerde angefochten werden.
2 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Amtsstelle im Sinne von Artikel 85 AVIG, des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und der Arbeitslosenkasse können mit Einsprache innert dreissig Tagen angefochten werden.
3 Beschwerdeentscheide nach Absatz 1 sowie Einspracheentscheide nach
Absatz 2 unterliegen unmittelbar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund besteht. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage.
4 Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 25
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitsvermittlung vom 14. Dezember 1983
b) das Reglement der tripartiten Kommission regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uri vom 29. Juli 1996
15)Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 26 Kanton Uri 20.2311
Genehmigungsvorbehalt
1 Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundes16).
Artikel 27
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
16)Vom Bund genehmigt am 25. März 1998.
20.2311 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
11.02.1998 01.01.1998 Erlass Erstfassung AB 20.02.1998
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 14 totalrevidiert AB 05.10.2007
20.02.2008 01.09.2008 Artikel 21 Abs. 2 aufgehoben AB 07.03.2008
Kanton Uri 20.2311
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 11.02.1998 01.01.1998 Erstfassung AB 20.02.1998
Artikel 14 24.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 05.10.2007
Artikel 21 Abs. 2 20.02.2008 01.09.2008 aufgehoben AB 07.03.2008