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Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die Gemeinden Stein am Rhein (Kt. Schaffhausen), Eschenz, Kaltenbach, Mammern und Wagenhausen (Kt. Thurgau)

Schaffhausen · 814.230 · intercantonal agreement

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

1 Die Gemeinden Stein am Rhein (Kt. Schaffhausen), Eschenz, Kaltenbach, Mammern und Wagenhausen (Kt. Thurgau) werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem Zweckverband können weitere Gemeinden beitreten. 2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den Gemeinden in Statuten festzulegen. Diese Statuten bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone und treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft. 1) AS 1956, 1533. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 814.230 Kanton Schaffhausen

Art. 2

1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.

Art. 3

1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Stein am Rhein. 2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Schaffhausen massgebend.

Art. 4

1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine Vorschriften enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung. 2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten. 3 Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Abwasserreinigungsanlagen wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Schaffhausen im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau ausgeübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten.

Art. 5

1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.

Art. 6

1 Gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher Begründung beim Präsidenten der Delegiertenversammlung die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden. Kanton Schaffhausen 814.230 2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann, der nicht in einem der Vertragskantone wohnhaft sein darf. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen. 3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften des Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen. 4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Art. 7

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder einer Verbandsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

Art. 8

1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Instanzen des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen. 2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 9

1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten. 814.230 Kanton Schaffhausen

Art. 10

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 11

1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft2). 2) Unterzeichnet am 23. Juli / 12. August 1969; genehmigt vom Grossen Rat des Kantons Schaffhausen durch Beschluss vom 3. November 1969 (Amtsblatt 1969, S. 1412). Kanton Schaffhausen 814.230 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.08.1969 12.08.1969 Erlass Erstfassung Abl. 1969, S. 1409 814.230 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.08.1969 12.08.1969 Erstfassung Abl. 1969, S. 1409

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