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11 provisions
§ 1 vom 30. März 2010 (Stand 1. Januar 2026)
Geltungsbereich
1 Diese Weisung gilt für die gesamte kantonale Verwaltung mit Ausnahme der selbständigen Anstalten und für alle von der kantonalen Verwaltung beschafften, verwalteten und digital abgegebenen Geodaten.
2 Die Weisung gilt nicht für die Erhebung und Veröffentlichung von statistischen
Daten.
3 Soweit diese Weisung keine besonderen Bestimmungen für Geoinformationsprojekte enthält, gilt die Informatikverordnung (ITV)1), insbesondere bezüglich Beschaffung von Hard- und Software sowie Projektablauf.
§ 2
Begriffe
1 Die Bedeutung der in dieser Weisung verwendeten Begriffe entspricht den Definitionen des Bundesgesetzes über die Geoinformation2). *
§ 3
…
§ 4
Zentrale Datenabgabestelle
1 Zentrale kantonale Datenabgabestelle ist das Amt für Geoinformation.
2–3 … *
§ 7 § 5–6 …
GIS-Fachstelle
1 Das Amt für Geoinformation führt das ThurGIS-Zentrum als kantonale Fachstelle
im Bereich des geografischen Informationssystems (GIS-Fachstelle).
2 Die GIS-Fachstelle gewährleistet, dass die Geobasisdaten und die anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten nachhaltig verfügbar und historisiert sind. *
1) RB 172.31
2) SR 510.62
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
211.445 Geoinformationsweisung
3 Die GIS-Fachstelle ist namentlich zuständig für:
1. den Betrieb der Geodaten-Infrastruktur der kantonalen Verwaltung und die
Durchführung entsprechender Projekte
2. die Unterstützung und Beratung der beteiligten Stellen bei Aufbau und Nutzung von Geodaten (Datenmodellierung, Datenerfassung, Beschaffung von
Informatikwerkzeugen, Qualitätssicherung)
3. * die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Ausbildungsangebotes im Bereich
Geoinformation
4. den regelmässigen Informationsaustausch zwischen dem Amt für Geoinformation und den betroffenen Amtsstellen
5. * die Co-Projektleitung bei Projekten im Bereich Geoinformation und im Zusammenhang mit Geodaten
6. * die Koordination mit den für die Geodateninfrastruktur zuständigen Stellen
§ 8 beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden
Übrige kantonale Stellen
1 Den Amtsstellen, die mit Geodaten arbeiten, obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
1. frühzeitige Information der GIS-Fachstelle über neue Projekte im Bereich
Geoinformation
2. koordinierte Beschaffung und Bearbeitung von Geodaten gemäss Projektantrag
3. * Einhaltung der festgelegten Normen und Standards für Geodaten und Geometadaten
4. * Sicherstellung der erforderlichen Aktualität, Qualität und der fachlichen Richtigkeit der Geodaten
5. Erstellung von Umsetzungsplänen für Geoinformationsprojekte als Grundlage
für Budgetierung und Beschaffungsplanung
6. * Gewährleistung der Anbindung von Fachapplikationen an die Geodateninfrastruktur der kantonalen Verwaltung und Übernahme der daraus entstehenden
Kosten
2 Jede Amtsstelle mit eigenen Geoinformationsprojekten oder Geodaten nach
§ 9
TG GeoIG bezeichnet einen GIS-Koordinator oder eine GIS-Koordinatorin als
Anlaufstelle für die GIS-Fachstelle. *
§ 10 § 9 * …
Projektablauf
1 Geoinformationsprojekte werden von der Amtsstelle mit einem Antrag an die GIS-
Fachstelle eingeleitet.
Geoinformationsweisung 211.445
2–3 … *
§ 12 § 11 * …
Budgetierung
1 Vom Amt für Geoinformation wird zentral budgetiert:
1. * Beschaffung der Server-Infrastruktur und Datenbanken für die Geodateninfrastruktur sowie Betrieb und Datensicherung
2. Beschaffung und Betrieb von GIS-Standardsoftware
3. Beschaffung und Betrieb von GIS-Konzernapplikationen
4. * Qualitätsmanagement von Geobasisdaten und anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten gemäss Geobasisdatenkatalog und Verzeichnis der
kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts
5. Koordinationsaufgaben und Projektleitung bei GIS-Konzernprojekten
6. * Beschaffung und Betrieb von ETL-Software
2 Von den zuständigen Amtsstellen nach § 9 TG GeoIG werden budgetiert: *
1. * Beschaffung und Bereitstellung von Geobasisdaten und anderen elektronisch
direkt zugänglichen Geodaten im Fachbereich der Amtsstelle gemäss Geobasisdatenkatalog und Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen der Geobasisdaten des Bundes
2. * Nachführung und Gewährleistung der Aktualität, Qualität und fachlichen
Richtigkeit von Geodaten im Fachbereich der Amtsstelle
3. * Fachapplikationen der Amtsstellen und deren Anbindung an die Geodateninfrastruktur der kantonalen Verwaltung
§ 13
Beteiligung des Amtes für Geoinformation
1 Das Amt für Geoinformation budgetiert jährlich einen Betrag für Beteiligungen an
Projekten zur Datenbeschaffung.
2 Der Budgetantrag des Amtes für Geoinformation erfolgt in Absprache mit der Geoinformations-Kommission. *
§ 15 § 14 ...1)
…
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2010, Seite 847.
211.445 Geoinformationsweisung
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 30.03.2010 02.04.2010 Erstfassung ABl. 13/2010
Erlasstitel 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 2 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 1. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 2. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 3. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 4. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 5. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 3 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 4 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 4 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 5 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 6 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 6 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 7 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 7 Abs. 3, 3. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 7 Abs. 3, 5. 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 7 Abs. 3, 6. 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 8 Abs. 1, 3. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 8 Abs. 1, 4. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 8 Abs. 1, 6. 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 8 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 9 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 50/2021
§ 9 Abs. 4, 4. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 10 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 50/2021
§ 10 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 50/2021
§ 11 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 50/2021
§ 12 Abs. 1, 1. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 12 Abs. 1, 4. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 12 Abs. 1, 6. 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 12 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 12 Abs. 2, 1. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 12 Abs. 2, 2. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 12 Abs. 2, 3. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 13 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 51/2012