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V vom 11. Dezember 2012 über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV)

Liechtenstein · 910.027 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten
  4. Art. 4 Bewilligungspflicht
  5. Art. 5 Allgemeine Voraussetzungen
  6. Art. 6 Agrotourismus
  7. Art. 7 Umweltdienstleistungen
  8. Art. 8 Dienstleistungen für die Landwirtschaft und Dritte
  9. Art. 9 Sozial- und Betreuungsdienstleistungen
  10. Art. 10 Einreichung von Gesuchen
  11. Art. 11 Erteilung der Bewilligung
  12. Art. 12 Entzug der Bewilligung
  13. Art. 13 Meldepflicht und Kontrolle
  14. Art. 14 Übertretungen
  15. Art. 15 Beschwerde
  16. Art. 16 Übergangsbestimmung
  17. Art. 17 Inkrafttreten

17 provisions

Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt: a) die Abgrenzung von landwirtschaftsnahen zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeiten; b) das Verfahren über die Zulassung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten. 2) Sie bezweckt die wirtschaftliche Stärkung der Landwirtschaft durch die Schaffung zusätzlicher Einkommensmöglichkeiten. 3) Sie gilt für Landwirtschaftsbetriebe, die ihre Tätigkeiten diversifizieren und neben Tätigkeiten der Landwirtschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes auch landwirtschaftsnahe Tätigkeiten ausüben.

Art. 2 Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 3 Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten

1) Als landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten: a) Dienstleistungen im Bereich Agrotourismus, insbesondere: 1. Beherbergung von Gästen (Schlafen im Stroh, Ferien auf dem Bauernhof und dergleichen); 2. Verabreichung von Speisen und Getränken (Bauernfrühstück und dergleichen); 3. Durchführung von Veranstaltungen (Feste, Tagungen und dergleichen); b) Umweltdienstleistungen, insbesondere: 1. Durchführung von Aufträgen betreffend den Unterhalt von Naturschutzflächen und Gehölzen (Grabenpflege, Gehölzschnitt, Mahd oder weitere Pflegemassnahmen); 2. Gewinnung erneuerbarer Energie (Biomasseverwertung, Produktion von Strom durch Photovoltaik, Produktion von Biotreibstoff und dergleichen); c) Dienstleistungen für die Landwirtschaft und Dritte, insbesondere: 1. Lohnunternehmerarbeiten innerhalb der Landwirtschaft (überbetrieblicher Maschineneinsatz und dergleichen); 2. Lohnunternehmerarbeiten ausserhalb der Landwirtschaft (Einsatz von landwirtschaftlichen Spezialmaschinen für Gewerbe oder Private und dergleichen); 3. Handel mit Nutztieren oder landwirtschaftlichen Produktionsmitteln (Futtermittel und dergleichen); d) Sozial- und Betreuungsdienstleistungen, insbesondere: 1. Spielgruppen für Kinder; 2. Therapieangebote; 3. Betagtenbetreuung. 2) Keine landwirtschaftsnahen Tätigkeiten sind: a) landwirtschaftliche Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes; b) gewerbliche Tätigkeiten nach dem Gewerbegesetz.

Art. 4 Bewilligungspflicht

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft ausgeübt werden.

Art. 5 Allgemeine Voraussetzungen

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten werden bewilligt, wenn: a) sie von einem anerkannten Landwirtschaftsbetrieb nach Art. 6 des Gesetzes ausgeführt werden; b) die landwirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 5 des Gesetzes die Haupttätigkeit des Landwirtschaftsbetriebes bildet; c) sie einen engen Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb haben; d) sie mit den Richtplänen und der räumlichen Entwicklungsplanung von Land und Gemeinden im Einklang stehen; e) sie den der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordneten Boden nicht dauerhaft schädigen oder der landwirtschaftlichen Nutzung entziehen; f) sie den Hofcharakter nicht verändern; g) zwischen dem landwirtschaftlichen und dem landwirtschaftsnahen Bereich ein Waren- oder Dienstleistungsfluss sowie ein Austausch von Arbeitskräften stattfindet; und h) es sich um geförderte landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen handelt, deren typische Lebensdauer überschritten ist (Art. 24 Abs. 1 LIFV) oder bei denen die Einreichung der Schlussabrechnung (Art. 29 LIFV) mindestens 20 Jahre zurückliegt.

Art. 6 Agrotourismus

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im Bereich Agrotourismus werden bewilligt, wenn: a) bei der Verabreichung von Speisen und Getränken überwiegend hofeigene oder regionale landwirtschaftliche Produkte verwendet werden; b) keine dauerhafte (tägliche) Bewirtung stattfindet; c) bei der Beherbergung von Gästen höchstens acht Personen ohne dauerhaften Aufenthalt untergebracht werden.

Art. 7 Umweltdienstleistungen

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im Bereich Umweltdienstleistungen werden bewilligt, wenn: a) bei der Durchführung von Aufträgen betreffend den Unterhalt von Naturschutzflächen und Gehölzen überwiegend landwirtschaftliche Maschinen eingesetzt werden; b) bei der Gewinnung erneuerbarer Energie Synergien für den Landwirtschaftsbetrieb genutzt werden können.

Art. 8 Dienstleistungen für die Landwirtschaft und Dritte

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im Bereich Dienstleistungen für die Landwirtschaft und Dritte werden bewilligt, wenn bei Lohnunternehmerarbeiten innerhalb oder ausserhalb der Landwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Maschinen eingesetzt werden.

Art. 9 Sozial- und Betreuungsdienstleistungen

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im Bereich Sozial- und Betreuungsdienstleistungen werden bewilligt, wenn: a) die Dienstleistungen nicht dauerhaft (täglich) erbracht werden; und b) die Zusammenarbeit mit öffentlich anerkannten Institutionen gewährleistet ist.

Art. 10 Einreichung von Gesuchen

1) Gesuche um Zulassung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten sind unter Verwendung der amtlichen Formulare beim Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft einzureichen. 2) Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten: a) die genaue Bezeichnung der geplanten Tätigkeiten mit einer Kurzbeschreibung; b) Ort, an dem die geplanten Tätigkeiten ausgeübt werden; c) die verwendeten eigenen und fremden Produkte, Rohstoffe und Hilfsmittel; d) die Nutzung von betriebszugehörigen Bauten, Anlagen, Maschinen und Geräten; e) notwendige bauliche und technische Massnahmen; f) das Ausmass des notwendigen Arbeitszeitbedarfs in Standardarbeitskräften (SAK); g) die Bereitstellung von Personal und den Umfang des Personaleinsatzes; h) einen Nachweis, dass eine geförderte landwirtschaftliche Baute oder Anlage die typische Lebensdauer überschritten hat (Art. 24 Abs. 1 LIFV) oder die Einreichung der Schlussabrechnung (Art. 29 LIFV) mindestens 20 Jahre zurückliegt. 3) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Erledigung des Gesuches erforderlich ist.

Art. 11 Erteilung der Bewilligung

1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft erteilt die Bewilligung zur Ausübung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten, wenn sämtliche Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. 2) Die Bewilligung kann befristet erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 12 Entzug der Bewilligung

Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft hat die Bewilligung zu entziehen, wenn: a) die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b) die Bewilligung durch unwahre oder täuschende Angaben oder in sonstiger gesetzeswidriger Weise erwirkt wurde.

Art. 13 Meldepflicht und Kontrolle

1) Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben haben dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen unverzüglich und unaufgefordert unter Verwendung des amtlichen Formulars zu melden. 2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft ist berechtigt, in regelmässigen Abständen Kontrollen durchzuführen. In diesem Fall haben die Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben den Vollzugsorganen Zutritt zum Betrieb und Einsicht in die Betriebsabläufe, insbesondere die der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten, zu gewähren.

Art. 14 Übertretungen

Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes wird bestraft, wer: a) landwirtschaftsnahe Tätigkeiten ohne Bewilligung ausübt; b) im Bewilligungsverfahren unwahre oder täuschende Angaben macht; c) der Meldepflicht nach Art. 13 nicht nachkommt.

Art. 15 Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.

Art. 16 Übergangsbestimmung

Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung landwirtschaftsnahe Tätigkeiten ausgeübt haben, haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 11 zu stellen, andernfalls die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten einzustellen sind.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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