Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz gilt für alle auf dem Kantonsgebiet durchzuführenden Enteignungen. Vorbehalten bleiben die Enteignungen nach eidgenössischem Recht.
2 Es ist auch anwendbar für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen.
3 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Requisition bleibt vorbehalten.
Art. 2
Formelle und materielle Enteignung
1 Die formelle Enteignung ist eine Verwaltungshandlung, mit der eine Person
gezwungen wird, ihre Eigentumsrechte oder andere dingliche oder persönliche Rechte an einem Grundstück oder einer beweglichen Sache für einen
öffentlichen Zweck und gegen volle Entschädigung ganz oder teilweise
abzutreten oder eine Einschränkung in der Ausübung dieser Rechte zu dulden.
2 Die materielle Enteignung stellt einen Eingriff in das Eigentum oder in
andere Vermögensrechte dar, die einer Enteignung gleichkommen.
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Öffentliches Interesse
1 Das Enteignungsrecht kann nur zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen
Interesse erteilt werden.
2 Das öffentliche Interesse wird namentlich vermutet für:
a) die Errichtung der für die öffentliche Verwaltung und Dienste des Staates und der Gemeinden bestimmten Einrichtungen;
b) den Bau, die Korrektion und den Ausbau der öffentlichen Verkehrswege und der öffentlichen Infrastrukturen;
c) die von Körperschaften des öffentlichen Rechts unternommenen Bodenverbesserungen;
d) die für die Nutzung der öffentlichen Wälder und für den Schutz gegen
Naturgefahren erforderlichen Werke;
e) den Wasserbau und die Kanäle;
f) die Verwirklichung von Werken, die einem allgemeinen Interesse
wirtschaftlicher, touristischer, kultureller, sozialer oder umweltrelevanter Art entsprechen;
g) die Werke, die über eine eidgenössische oder kantonale Konzession
verfügen;
h) die Ausführung von Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen, die im Rahmen der Realisierung eines Werkes getroffen wurden.
Art. 4
Enteignungsberechtigte
1 Das Enteignungsrecht kann dem Kanton, den Gemeinden und übrigen
Gemeinwesen und Anstalten des öffentlichen Rechts und an Personen des
privaten Rechts erteilt werden.
Art. 5
Gegenstand
1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können die dinglichen Rechte, die im
Nachbarrecht begründeten Rechte sowie die persönlichen vorgemerkten
Rechte von Mietern und Pächtern des zu enteignenden Grundstückes sein.
2 Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend übertragen, entzogen,
beschränkt oder begründet werden.
3 Die Enteignung wird auf die Einräumung eines beschränkten dinglichen
Rechtes oder eines zeitlich befristeten Rechtes beschränkt, sofern damit der
Enteignungszweck erreicht werden kann.
4 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von
fünf Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Dauer der Enteignung werden im Entscheid
des Staatsrats über das Enteignungsgesuch festgelegt.
Art. 6
Bestandteile und Zugehör
1 Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszuschliessen:
a) auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für den Enteigner nicht notwendig sind;
b) auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne
die Hauptsache zweckmässig verwendet werden können.
Art. 7
Umfang des Enteignungsrechts
1 Das Enteignungsrecht kann nur soweit ausgeübt werden, als es zur Erreichung des angestrebten Zweckes notwendig ist. Es kann insbesondere in
Anspruch genommen werden:
a) für die Erstellung, die Veränderung, den Ausbau, den Unterhalt, den
Betrieb sowie die Erweiterung eines Werkes in naher Zukunft;
b) für die Beschaffung von Baustoffen, wenn sie nur zu besonders kostspieligen Bedingungen erhältlich sind;
c) für den Transport und die Ablagerung von Baustoffen sowie für die Installationen;
d) für die Ausführung von Massnahmen, die zum Realersatz enteigneter
Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.
Art. 8
Ausdehnung auf Begehren des Enteigneten
1 Der Enteignete kann die Totalenteignung oder eine ausgedehnte Enteignung verlangen, sofern von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich
zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und
dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles
verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
2 Die so enteigneten Restteile und Grenzparzellen können, insoweit die zuständige Behörde es als nicht notwendig erachtet, sie dem öffentlichen
Eigentum einzuverleiben, wieder an Dritte abgetreten werden.
3 Wird durch die Enteignung einer Grunddienstbarkeit dem Enteigneten die
bestimmungsgemässe Verwendung des berechtigten Grundstückes, welche
diese Dienstbarkeit erlaubte, verunmöglicht, so kann er die Enteignung des
berechtigten Grundstückes verlangen.
4 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, kann er die Enteignung des
Grundstückes verlangen.
5 Der Enteignete muss sein Ausdehnungsbegehren bei der Schätzungskommission einreichen. Heisst die Kommission das Begehren gut, führt sie eine
doppelte Schätzung durch und legt die zu zahlende Entschädigung sowohl
für die Teilenteignung als auch für die Totalenteignung oder ausgedehnte
Enteignung fest. Innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Entschädigungsentscheides hat der Enteignete dem Präsidenten des Expertenkollegiums
schriftlich zu erklären, ob er sich für die Teil-, Total- oder ausgedehnte Enteignung entscheidet.
Art. 9
Ausdehnung auf Begehren des Enteigners
1 Der Enteigner kann die Totalenteignung verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als die
Hälfte seines Wertes beträgt.
2 Der Enteigner kann die Totalenteignung verlangen, wenn bei der Enteignung einer Grunddienstbarkeit die Entschädigung für die Wertverminderung
des berechtigten Grundstückes mehr als die Hälfte seines Wertes beträgt.
3 Der Enteigner muss sein Ausdehnungsbegehren bei der Schätzungskommission einreichen. Wenn die Kommission das Begehren gutheisst, führt sie
eine doppelte Schätzung durch und legt die zu zahlende Entschädigung sowohl für die Teilenteignung als auch für die Totalenteignung fest. Innert 20
Tagen nach Rechtskraft des Entschädigungsentscheides hat der Enteigner
dem Präsidenten des Expertenkollegiums schriftlich zu erklären, ob er sich
für die Teil- oder Totalenteignung entscheidet.
Art. 10
Vorbereitende Handlungen
1 Jeder Grundeigentümer oder Inhaber eines beschränkten dinglichen
Rechts oder eines persönlichen Rechts hat die Vorbereitungshandlungen,
die zur Erstellung eines Werkes, für das die Enteignung beansprucht werden
kann, notwendig sind, zu dulden.
2 Die vorbereitenden Handlungen, die zur Ausführung eines Werkes, für das
die Enteignung beansprucht werden kann, notwendig sind, wie Begehungen,
Vermessungen, Absteckungen, Planaufnahmen, müssen mindestens 20 Tage vor deren Ausführung Gegenstand einer persönlichen Anzeige bilden.
3 Überdies sind die betroffenen Eigentümer mindestens 20 Tage vor der
Ausführung der vorbereitenden Handlungen durch persönliche Anzeige zu
informieren, wenn diese namhaftere Eingriffe wie Bodenproben, Aufstellen
von Baugespannen, Fällen oder Ausästen von Bäumen, erfordern. Im Verweigerungsfall entscheidet der Staatsrat endgültig.
4 Personen des privaten Rechts haben vorgängig vom Staatsrat die Erlaubnis einzuholen.
5 Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen hat der Enteigner vollen
Ersatz zu leisten. Bei fehlender Einigung unter den Parteien wird diese Entschädigung auf Kosten des Enteigners durch eine Schätzungskommission
festgelegt.
2 Entschädigung
Art. 11
Entschädigung
1 Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
2 Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Enteigner und der Enteignete
können sich auf die Leistung von Realersatz einigen.
Art. 12
Realersatz
1 Der Enteigner kann zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden, wenn
infolge der Enteignung die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes gefährdet würde.
2 Dem Enteigneten darf Realersatz nur gewährt werden, wenn dessen Interessen und diejenigen der Pfandgläubiger ausreichend gewahrt sind.
3 Der Enteigner muss Werke wie Umzäunungen, Kanalisationen und Zufahrten in Berücksichtigung ihres vorherigen Zustandes ersetzen und ausbauen,
soweit der neue Zustand dies erfordert.
Art. 13
Bestandteile der Entschädigung
1 Die Entschädigung umfasst:
a) den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
b) den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils, wenn von
einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird;
c) den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
Art. 14
Ausschluss der Entschädigung
1 Wenn Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche
Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist keine Entschädigung zu leisten.
Art. 15
Berechnung des Verkehrswertes
1 Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist der Zeitpunkt der Schätzung
oder jener des Entscheids betreffend die vorzeitige Besitznahme massgebend.
2 Bei der Schätzung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit und die
Wahrscheinlichkeit einer besseren Verwendung des Grundstückes in absehbarer Zeit angemessen zu berücksichtigen.
3 Die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder
Wertverminderungen fallen ausser Betracht, selbst bei einer Teilenteignung.
Art. 16
Belastungen
1 Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die zur Zeit
der Auflegung des Enteignungsplanes bestehenden Dienstbarkeiten, mit
Ausnahme der Nutzniessung und der Wohnrechte, sowie die im Grundbuch
vorgemerkten Miet- und Pachtrechte zu berücksichtigen.
2 Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, ist der Betrag der nach Artikel 17 den
persönlichen Berechtigten zu entrichtenden Entschädigungen abzuziehen.
3 Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei
Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden.
Art. 17
Entschädigung für beschränkte dingliche Rechte und persönliche Rechte
1 Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung und des
Wohnrechts, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte
ist dem Berechtigten der aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach Artikel 16 Absatz
3 berücksichtigt werden können.
2 Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht
vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.
Art. 18
Grundpfandrechte, Grundlasten, Nutzniessungen und
Wohnrechte
1 Den Grundpfand-, Grundlast-, Nutzniessungs- und Wohnrechtsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechts. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.
2 Die Nutzniessungs- und Wohnrechtsberechtigen können selbständig
Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus der Enteignung des Nutzniessungsgegenstandes oder Wohnrechts erwächst.
3 Enteignungsverfahren
Art. 19
Enteignungsgesuch und zuständige Behörde
1 Zur Erlangung eines Enteignungsrechts ist ein begründetes Gesuch beim
Staatsrat einzureichen.
2 Dieses Gesuch ist nicht notwendig, wenn die Spezialgesetzgebung ein
Plangenehmigungsverfahren vorsieht, welches das Enteignungsrecht miteinschliesst.
Art. 20
Belege
1 Das Enteignungsgesuch enthält:
a) einen Plan mit Angabe der Art, des Umfangs und des Standorts des
geplanten Werkes;
b) einen summarischen Beschrieb des Projekts;
c) weitere Belege, welche zum allgemeinen Verständnis des Projekts
notwendig sind;
d) einen Enteignungsplan mit Angabe der betroffenen Grundstücke und
der Fläche des Werkes;
e) eine Liste der enteigneten Rechte mit Angabe der Grundstücke und
der anderen Rechte im Sinn von Artikel 5, deren Enteignung beantragt
wird, mit Nennung der Eigentümer und Inhaber, wie vom Grundbuchamt übergeben;
f) eine summarische Schätzung der Kosten des Werkes, seiner Finanzierung sowie den Entscheid des finanzkompetenten Organs;
g) die Angabe der Dauer der Enteignung, wenn sie zeitlich begrenzt ist;
h) gegebenenfalls ein Gesuch um vorzeitige Besitznahme.
2 Das mit der Untersuchung beauftragte Organ kann die Erstellung detaillierter Pläne oder Ausführungspläne verlangen, wenn die Erteilung des Enteignungsrechts davon abhängt, insbesondere wenn diese Dokumente zur Abwägung der bestehenden öffentlichen und privaten Interessen notwendig
sind. Es kann auch Absteckungen, Profile, Modelle usw. verlangen, welche
den Umfang der zu enteignenden Rechte näher bezeichnen.
3 Das mit der Untersuchung beauftragte Organ prüft, ob das Gesuch die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Falls nötig räumt es dem Gesuchsteller
eine Nachfrist zur Ergänzung ein und macht diesen zugleich aufmerksam,
dass im Säumnisfall auf das Gesuch nicht eingetreten wird.
Art. 21
Publikation und persönliche Anzeige
1 Das mit der Untersuchung beauftragte Organ informiert die Betroffenen
durch persönliche Anzeige und durch Publikation im kantonalen Amtsblatt,
dass das Enteignungsgesuch samt Beilagen während 30 Tagen auf der
Kanzlei der Gemeinde des Enteignungsstandorts zur Einsicht öffentlich aufliegt.
2 Auf die Veröffentlichung und die öffentliche Planauflage kann verzichtet
werden, sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt sind.
3 Die Anzeigen haben darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen innert 30
Tagen seit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt beim Staatsrat
schriftlich Einsprache erheben können. Die Einsprache muss eine Begründung enthalten.
Art. 22
Enteignungsbann
1 Vom Tage der öffentlichen Planauflage an oder ab der Zustellung der persönlichen Anzeige an den Enteigneten dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden,
welche die Enteignung verteuern können.
2 Der Enteigner muss die diesbezügliche Anmerkung im Grundbuch veranlassen, indem er eine Bestätigung der Gemeindebehörde, dass die Pläne
hinterlegt wurden oder dass eine persönliche Anzeige erfolgt ist, beibringt.
Art. 23
Einigungsverfahren
1 Das Untersuchungsorgan kann die betroffenen Parteien zu einer Einigungssitzung vorladen.
Art. 24
Entscheid
1 Der Staatsrat entscheidet über das Enteignungsgesuch und mangels Einigung über die Einsprachen. Er entscheidet zugleich über den Umfang des
Enteignungsrechtes.
2 Der Staatsratsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
Art. 25
Vorzeitige Besitznahme
1 Der Enteigner kann jederzeit beim Staatsrat die Erlaubnis zur vorzeitigen
Besitznahme des zu enteignenden Objektes verlangen, sofern er nachweist,
dass die Verwirklichung des Werkes dringend notwendig ist. Diese Massnahme ist für bewohnte Gebäude ausgeschlossen.
2 Die vorzeitige Besitznahme darf nur erfolgen, nachdem der Enteignungsentscheid rechtskräftig geworden ist und die Schätzungskommission die für
die Schätzung erforderlichen Sicherungsmassnahmen angeordnet hat.
3 Der Enteigner hat für den aus der vorzeitigen Besitznahme entstehenden
Schaden vollen Ersatz zu leisten.
4 Die Frist für die öffentliche Auflage und die Einsprache wird auf 20 Tage
herabgesetzt, wenn der Antrag auf vorzeitige Besitznahme nach Ablauf der
in Artikel 21 vorgesehen Frist erfolgt. *
5 Der Entscheid des Staatsrats kann innert zehn Tagen seit seiner Eröffnung
mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
4 Das Schätzungsverfahren
Art. 26
Enteignungsvertrag
1 Ab Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsentscheids können die Parteien
eine schriftliche Vereinbarung über die Entschädigung und die Modalitäten
treffen.
2 Diese Vereinbarung über die Entschädigung bindet die Parteien nur, wenn
sie in Schriftform getroffen wurde. Sie ist dem Präsidenten des Expertenkollegiums mitzuteilen, der diese mit seiner Unterschrift an das zuständige
Grundbuchamt weiterleitet.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des 5. Kapitels über den Vollzug der
Enteignung anwendbar.
Art. 27
Einleitung des Verfahrens
1 Fehlt ein Vertrag, verlangt der Enteigner beim Präsidenten des Expertenkollegiums die Einleitung des Schätzungsverfahrens.
2 In besonderen Fällen kann das Schätzungsverfahren mit Zustimmung des
Enteigners und des Enteigneten bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.
Art. 28
Schätzungskreise
1 Das Kantonsgebiet umfasst drei Schätzungskreise, nämlich:
a) das Oberwallis (Bezirke Goms, Brig, Visp, Raron und Leuk);
b) das Mittelwallis (Bezirke Siders, Sitten, Ering und Gundis);
c) das Unterwallis (Bezirke Martinach, Entremont, St. Maurice und
Monthey).
Art. 29
Expertenkollegium
1 Im Kanton wird ein Expertenkollegium gebildet. Es besteht aus 45 Mitgliedern, das heisst 15 pro Schätzungskreis, die vom Kantonsgericht für eine
Dauer von vier Jahren ernannt werden, welche mit der Amtsperiode zusammenfällt.
2 Das Kantonsgericht ernennt den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten,
die das Büro des Kollegiums bilden. Jeder Schätzungskreis ist darin vertreten.
3 Das zuständige Departement führt die administrativen Aufgaben des Büros
des Kollegiums.
Art. 30
Aufsicht, Ausbildung und Verantwortung
1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Experten aus und trifft die
Vorkehren, welche es für ihre Ausbildung als notwendig erachtet.
2 Die Experten sind dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen
Gemeinwesen und ihrer Amtsträger unterworfen.
Art. 31
Übermittlung der Akten
1 Das Untersuchungsorgan übermittelt den Enteignungsentscheid des
Staatsrates zusammen mit den Akten dem Präsidenten des Büros.
Art. 32
Schätzungskommission
1 Die Schätzungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern des Expertenkollegiums zusammen, und zwar aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern, die vom Büro ernannt werden.
2 Wenigstens zwei Mitglieder müssen aus dem betroffenen Schätzungskreis
kommen.
Art. 33
Ausstand
1 Das Büro veröffentlicht im Amtsblatt die Zusammensetzung der Schätzungskommission. Die Betroffenen können innert einer Frist von zehn Tagen
Ausstandsgründe geltend machen.
2 Wenn alle Betroffenen bekannt sind, kann die Veröffentlichung durch eine
persönliche Anzeige ersetzt werden.
3 Die Ausstandsgesuche sind an das Büro zu richten, das ohne Verzug darüber entscheidet.
Art. 34
Zuständigkeiten
1 Die Schätzungskommission entscheidet über:
a) die Art und die Höhe der Entschädigung;
b) die Begehren, Bestandteile und Zugehör einer Immobilie von der Enteignung auszunehmen, und über die Begehren auf Ausdehnung auf
diese;
c) die Entschädigungsbegehren aus der vorzeitigen Besitznahme;
d) die nachträglichen Entschädigungsbegehren;
e) die Entschädigungsbegehren bei Verzicht auf die Enteignung;
f) die anderen Begehren, welche gemäss dem vorliegenden Gesetz in
ihre Zuständigkeit fallen;
g) die Verfahrenskosten und die Entschädigung für ausserordentliche
Kosten.
Art. 35
Befugnisse des Präsidenten
1 Das Büro übermittelt die Enteignungsakten dem Präsidenten der Kommission.
2 Der Präsident der Kommission ist gehalten, das Verfahren ohne Verzug
durchzuführen und übernimmt dessen Führung. Er beruft die Kommission
ein.
3 Bei triftigem Verhinderungsgrund wird der Präsident durch ein Mitglied der
Kommission ersetzt.
Art. 36
Vorladung - Form - Frist
1 Der Präsident der Schätzungskommission lädt die Parteien mittels persönlicher Anzeige wenigstens 15 Tage zum Voraus vor, mit dem Hinweis, dass
auch im Säumnisfall verfahren wird.
Art. 37
Organisation, Quorum und Beratungen der Schätzungskommission
1 Die Kommission darf nur amten und beraten, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind.
2 Von dieser Regel kann bei Verhinderung eines Mitglieds nur für Untersuchungshandlungen abgewichen werden, namentlich für die Ortsschau.
3 Die Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich.
Art. 38
Ermittlung des Sachverhaltes
1 Die Kommission ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen. Zu diesem
Zweck kann sie von den Parteien die Herausgabe von Beweismitteln verlangen, die öffentlichen Register einsehen und Dritte als Auskunftspersonen
einvernehmen. Die angegangenen Personen sind gehalten, die von ihnen
verlangten Auskünfte zu geben.
2 Die Kommission kann ausnahmsweise die Dienste eines externen Beraters
beanspruchen, wenn die Schätzung besondere Kenntnisse erfordert.
Art. 39
Angebote der Parteien
1 Die Kommission kann die Parteien einladen, den Entschädigungsbetrag zu
beziffern, den sie anbieten oder erhalten wollen.
2 Sie kann ebenfalls vor oder nach den Verhandlungen einen Schriftenwechsel zwischen den Parteien anordnen.
3 Sie ist an die Angebote der Parteien nicht gebunden.
Art. 40
Entscheid und Begründung
1 Die Kommission ist weder an die Anträge der Parteien noch an deren Begründung gebunden.
2 Der Entscheid der Kommission muss namentlich enthalten:
a) die Zusammensetzung der Kommission;
b) die Namen des Enteigners und der Enteigneten;
c) die Bezeichnung des Enteignungsobjektes;
d) die Anträge der Parteien;
e) die Erwägungen der Kommission;
f) das Dispositiv des Kommissionsentscheides mit separater Aufzählung
und Bezifferung der Bestandteile der Entschädigung und gegebenenfalls der Zinsen sowie die Kostenfolge und die Entschädigung für ausserordentliche Kosten;
g) die Bezeichnung des Ortes und das Datum des Entscheides;
h) die Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfrist.
3 Der Entscheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
4 Während der Beschwerdefrist kann der Enteignete in die gesamten Akten
der Schätzungskommission Einsicht nehmen.