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19 provisions
Art. 1
Zugangstor für den Sport
1 Das Sportamt (nachstehend: Amt) ist auf Kantonsebene das Zugangstor
für den Sport.
2 Sämtliche Anfragen bezüglich Sport und körperliche Aktivität werden dem
Amt zugestellt.
3 Nicht davon betroffen sind Anfragen bezüglich Sportunterricht, da diese
dem Schulbereich angehören.
Art. 2
Kantonale Plattform für den Sport
1 Das Amt kann eine Plattform für den Sport gestalten und unterhalten.
2 Diese beinhaltet insbesondere:
a) eine interaktive Karte der sportlichen Infrastrukturen und Installationen,
die im Kanton verfügbar sind (Art. 10);
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) alle nötigen Informationen über die verschiedenen Sportpartnern
(Sportverbände, Organisatoren von Veranstaltungen, Clubs, Freiwillige, Gemeinden und Private);
c) eine Agenda der Sportveranstaltungen.
3 Die Plattform wird durch das Budget des Kantonalen Sportfonds finanziert.
Art. 3
Freiwillige
1 Der Kanton ist besorgt, das Engagement von Freiwilligen an Sportveranstaltungen und -aktivitäten zu fördern.
2 Das Amt stellt sicher, dass die Freiwilligen zum Zeitpunkt ihres Engagements über eine genügende Ausbildung verfügen, um effizient zu sein.
3 Solange die Regeln bezüglich Datenschutz eingehalten werden, kann das
Amt die Schaffung einer interaktiven Plattform unterstützen, welche Organisatoren von Sportveranstaltungen die Möglichkeiten gibt, Freiwillige aufzurufen.
2 Förderung der sportlichen Betätigung
Art. 4
Jugend + Sport (J+S)
1 Nach Abzug der eidgenössischen Subventionen und der Beiträge der Teilnehmer übernimmt der Kanton die Kosten bezüglich Grundausbildung und
Weiterbildung der Walliser Kursleiter und Walliser Experten J+S, insbesondere:
a) die Taggelder für die betroffenen Experten und Intervenienten;
b) ihre Reise-, Mahlzeit- und Übernachtungskosten, die analog dem Reglement des Staatsrates über die Reiseentschädigungen quantifiziert
sind;
c) notwendige und begründete Installations- und Funktionskosten (didaktisches Material, Miete von Installationen, usw.).
2 Der Staatsrat entscheidet über die Entschädigung der Experten und Intervenienten.
Art. 5
Erwachsenen-, Senioren- und Behindertensport
1 Im Rahmen seiner Mittel, arbeitet das Amt zusammen insbesondere:
a) mit den vom Programm Erwachsenensport Schweiz (esa) anerkannten
Partnern zur Förderung der sportlichen Aktivität der Erwachsenen;
b) mit Pro Senectute, zur Förderung der sportlichen Aktivität der Senioren;
c) mit PluSport, zur Förderung der sportlichen Aktivität der Personen mit
Behinderung.
2 Das Amt kann bei der Organisation von Weiterbildungskursen für Kursleiter
des Erwachsenen-, Senioren- und Behindertensports zusammenarbeiten.
Die Kosten im Zusammenhang mit diesen Ausbildungen, oder einen Teil davon, können vom Kanton übernommen werden, analog zu Artikel 4.
3 Sportfonds
Art. 6
Finanzielle Unterstützungen
1 Die jährlichen und punktuellen finanziellen Unterstützungen, die der Sportfonds gewährt, sowie die Voraussetzungen, sind im Reglement über den
Sportfonds geregelt.
4 Sportliche Veranstaltungen und Anlässe nationaler oder
Art. 7 internationaler Bedeutung
Inventar
1 Auf Vorschlag des Amtes und der Dienststelle für Tourismus führt der
Kanton ein Inventar an Sportveranstaltungen und -ereignissen nationaler
oder internationaler Bedeutung, die im Kanton organisierten werden oder
werden könnten.
2 Dieses Inventar wird regelmässig aktualisiert.
Art. 8
Organisation
1 Die Organisation von Sportveranstaltungen und -ereignissen nationaler
oder internationaler Bedeutung fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der
kantonalen Sportverbände, der örtlichen öffentlichen Körperschaften, ja sogar privater Gruppierungen oder Vereinigungen.
Art. 9
Unterstützung des Kantons
1 Der Kanton wirkt:
a) lenkend anlässlich von Kandidaturen;
b) beratend im organisatorischen Bereich;
c) subsidiär im finanziellen Bereich.
2 Je nach Bedürfnis und im Bereich seiner Möglichkeiten nimmt das Amt, als
Vertreter des Kantons, Einsitz im Organisationskomitee von grossen Sportveranstaltungen und -ereignissen nationaler oder internationaler Bedeutung.
5 Sportliche Infrastrukturen und Installationen
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 10
Interaktive Karte
1 Das Amt veröffentlicht auf der Website des Kantons Wallis eine interaktive
Karte der kantonalen, interkommunalen und kommunalen sportlichen Infrastrukturen und Installationen, die es auf Kantonsgebiet gibt.
2 Die Gemeinden arbeiten bei der Realisierung dieser interaktiven Karte mit.
Sie tragen zur Erfassung der sportlichen Infrastrukturen und Installationen
auf ihrem Gebiet sowie der Aktualisierung der Angaben bei.
Art. 11
Sportliche Infrastrukturen und Installationen von nationaler Bedeutung
1 Die sportlichen Infrastrukturen und Installationen nationaler Bedeutung sind
durch das Bundesrecht bestimmt.
2 Sie sind ebenfalls von kantonaler Bedeutung, wenn sie die durch das Gesetz und die Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.
5.2 Sportliche Infrastrukturen und Installationen von kantonaler
Art. 12 Bedeutung
Bedürfnis des Kantons
1 Eine sportliche Infrastruktur oder Installation entspricht, durch ihren nachhaltigen Charakter, einem objektiven, vom Kanton anerkannten Bedürfnis im
Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über den
Sport (nachstehend: Sportgesetz), wenn:
a) sie erlaubt/erlauben wird, eine kantonale sportliche Tradition weiterzuführen;
b) sie die wichtigste des Kompetenzzentrums der sportlichen, vom
Kanton anerkannten Disziplin ist/sein wird;
c) sie von Sportlern oder einem/mehreren Vereinen benützt ist/wird, die
seit mehreren Jahren auf höchstem nationalen Niveau anzutreffen
sind;
d) sie einen Finanzierungsplan besitzt, der von einem anerkannten Treuhandbüro geprüft ist, sowohl was die Investitionen als auch den
Betrieb anbetrifft und die finanzielle Beständigkeit des Projekts garantiert;
e) sie erlaubt/erlauben wird, sportliche Veranstaltungen und Ereignisse
nationaler und internationaler Bedeutung zu organisieren.
Art. 13
Ausbildungsmissionen
1 Eine sportliche Infrastruktur oder Installation ist für Ausbildungsmissionen
im Bereich des Sports im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c des
Sportgesetzes geeignet, soweit sie zu Vorzugstarifen zur Verfügung steht/
gestellt wird, insbesondere für:
a) kantonale Sportvereine oder -verbände;
b) Nachwuchssportlern des Kantons;
c) für den Kanton, für J+S Grundausbildungskurse.
5.3 Sportliche Infrastrukturen und Installationen von regionaler
Art. 14 Wichtigkeit und kantonaler Bedeutung
Bedürfnis der Region und des Kantons
1 Eine sportliche Infrastruktur oder Installation entspricht, durch ihren nachhaltigen Charakter, einem objektiven, von der Region und dem Kanton anerkannten Bedürfnis im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Sportgesetzes, wenn:
a) sie erlaubt/erlauben wird, eine regionale sportliche Tradition weiterzuführen;
b) sie von Sportlern oder einem/mehreren Vereinen benützt ist/wird, die
seit mehreren Jahren auf höchstem interkantonalem Niveau anzutreffen sind;
c) einen Finanzierungsplan besitzt, der von einem anerkannten Treuhandbüro geprüft ist, sowohl was die Investitionen als auch den
Betrieb anbetrifft und die finanzielle Beständigkeit des Projekts garantiert;
d) sie erlaubt/erlauben wird, sportliche Veranstaltungen und Ereignisse
kantonaler und interkantonaler Bedeutung zu organisieren.
Art. 15
Ausbildungsmissionen
1 Eine sportliche Infrastruktur oder Installation ist für Ausbildungsmissionen
im Bereich des Sports im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c des
Sportgesetzes geeignet, insofern sie zu Vorzugstarifen zur Verfügung stellt/
gestellt wird, insbesondere für:
a) kantonale Sportvereine oder -verbände;
b) Nachwuchssportler der Region und des Kantons, und/oder
c) für den Kanton, für J+S Grundausbildungskurse.
5.4 Finanzielle Unterstützungen
Art. 16
Anwendungsbereich
1 Finanzielle Unterstützungen, die vom Kanton auf der Grundlage des Sportgesetzes oder der Sportverordnung gewährt werden können, betreffen nur
sportliche Infrastrukturen und Installationen von kantonaler Wichtigkeit oder
regionaler Wichtigkeit und kantonaler Bedeutung.
Art. 17
Bau und Renovation
1 Bei der Prüfung von finanzieller Unterstützung durch den Kanton für den
Bau oder die Renovation von sportlichen Infrastrukturen oder Installationen
kantonaler Wichtigkeit oder regionaler Wichtigkeit und kantonaler Bedeutung
werden nur Kosten mit Bezug:
a) auf die sportliche Aktivität, mit eingeschlossen das Dach und die
Fassaden;
b) auf die Tribünen und die Sitze für die Zuschauer;
c) auf die Plätze für die Medienvertreter
berücksichtigt, solange sie die gängigen Standards nicht überschreiten.
2 Ausgeschlossen sind insbesondere Kosten bezüglich Bar, Restaurant, Logen, Parkplätze, Kauf und Miete von Grundstücken und Zugangswege.
3 Bei der Ermittlung des Ansatzes der finanziellen Beteiligung zieht der
Kanton umweltfreundliche Projekte vor. Er berücksichtigt ebenfalls die von
anderen staatlichen oder halbstaatlichen Stellen gewährte Subventionen.
4 Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über die Subventionen.
Art. 18
Betriebskosten
1 Ausnahmsweise kann sich der Kanton an den Betriebskosten einer sportlichen Infrastruktur oder Installation von kantonaler Wichtigkeit beteiligen,
welche nachgewiesene finanzielle Schwierigkeiten hat, nicht aber im Zusammenhang mit Mängeln in der Verwaltung.
2 Jede Situation wird im Detail geprüft und einzeln entschieden.
3 In allen Fällen ist die Unterstützung zeitlich begrenzt und an strikte Bedingungen geknüpft, insbesondere im Bereich Sanierung und Fortführung der
sportlichen Aktivität.
4 Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über die Subventionen.
Art. 19
Reihenfolge der Prioritäten
1 Die Reihenfolge der Prioritäten, welche die Behandlung der Anträge und
die Gewährung von finanziellen Unterstützungen regeln ist aufgrund nachstehender Kriterien geregelt:
a) Finanzielle Verfügbarkeit des Kantonsbudget und der mehrjährigen integrierten Finanzplanung;
b) Priorität der Projekte kantonaler Wichtigkeit vor den Projekten regionaler Wichtigkeit kantonaler Bedeutung;
c) Priorität der unverzichtbaren Infrastrukturen oder Installationen für den
Erhalt einer sportlichen Veranstaltung internationaler Ausstrahlung vor
den anderen Infrastrukturen oder Installationen;
d) Einfluss des Projekts auf die Entwicklung und Dynamisierung des
Sports im Kanton;
e) Ausgeglichenheit der Unterstützungen zwischen den sozioökonomischen Regionen des Kantons.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.04.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 17/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.04.2018 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 17/2018