Art. 1 vom 29. April 1956 (Stand 29. April 1956)
1 Die Kraftwerke Engelbergeraa AG erstellt neue Kraftwerkanlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Engelbergeraa und deren Nebenbäche auf der Gefällstufe Obermatt - Dallenwil und des Trübsees auf der Gefällstufe Trübsee - Engelberg. 2 Der Verwaltungsrat des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden ist ermächtigt, den Reservefonds für seine Beteiligung am Aktienkapital der Kraftwerke Engelbergeraa AG von 3 Millionen Franken zu verwenden.