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Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch)

Schaffhausen (city) · 400.3 · ordinance

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In force since 1967-01-01, as the publisher states.

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 2
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

Proposed changes to this act

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12 provisions

Art. 1

Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Automobile oder Automobilanhänger (Wohnwagen, Lastanhänger usw.) über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen abzustellen.

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Art. 2

1 Die Bewilligung ist mit dem Erlass dieser Verordnung allen in Schaffhausen wohnhaften Fahrzeugbesitzern erteilt, die mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinne von Art. 1 angewiesen sind. 2 Als Besitzer gilt der Halter oder gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur selbständigen Benützung überlassen wird.

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Art. 3

1 Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz; sie berechtigt den Besitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften zu parkieren, ohne jegliche Haftung der Stadt für Beschädigung oder Diebstahl. 2 Wer sich über einen privaten Parkplatz ausgewiesen hat, muss diesen benützen.

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Art. 4

Für die Bewilligung ist eine Gebühr zu entrichten, die monatlich Fr. 35.– je Fahrzeug beträgt. 2) 3) Dauerparkieren auf öffentlichem Grund 400.3

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Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 2

1 In Schaffhausen wohnhafte Besitzer, die sich nicht darüber ausweisen können, dass ihnen ein ausübbares Recht zusteht, ihre Fahrzeuge während der Nacht auf privatem Grund zu parkieren, gelten grundsätzlich als gebührenpflichtig im Sinne von Art. 2 und Art. 4. 2 Wer nach der Inkraftsetzung dieser Verordnung gebührenpflichtig wird, hat dies der Stadtpolizei 3) innert 30 Tagen zu melden.

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Art. 6

1 Die Gebühren werden für 6 Monate im Voraus erhoben. 2 Die Gebühr ist solange zu entrichten, bis der Nachweis erbracht wird, dass keine Bewilligung mehr benötigt wird.

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Art. 7

1 Ist ein Fahrzeug während mindestens eines Monats nicht auf öffentlichem Grund parkiert worden, so werden bereits entrichtete Gebühren auf Gesuch hin zurückerstattet; dabei werden nur ganze Monate berücksichtigt. 2 Rückerstattungen erfolgen nur gegen Rückgabe der Bewilligung.

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Art. 9

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, namentlich den mit der Abklärung der Gebührenpflicht betrauten Organen unwahre Angaben macht, der Meldepflicht nicht genügt oder die Kontrolle erschwert, wird mit einer Busse bis zu Fr. 100.– belegt.

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Art. 10

Der Ertrag der Gebühren wird in einen Fonds gelegt, dessen Mittel zur Schaffung von Parkierungsmöglichkeiten zu verwenden sind.

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Art. 11

Mit der Durchführung dieser Verordnung wird die Stadtpolizei 3) beauftragt.

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Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft. 1) Dauerparkieren auf öffentlichem Grund 400.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 3 Fussnoten: 1) Genehmigt vom Grossen Stadtrat am 30. Juni 1967 und vom Regierungsrat am 31. August 1967 2) Beschluss des Stadtrates vom 7. Januar 1992 3) Beschluss des Stadtrates vom 28. August 2012, in Kraft ab 1. Januar 2013 4) Die Bezeichnung Verwaltungspolizei wurde im ganzen Erlass durch Stadtpolizei ersetzt (Stadtratsbeschluss vom 15. September 2015).

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