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Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Basel-Landschaft namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechtes gemäss § 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen

Basel-Stadt · 390.720 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. § 1 Vom 14. Januar 1975 (Stand 29. Januar 1975)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Kremationsvertrag mit BL 390.720
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1 Vom 14. Januar 1975 (Stand 29. Januar 1975)

Abgrenzung 1 Der Vertrag regelt die Kremation und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel von Verstorbenen, die im Kanton Basel-Landschaft starben oder die im Zeitpunkt ihres Todes dort ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht gemäss der baselstädtischen Gesetzgebung unentgeltlich in Basel bestattet werden müssen.

§ 2

Anmeldung 1 Das Bestattungsbüro ordnet die Kremation und eine eventuelle Abdankung gemäss § 8 dieses Vertrages an, sobald diese ihm von der kompetenten Gemeindebehörde schriftlich angemeldet wird. 2 Der schriftlichen Anmeldung auf einheitlichem Formular sind beizulegen: 1. ein Auszug aus dem Todesregister des Zivilstandsamtes, 2. eine allfällige Bewilligung des Kantonsarztes Baselland zum Transport einer ansteckungsgefährlichen Leiche, 3. gewünschter Bestattungs- und Abdankungsort; eventueller Nachweis von Familienangehörigen im Kanton Basel-Stadt.

§ 3

Verantwortung der Gemeindebehörde 1 Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehörde die Verantwortung dafür, 1. dass die Vorschriften des Bundes bezüglich des Transportes einer ansteckungsgefährlichen Leiche beachtet werden, 2. dass gegen eine Kremation keine rechtlichen Bedenken bestehen, 3. dass die Kremation dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Verwandten entspricht. 2 Zudem ist die Gemeindebehörde besorgt, dass die Urnen zu einem mit der Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe Basel-Stadt vereinbarten Zeitpunkt nach der betreffenden Gemeinde geholt werden.

§ 4

Haftung der Gemeindebehörde 1 Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehörde die Haftung für die gesetzlichen Gebühren des Kantons Basel-Stadt für die Kremation und allfällige weitere Leistungen des Kantons Basel-Stadt im Anschluss an die Kremation.

§ 5

Ansteckungsgefährliche Leichen 1 Der Kantonsarzt Basel-Stadt ist befugt, für die Kremation Anordnungen gemäss den eidgenössischen Vorschriften zu treffen. 2 Allfällige Mehrkosten tragen die Gemeinden. 1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 14. /28. 1. 1975. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.

§ 6 Kremationsvertrag mit BL 390.720

Kremationssärge 1 Die Kremationssärge müssen den baselstädtischen Vorschriften entsprechen.

§ 7

Gebühren 1 Die Gebühren für die Kremation und andere Leistungen im Anschluss an die Kremation richten sich nach den baselstädtischen Vorschriften.

§ 8

Abdankung 1 Die Abdankungsfeier ist am Beisetzungsort abzuhalten. 2 Ausnahmsweise kann auf Wunsch die gebührenpflichtige Abdankungsfeier und die vorgängige Aufbewahrung der Leiche in einer Leichenzelle in einer Halle des Krematoriums oder in einer anderen Kapelle durchgeführt werden, wenn die Urne nicht in Basel beigesetzt wird. Das Bestattungsbüro entscheidet aufgrund der Auslastung. Verstorbene der Vertragskantone werden nach den Einwohnern des Kantons Basel- Stadt in erster Linie berücksichtigt. 3 Immer zulässig ist auf Wunsch die Abdankungsfeier an anderen Orten als im Krematorium oder einer anderen Kapelle des Friedhofs am Hörnli, wenn die Urne in Basel beigesetzt werden kann.

§ 9

Vertragskündigung 1 Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag nach Ablauf von vier Jahren seit Inkrafttreten unter Beob - achtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats kündigen.

§ 10

Inkrafttreten 1 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 24. Dezember 1948 / 14. Januar 1949 und tritt sofort nach Unterzeichnung in Kraft. Basel, den 14. Januar 1975 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt: Der Präsident: E. Keller Der Staatsschreiber: Frei Liestal, den 28. Januar 1975 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft: Der Präsident: Meier Der Landschreiber: Guggisberg Kremationsvertrag mit BL 390.720 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.01.1975 29.01.1975 Erlass Erstfassung 00.00.0000 Kremationsvertrag mit BL 390.720 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.01.1975 29.01.1975 Erstfassung 00.00.0000

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