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6 provisions
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt:
a. die technische Definition des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen, der zur Festlegung des mietrechtlichen Referenzzinssatzes nach Artikel 12a VMWG massgebend ist;
b. die Erhebung der Basisdaten zur Berechnung des Durchschnittszinssatzes.
Art. 2 Durchschnittszinssatz
1 Der Durchschnittszinssatz ist der volumengewichtete durchschnittliche Zinssatz der auf Schweizer Franken lautenden inländischen Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz.
2 Als Hypothekarforderungen gelten Forderungen, die von den Banken gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 in der Bilanz als Hypothekarforderungen ausgewiesen werden müssen.
3 Hypothekarforderungen gelten als inländisch, wenn das Grundpfandobjekt in der Schweiz liegt.
4 Als Bank in der Schweiz gilt jede natürliche oder juristische Person, die über eine Bewilligung im Sinne von Artikel 3 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 verfügt.
SR 952.02
SR 952.0
Art. 3 Datenerhebung und Meldepflicht
1 Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) erhebt vierteljährlich die für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes notwendigen Basisdaten. Es kann Dritte mit dem technischen Vollzug der Datenerhebung und der Berechnung des Durchschnittszinssatzes beauftragen.
2 Zur Meldung der Daten sind alle Banken verpflichtet, deren auf Schweizer Franken lautende inländische Hypothekarforderungen den Gesamtbetrag von 300 Millionen Franken übersteigen.
3 Die Banken haben den Gesamtbetrag der am Quartalsende (Stichtag) bilanzierten Hypothekarforderungen ihres Sitzes und ihrer Filialen in der Schweiz und im Ausland nach Zinssatz gegliedert zu melden.
4 Sie haben die Daten wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen Form bis spätestens einen Monat nach dem Stichtag zu melden.
5 Auf Verlangen der meldepflichtigen Bank oder bei unvollständiger Lieferung der Daten erlässt das BWO eine Verfügung über die Auskunftspflicht und deren Umfang.
Art. 4 Bekanntgabe des Referenzzinssatzes
Der auf den Durchschnittszinssatz gestützte Referenzzinssatz wird zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag bekannt gegeben.
Art. 5 Vertraulichkeit der erhobenen Daten
1 Alle an der Datenerhebung beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zur Wahrung der Geheimhaltung werden die Daten zusammengefasst.
2 Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 sind anwendbar.
SR 235.1
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 349).
Art. 6 Schlussbestimmungen
1 Das BWO vollzieht diese Verordnung.
2 Die Daten werden erstmals per 30. Juni 2008 erhoben.
3 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.