Bestrittene Rechte
1 Wird der Bestand eines Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird,
bestritten, wird das Schätzungsverfahren gegenüber dem Betroffenen ausgesetzt und es ist Sache dieses Letzteren, beim ordentlichen Richter Klage
zu erheben, andernfalls das Recht als nicht bestehend betrachtet wird.
Art. 42
Beschwerde an das Kantonsgericht
1 Der Entscheid der Kommission kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung
mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
2 Das Beschwerdeverfahren ist durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt, unter folgenden Vorbehalten:
a) das Gericht hat volle Kognitionsbefugnis;
b) das Gericht kann über die Begehren der Parteien zu deren Lasten
oder zu deren Gunsten hinausgehen.
3 Sofern nur der Enteigner Beschwerde führt, können dem Enteigneten keine
Kosten auferlegt werden.
Art. 43
Nachträgliche Entschädigung
1 Entschädigungsforderungen können auch noch nach Ablauf des Schätzungsverfahrens geltend gemacht werden:
a) wenn ein Betroffener den Nachweis erbringt, dass ihm oder seinem
Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war oder ihm der Bestand eines Rechts erst
später zur Kenntnis gelangt ist;
b) wenn entgegen den aufgelegten Plänen und des Verzeichnisses der
enteigneten Rechte oder der durch persönliche Anzeige erteilten Angaben durch Enteignung ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird, oder wenn sich ein im Zeitpunkt der Planauflage oder
der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach seinem Umfang vorherzusehender Schaden erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes ergibt.
2 Die Forderungen gelten als verwirkt, wenn sie nicht beim Präsidenten der
Kommission geltend gemacht werden:
a) im Fall von Absatz 1 Buchstabe a binnen 30 Tagen seit Wegfall des
Hinderungsgrundes oder seitdem der Forderungsberechtigte vom Bestand seines Rechts Kenntnis erhalten hat;
b) im Fall von Absatz 1 Buchstabe b binnen sechs Monaten, seitdem der
Forderungsberechtigte von der Inanspruchnahme, Schmälerung oder
Schädigung Kenntnis erhalten hat.
5 Vollzug der Enteignung
Art. 44
Fälligkeit der Entschädigung - Verzugszins
1 Die Enteignungsentschädigung ist innert 30 Tagen seit Inkrafttreten des
Schätzungsentscheides zu zahlen. Die Entschädigung ist ab dem Fälligkeitstag zu dem vom Bundesgericht für die nach Bundesrecht durchgeführten Enteignungen festgesetzten Zinsatz zu verzinsen.
2 Bei vorzeitiger Besitznahme wird der Verzugszins ab dem Zeitpunkt des
diesbezüglichen Entscheids des Staatsrates geschuldet.
Art. 45
Teilzahlung
1 Kann die Beanspruchung der enteigneten Flächen nicht vor Ende der
Arbeiten genau festgelegt werden, bezahlt der Enteigener dem Enteigneten
unter Vorbehalt einer zusätzlichen Zahlung oder einer Teilrückzahlung wenigstens 80 Prozent der Entschädigung, welche auf der Basis der auf dem
Enteignungsplan angegebenen Flächen berechnet wird. Der Saldo ist unmittelbar nach der Vermarkung zu bezahlen. Der Zins auf die Saldozahlung ist
bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen.
Art. 46
Wirkung der Zahlung
1 Mit der Ganz- oder Teilzahlung der Entschädigung im Sinne von Artikel 45
erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder
das auf dem Enteignungsweg zu seinen Gunsten eingeräumte Recht.
Art. 47
Befreiung von Stempelgebühren
1 Für die Enteignung dürfen keine Stempelgebühren erhoben werden.
Art. 48
Auszahlung an den Berechtigten
1 Der Enteigner darf die Entschädigung an den Berechtigten nur mit Zustimmung der Inhaber von Pfandrechten, von beschränkten dinglichen Rechten
oder von vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die gesetzlichen Grundpfandrechte des eidgenössischen und kantonalen öffentlichen Rechts.
Art. 49
Amtliches Verteilungsverfahren
1 Können sich die Betroffenen innert einer Frist von 30 Tagen seit dem Inkrafttreten des Schätzungsentscheides nicht einigen, übermittelt der Enteigner die Akten an die für die Grundbuchämter zuständige Dienststelle, damit
dieses die Verteilung der Entschädigung vornimmt.
2 Die Dienststelle fordert alle Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt auf, innert 30 Tagen ihre Ansprüche, auch für Zinsen und Kosten, unter Beilage der Urkunden
schriftlich anzumelden. Die Aufforderung ist mit der Androhung zu verbinden, dass diejenigen, welche ihre Forderungen nicht angemeldet haben, von
der Verteilung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht aus
den öffentlichen Registern ersichtlich sind.
3 Den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten ist eine persönliche
Anzeige zuzusenden.
Art. 50
Verteilungsplan
1 Nach Ablauf der Frist für die Anmeldung der Ansprüche entwirft die zuständige Dienststelle einen Verteilungsplan. Darin wird der Rang und der Betrag
jeder Forderung angegeben sowie die auf sie entfallenen Betreffnisse.
2 Der Verteilungsplan ist von der zuständigen Dienststelle öffentlich aufzulegen mit dem Hinweis, dass die Betroffenen innert einer Frist von 30 Tagen
eine begründete Einsprache erheben können. Die öffentliche Auflage kann
durch eine persönliche Anzeige an die Betroffenen ersetzt werden.
3 Die zuständige Dienststelle veranlasst die Auszahlungen durch den Enteigner, soweit der Verteilungsplan in Rechtskraft erwachsen ist.
4 Wird an der Einsprache festgehalten, setzt die zuständige Dienststelle dem
Einsprecher eine Frist von 30 Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung des
Anspruches. Bleibt diese Frist ungenutzt, erfolgt die Auszahlung nach dem
Verteilungsplan.
5 Kommt ein Pfandgläubiger für eine Hypothekarforderung oder einen
Schuldbrief zu Verlust, stellt ihm die zuständige Dienststelle eine diese Tatsache beurkundende Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung hat dieselben Wirkungen wie eine gerichtliche Schuldanerkennung.
Art. 51
Grundbuch- und Titelbereinigung
1 Nach der Auszahlung der Entschädigungen nimmt das Grundbuchamt, auf
Gesuch des Enteigners, die notwendigen Abänderungen und Löschungen
im Grundbuch sowie die Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandtitel vor.
2 Ist ein Schuldbrief oder ein analoger Pfandtitel nicht eingereicht worden,
werden die erforderlichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotz
dem vorgenommen und den Betroffenen durch eine Publikation im kantonalen Amtsblatt bekannt gegeben. In der Publikation ist zu erwähnen, dass die
Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist.
Art. 52
Eintrag ins Grundbuch
1 Der Enteigner kann verlangen, dass die aus der Enteignung fliessenden
Rechte unverzüglich nach Auszahlung an die Berechtigten ins Grundbuch
eingetragen werden.
6 Verzicht auf die Enteignung
Art. 53
Verzicht
1 Der Enteigner kann mittels schriftlicher Erklärung ganz oder teilweise auf
den Vollzug der Enteignung gegenüber gewissen oder allen Enteigneten
verzichten.
2 Die Verzichtserklärung ist dem Staatsrat und dem Präsidenten des Büros
mitzuteilen. Sie ist im kantonalen Amtsblatt zu publizieren und den Enteigneten durch persönliche Anzeige und mit dem Hinweis auf die Artikel 55 und
56 zuzustellen. Die Einsprachen müssen innert 30 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt schriftlich beim Staatsrat eingereicht werden.
3 Die Verzichtserklärung hat spätestens innert drei Monaten, nachdem die
Entschädigung für alle Enteigneten endgültig geworden ist, zu erfolgen.
4 Sie ist nach der effektiven Besitznahme der enteigneten Vermögenswerte
ausgeschlossen.
Art. 54
Einsprache
1 Im Falle einer Einsprache entscheidet der Staatsrat über die Verzichtserklärung und über die Einsprache.
Art. 55
Wirkungen
1 Der Enteigner, der auf die Enteignung verzichtet, trägt nebst den Kosten
der untersuchenden Behörden:
a) den Ersatz des Schadens, welchen die Betroffenen in gutem Glauben
im Hinblick auf die Enteignung erlitten haben (Wohnungswechsel
usw.);
b) den Ersatz des durch das Enteignungsverfahren verursachten Schadens;
c) die Kosten des Verfahrens.
Art. 56
Entschädigung
1 Der Enteignete richtet sein beziffertes Entschädigungsgesuch an den Präsidenten des Büros, der den Enteigner hierüber orientiert. Die Vorschriften
über das Schätzungsverfahren sind sinngemäss anwendbar.
2 Der Entschädigungsanspruch ist verwirkt, wenn das Gesuch nicht innert einer Frist von 30 Tagen seit der Publikation des Verzichtes gestellt worden
ist.
7 Rückforderungsrecht des Enteigneten
Art. 57
Voraussetzungen
1 Der Enteignete oder seine Rechtsnachfolger können gegen Rückerstattung
der erhaltenen Entschädigungen und wo die Umstände es rechtfertigen, der
Entschädigung für den Minderwert, die Rückübertragung eines enteigneten
Rechts verlangen, wenn dieses Recht nicht innert fünf Jahren seit seiner
Eintragung ins Grundbuch zum vorgesehenen Zweck verwendet worden ist.
Art. 58
Rückforderungsgesuch und Verjährung
1 Das Rückforderungsgesuch ist schriftlich an den Enteigner zu stellen. Wird
das Rückforderungsrecht vom Enteigner bestritten, entscheidet der Staatsrat.
2 Das Rückforderungsrecht verjährt in einem Jahr nach Ablauf der in Artikel
57 genannten Frist von fünf Jahren.
Art. 59
Rückerstattung
1 Das enteignete Recht wird in dem Zustand zurückerstattet, wie es sich im
Zeitpunkt der Einreichung des Rückforderungsgesuchs befindet.
2 Insoweit das zurückzuerstattende Recht keinen unverhältnismässigen
Schaden erleidet, kann der Enteigner die von ihm ausgeführten Einrichtungen entfernen.
3 Sofern eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, werden Streitigkeiten,
die sich aus der Rückerstattung ergeben, gemäss den Regeln des Schätzungsverfahrens behandelt. Wertvermehrungen und Wertverminderungen
werden berücksichtigt. Die Artikel 32 und folgende sind sinngemäss anwendbar.
Art. 60
Zahlung
1 Die Zahlung der Rückforderungsentschädigung hat innert einer Frist von
drei Monaten nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu erfolgen.
2 Die Nichtbeachtung dieser Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechts
und die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Enteigneten oder seiner Rechtsnachfolger zur Folge.
8 Materielle Enteignung
Art. 61
Grundsatz
1 Bei Eigentumsbeschränkungen, die nicht von einem formellen Enteignungsverfahren herrühren, ist volle Entschädigung zu leisten, sofern sie einer Enteignung gleichkommen.
Art. 62
Entschädigungsforderung
1 Sofern keine Einigung unter den Parteien zustande kommt, hat jener, der
eine Entschädigung aus materieller Enteignung geltend macht, ein begründetes Gesuch mit bezifferten Anträgen an den Präsidenten des Expertenkollegiums zu richten.
2 Die Forderung richtet sich gegen das öffentliche Gemeinwesen, welches
die Eigentumsbeschränkung verursacht.
Art. 63
Verfahren
1 Über das Recht auf eine Entschädigung und gegebenenfalls deren Höhe
entscheidet eine Schätzungskommission. Die Regeln des Schätzungsverfahrens sind sinngemäss anwendbar.
Art. 64
Verjährung
1 Das Recht, eine Entschädigung zu fordern, verjährt innert fünf Jahren,
nachdem die Eigentumsbeschränkung eingetreten ist.
Art. 65
Entschädigung
1 Der massgebende Stichtag für die Bemessung der Entschädigung ist jener,
an welchem die Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt, eingetreten ist.
2 Die Entschädigung wird in Form einer Geldleistung geschuldet, ausser das
Gesetz sehe eine Ausnahme vor, und ist vom Tage der Einreichung der Entschädigungsforderung an zu verzinsen.
Art. 66
Übertragung des Rechts
1 Wenn das öffentliche Gemeinwesen schätzt, dass sich die Entschädigung
dem Verkehrswert des Grundstücks nähert, kann es bei der Schätzungskommission die Übertragung des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen.
2 Diese Forderung hat innert 30 Tagen nach Inkrafttreten des Kommissionsentscheids an den Präsidenten der Kommission zu erfolgen.
3 Die Kommission entscheidet über diese Forderung gemäss den sinngemäss anwendbaren Regeln des Schätzungsverfahrens.
Art. 67
Anmerkung
1 Sobald die Entschädigung bezahlt ist, hat das öffentliche Gemeinwesen die
Eintragung der Anmerkung im Grundbuch zu veranlassen.
9 Verschiedene Bestimmungen
Art. 68
Vergütung
1 Die Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitglieder des Expertenkollegiums
werden gemäss einem vom Staatsrat festgelegten Tarif entschädigt.
Art. 69
Kosten
1 Der Enteigner trägt die aus der Ausübung des Enteignungsrechts und aus
dem Schätzungsverfahren entstehenden Kosten. Diese Kosten werden in
den Entscheiden festgehalten.
2 Im Schätzungsverfahren können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden, wenn er unnötige Kosten verursacht.
3 Die Kosten werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend
den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden bezüglich des öffentlichen Rechts bestimmt.
4 Im Falle einer materiellen Enteignung gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers, wenn sein Gesuch als unzulässig erklärt oder abgelehnt wurde.
Art. 70
Auslagen
1 Der Staatsrat und die Schätzungskommission können den Enteigneten, denen das Enteignungs- oder Schätzungsverfahren ausserordentliche Kosten
verursachte, eine angemessene Entschädigung als Auslagenersatz gewähren.
2 Der als Auslagenersatz zugesprochene Betrag wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden bezüglich des öffentlichen Rechts bestimmt.
Art. 71
Zustellungen
1 Die im vorliegenden Gesetz vorgeschriebenen persönlichen Anzeigen werden mit eingeschriebenem Brief zugestellt.
2 Für Personen mit Wohnsitz im Ausland an unbekannter Adresse und ohne
bekannten Vertreter in der Schweiz ersetzt die Publikation im kantonalen
Amtsblatt die persönliche Anzeige.
10 Schlussbestimmungen
Art. 72
Aufhebungen
1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben,
namentlich:
1. das Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens
vom Christmonat 1887;
2. das Zusatz-Gesetz vom 26. November 1900 zum Gesetz betreffend
Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezember
1887.
2 Das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen sind anstelle derjenigen Bestimmungen anwendbar, die durch sie aufgehoben werden
und auf die in der geltenden Gesetzgebung verwiesen wird.
Art. 73
Abänderungen und Anpassungen von Gesetzen
1 Abgeändert werden namentlich folgende Bestimmungen:
a) das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz;
b) das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte;
c) das Strassengesetz;
d) das Gesetz betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung.
Art. 74
Übergangsbestimmung
1 Dieses Gesetz findet Anwendung ab seinem Inkrafttreten.
2 Die hängigen Schätzungsverfahren sowohl aus formellen als auch materiellen Enteignungen werden nach altem Recht weitergeführt.
Art. 75
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes
und bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.05.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 23/2008, 42/2008
12.11.2009 01.01.2010 Art. 25 Abs. 4 geändert BO/Abl. 1/2010
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 08.05.2008 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 23/2008, 42/2008
Art. 25 Abs. 4 12.11.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 1/2010