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Verordnung des WBF über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Durchschnittszinssatz
  3. Art. 3 Datenerhebung und Meldepflicht
  4. Art. 4 Bekanntgabe des Referenzzinssatzes
  5. Art. 5 Vertraulichkeit der erhobenen Daten
  6. Art. 6 Schlussbestimmungen

6 provisions

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt: a. die technische Definition des Durchschnittszinssatzes für inländische Hypothekarforderungen, der zur Festlegung des mietrechtlichen Referenzzinssatzes nach Artikel 12a VMWG massgebend ist; b. die Erhebung der Basisdaten zur Berechnung des Durchschnittszinssatzes.

Art. 2 Durchschnittszinssatz

1 Der Durchschnittszinssatz ist der volumengewichtete durchschnittliche Zinssatz der auf Schweizer Franken lautenden inländischen Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz. 2 Als Hypothekarforderungen gelten Forderungen, die von den Banken gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 in der Bilanz als Hypothekarforderungen ausgewiesen werden müssen. 3 Hypothekarforderungen gelten als inländisch, wenn das Grundpfandobjekt in der Schweiz liegt. 4 Als Bank in der Schweiz gilt jede natürliche oder juristische Person, die über eine Bewilligung im Sinne von Artikel 3 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 verfügt. SR 952.02 SR 952.0

Art. 3 Datenerhebung und Meldepflicht

1 Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) erhebt vierteljährlich die für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes notwendigen Basisdaten. Es kann Dritte mit dem technischen Vollzug der Datenerhebung und der Berechnung des Durchschnittszinssatzes beauftragen. 2 Zur Meldung der Daten sind alle Banken verpflichtet, deren auf Schweizer Franken lautende inländische Hypothekarforderungen den Gesamtbetrag von 300 Millionen Franken übersteigen. 3 Die Banken haben den Gesamtbetrag der am Quartalsende (Stichtag) bilanzierten Hypothekarforderungen ihres Sitzes und ihrer Filialen in der Schweiz und im Ausland nach Zinssatz gegliedert zu melden. 4 Sie haben die Daten wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen Form bis spätestens einen Monat nach dem Stichtag zu melden. 5 Auf Verlangen der meldepflichtigen Bank oder bei unvollständiger Lieferung der Daten erlässt das BWO eine Verfügung über die Auskunftspflicht und deren Umfang.

Art. 4 Bekanntgabe des Referenzzinssatzes

Der auf den Durchschnittszinssatz gestützte Referenzzinssatz wird zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag bekannt gegeben.

Art. 5 Vertraulichkeit der erhobenen Daten

1 Alle an der Datenerhebung beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zur Wahrung der Geheimhaltung werden die Daten zusammengefasst. 2 Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 sind anwendbar. SR 235.1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 349).

Art. 6 Schlussbestimmungen

1 Das BWO vollzieht diese Verordnung. 2 Die Daten werden erstmals per 30. Juni 2008 erhoben. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

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