Diese Verordnung einschließlich ihrer Anhänge wird im Abstand von zwei Jahren vom Bundesministerium für Verkehr überprüft, um für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für den Arbeits-, Umwelt- und Gewässerschutz erforderliche Anpassungen an internationales Recht vorzunehmen.
§ 41 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art
(1) Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vorübergehende Anordnungen in den nach § 1 Absatz 1 genannten Bereichen zu erlassen. Dabei dürfen Abweichungen von dieser Verordnung bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um
1. Anpassungen an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen vorzunehmen,
2. unbillige und unverhältnismäßige Härten zu vermeiden oder
3. Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden und durch die technische Neuerungen erprobt werden, zu ermöglichen.
(2) Die Gültigkeit der Anordnungen nach Absatz 1 darf höchstens drei Jahre betragen. Abweichungen für Fahrzeuge, für die die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/1629 keine abweichenden Regelungen treffen können, sind nicht zulässig.
Anhang I (zu § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1)Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1419 - 1421;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)(Text siehe: BinSchUO2018Anh I)
Anhang IV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 4 und 9)Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1472 - 1474)(Text siehe: BinSchUO2018Anh IV)
Anhang VII (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 28 Absatz 5)Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1520)(Text siehe: BinSchUO2018Anh VII)
Anhang IX (zu § 33 Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 2 und Anhang II § 7.01 Nummer 4)Für die Beförderung von mehr als 12 bis zu höchstens 35 Fahrgästen durch Fahrgastboote zugelassene Fahrtgebiete
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1552 - 1553;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)(Text siehe: BinSchUO2018Anh IX)