Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 b5e88055cb1a711222b280c0239bfa643d2dd2fbef54cbe5557db1fe8d485d57
18 provisions
Art. 1 vom 21.03.1968 (Fassung in Kraft getreten am 28.03.1969)
Zweck und Rechtsform
1 Zur Ausbildung von Förstern errichten und betreiben die Kantone Zürich,
Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel-Land, Aargau, Wallis und
Neuenburg eine Försterschule (hiernach Schule genannt).
2 Die Schule erhält die Rechtsform einer Stiftung.
Art. 2
Standort
Die Schule hat ihren Standort in der Gemeinde Lyss, Kanton Bern.
Art. 3
Ausbildung – Platzzuteilung – Unterricht – Verfügbare Plätze –
Anderweitige Benützung
1 Die der Stiftung angeschlossenen Kantone verpflichten sich, ihre Förster
in der Regel an dieser Schule ausbilden zu lassen. Die Ausbildung dauert
mindestens ein Jahr und besteht aus einem theoretischen und einem
praktischen Teil. Das Nähere bestimmt das Schulreglement.
2 Jeder angeschlossene Kanton hat Anspruch auf eine feste Anzahl Plätze
gemäss besonderer Aufstellung.
3 Je nach der Herkunft der Schüler wird der Unterricht in deutscher oder
französischer Sprache erteilt.
4 Sofern nicht alle fest zugeteilten Plätze belegt sind, werden die nicht
beanspruchten Plätze in erster Linie den Kantonen zur Verfügung gestellt,
die der Stiftung angeschlossen sind. Über die Zuteilung weiterer Plätze
entscheidet der Stiftungsrat.
5 An der Schule können auch Kurse zur Weiterbildung von Förstern sowie
zur Aus- und Weiterbildung von Forstwarten und anderen Interessenten
durchgeführt werden.
Art. 4
Errichtung der Schule
1 Für den Schulbetrieb und für das Internat werden geeignete
Gebäulichkeiten erstellt.
2 Das für den Bau, die Einrichtung und die übrigen Anschaffungen nötige
Kapital wird von den angeschlossenen Kantonen im Verhältnis der Anzahl
der fest zugeteilten Plätze aufgebracht. Der Anteil der einzelnen Kantone
wird nach Abschluss des Bauvertrages und der Verträge für Anschaffungen
Interkantonale Försterschule in Lyss – Vereinbarung 921.4
zur Zahlung fällig. Allfällige Mehrkosten werden von den angeschlossenen
Kantonen im gleichen Verhältnis getragen.
3 Nachträglich der Stiftung beitretende Kantone haben sich mit einem
Betrag einzukaufen, der durch den Stiftungsrat festgesetzt wird. Dieser
Betrag ist im Zeitpunkt des Beitrittes einzuzahlen und in einen Bau- und
Erneuerungsfonds zu legen.
Art. 5
Besondere Leistungen des Standortskantons
Der Kanton Bern verpflichtet sich:
a) der Stiftung eine geeignete Bauparzelle unentgeltlich im Baurecht für
die Errichtung der Schule zu übertragen;
b) der Schule einen genügend grossen Lehrwald, eine Pflanzschule sowie
weitere geeignete Objekte zu Übungszwecken zur Verfügung zu stellen.
Sofern hiefür die staatseigenen Wälder nicht genügen, wird er mit
anderen Waldeigentümern Verträge über die Benützung der zu
Lehrzwecken benötigten Wälder abschliessen;
c) die Schule von allen Kantons- und Gemeindesteuern im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zu befreien.
Art. 6
Betriebskosten
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a) Beiträge der Wohnsitzkantone der Schüler;
b) Beiträge des Bundes;
c) Schulgelder;
d) Einnahmen aus Kursen;
e) allfällige Zuwendungen.
2 Die Kantone tragen die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten
im Verhältnis der von ihnen belegten Plätze. Der Betrag wird durch den
Stiftungsrat so angesetzt, dass bei grossen Kursen Rücklagen
vorgenommen werden können, um die Betriebskosten kleiner Kurse zu
senken. Diese Rücklagen sind einem Betriebsfonds zuzuweisen.
3 Belegt ein der Stiftung nicht angeschlossener Kanton freie Plätze, so hat
er ausser seinem Anteil an die Betriebskosten, gemäss Absatz 2, einen
durch den Stiftungsrat festzusetzenden zusätzlichen Beitrag an die
Erstellungskosten der Schule zu leisten, der in einen Bau- und
Erneuerungsfonds zu legen ist. Das gleiche gilt für Schüler, die nicht von
Kantonen angemeldet werden.
4 Die Internatskosten werden durch die Schüler getragen.
Art. 7 Interkantonale Försterschule in Lyss – Vereinbarung 921.4
Rückstellungen
Für den Unterhalt der Immobilien und die Erneuerung der Einrichtungen
werden in der Betriebsrechnung jährlich Rückstellungen vorgenommen
und, sofern sie nicht sofort verwendet werden, in den Bau- und
Erneuerungsfonds gelegt. Die Rückstellungen müssen mindestens einer
normalen Amortisation entsprechen.
Art. 8
Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung erfolgt für den Schulbetrieb und für das Internat
getrennt.
2 Sie unterliegt der Prüfung durch die Kontrollstelle.
Art. 9
Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat,
b) der Ausschuss des Stiftungsrates,
c) die Kontrollstelle.
Art. 10
Stiftungsrat
1 In den Stiftungsrat ordnen der Bund und jeder angeschlossene Kanton je
einen Vertreter und die Försterorganisationen zwei Vertreter, davon je
einen für die deutsche und französische Schweiz ab. Der Stiftungsrat
konstituiert sich selbst.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Nach
dem 65. Altersjahr kann keine Amtsperiode mehr begonnen werden.
3 Der Stiftungsrat ist für die Errichtung, die Verwaltung und die Tätigkeit
der Schule verantwortlich; er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Seine wesentlichen Aufgaben sind:
a) Ausarbeitung der Reglemente für die Organisation und den Betrieb der
Schule, der Lehrpläne sowie des Pflichtenheftes für den Ausschuss des
Stiftungsrates;
b) Ernennung des Schulleiters und des übrigen ständigen Personals;
c) Ernennung der nichtständigen Fachlehrer im Einvernehmen mit den
Kantonsforstämtern;
d) Ernennung der Mitglieder der Prüfungskommission und der Vertreter
der Kantone in der Kontrollstelle;
e) Entgegennahme der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung und Entscheid
über die Zuteilung der Plätze;
Interkantonale Försterschule in Lyss – Vereinbarung 921.4
f) Festsetzung der durch die Kantone und Kandidaten zu leistenden
Beiträge (eingeschlossen die Einkaufssumme neu eintretender
Kantone);
g) Genehmigung von Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung;
h) Einreichung von Beitragsgesuchen an den Bund;
i) Festsetzung der Bedingungen für die Durchführung von Kursen gemäss
Artikel 3 Abs. 5.
4 Geschäftsordnung und Reglemente bedürfen der Genehmigung des
Eidgenössischen Departementes des Innern.
Art. 11
Ausschuss des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat bestimmt zur Überwachung des Schulbetriebes, zur
Vorbereitung seiner Aufgaben und zur Erledigung laufender Geschäfte aus
seiner Mitte einen Ausschuss von drei bis fünf Mitgliedern.
Art. 12
Kontrollstelle
Die Kontrollstelle, bestehend aus einem Vertreter des Bundes und zwei
vom Stiftungsrat zu bezeichnenden Vertretern der Kantone, hat folgende
Aufgaben:
a) Prüfung der Geschäftsführung in finanzieller Hinsicht;
b) Prüfung der Kapital- und Betriebsrechnung sowie der
Internatsrechnung;
c) Berichterstattung an den Stiftungsrat.
Art. 13
Schulleitung
1 Die Schule wird durch einen vollamtlich angestellten Forstingenieur mit
eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis geleitet, dem das nötige Lehr- und
Verwaltungspersonal beigegeben wird.
2 Das ständige Lehr- und Verwaltungspersonal wird der
Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung angeschlossen und ist
ihren Vorschriften unterstellt. Für die übrigen Anstellungsbedingungen sind
die für das bernische Staatspersonal geltenden Vorschriften sinngemäss
anwendbar.
Art. 14
Prüfungskommission
1 Der Stiftungsrat ernennt eine deutsch- und eine französischsprachige
Prüfungskommission von je 5 Mitgliedern, die vom gleichen Präsidenten
geleitet werden. In beiden Kommissionen sollen das obere und das untere
Forstpersonal mit mindestens je einem Mitglied vertreten sein. Für die
Interkantonale Försterschule in Lyss – Vereinbarung 921.4
Amtsdauer und die Wiederwahl ist Artikel 10 Abs. 2 sinngemäss
anwendbar.
2 Die Prüfungskommissionen nehmen die im Prüfungsreglement
festgesetzten Prüfungen ab. Sie erstatten dem Stiftungsrat jährlich Bericht
über die dabei gemachten Feststellungen und stellen allfällige Anträge.
3 Die Diplome werden vom Schulleiter und vom Präsidenten der
Prüfungskommission unterschrieben.
Art. 15
Beitrittsgesuche / Kündigungen
1 Der Vereinbarung nicht angeschlossene Kantone können unter Vorbehalt
der Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 3 lit. f auf Beginn eines
Schuljahres beitreten.
2 Die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone haben das Recht, ihre
Mitgliedschaft auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden
Schuljahres aufzugeben. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
3 Beitrittsgesuche und Kündigungen von Kantonen sind an den Präsidenten
des Stiftungsrates zu richten.
Art. 16
Aufnahme der Schüler
1 Die Aufnahme der Schüler richtet sich nach Artikel 8 der
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902
betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei. Das
Nähere wird durch ein Reglement geordnet.
2 Die Anmeldung hat beim Oberforstamt 1) des Wohnsitzkantons zu
erfolgen. Schüler, die nicht durch ein Oberforstamt vorgeschlagen werden,
können sich bei der Schulleitung anmelden.
1) Im Kanton Freiburg: Amt für Wald und Natur.
Art. 17
Inkraftsetzung
1 Diese Vereinbarung gilt als zustande gekommen, wenn mit dem
Standortskanton sich noch so viele Kantone der Stiftung rechtsgültig
angeschlossen haben, dass die Schule mindestens 26 feste Plätze zählt.
2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 18
Auflösung
1 Die Auflösung der Schule erfolgt, wenn sie den nach Artikel 1
festgelegten Ausbildungszweck nicht erfüllt oder wenn die notwendige
Schülerzahl langfristig nicht rekrutiert werden kann.
2 Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der Stiftungsrat.
Interkantonale Försterschule in Lyss – Vereinbarung 921.4
Genehmigung
Diese Vereinbarung ist vom Bundesrat am 2.7.1969 genehmigt worden.
Beitritt durch Dekret vom 17.5.1968
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 28.3.1969
Interkantonale Försterschule in Lyss – Vereinbarung 921.4
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.03.1968 Erlass Grunderlass 28.03.1969 —
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.03.1968 28.03.1969 —