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40 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über
die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die allgemeine Weiterbildung.
Art. 2
Zweck
1 Es bezweckt, ein leistungsfähiges und qualitativ hoch stehendes Bildungs-
und Beratungsangebot sicherzustellen, in welchem die Chancengleichheit
bezüglich einer gerechten Verteilung von Zugangschancen zur Bildung sowie die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann gefördert wird. Dieses Angebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Lernenden, der Arbeitswelt und der Gesellschaft.
1) KV (bGS 111.1)
2) BBG (SR 412.10)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1003 1
414.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 3 II. Trägerschaften (2.)
Bildungsangebote des Kantons
1 Der Kanton führt eine Berufsfachschule sowie eine Berufs-, Studien- und
Laufbahnberatung. Der Regierungsrat bestimmt das Leistungsangebot.
2 Der Kanton kann mit Beschluss des Regierungsrates die folgenden Bildungsangebote führen:
a) Berufsfachschule Wirtschaft mit Berufsmaturität;
b) Brückenangebote;
c) Vorbereitungskurse auf die eidgenössische Berufsprüfung;
d) Angebote der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung.
3 Der Kanton kann Schulen der höheren Berufsbildung führen oder sich an
solchen beteiligen.
Art. 4
Private Träger
1 Bildungs- und Beratungsangebote nach diesem Gesetz können von privaten Anbietenden erbracht werden.
2 Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kann der Kanton Bildungs-
und Beratungsangebote nach diesem Gesetz durch private Anbietende führen lassen. Zu diesem Zweck schliesst der Regierungsrat Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln mindestens:
a) Das Bildungsangebot;
b) die Einhaltung der vom Bund festgelegten Qualitätsstandards;
c) die Mitwirkung der privaten Anbietenden bei Qualifikationsverfahren3);
d) Art und Umfang der Leistungen;
e) die Aufsicht durch den Kanton.
3) Art. 33 ff. BBG
Ausserrhodische Gesetzessammlung 414.11
II.a Lehrende * (2.1)
Art. 4a *
1 Der Inhalt des Berufsauftrages für Lehrende an der Berufsfachschule richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Mittel- und Hochschulen4).
2 Die Netto-Gesamtarbeitszeit richtet sich nach der Personalgesetzgebung.
Art. 5 III. Organe (3.)
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Ausführungsbestimmungen. Er übt die Oberaufsicht aus.
Art. 6
Departement Bildung und Kultur *
1 Das Departement übt die Aufsicht aus.
2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen, sorgt das Departement Bildung und Kultur für: *
a) den Vollzug dieses Gesetzes;
b) die Aufsicht über die berufliche Grundbildung;
c) die Aufsicht über die Berufsfachschule;
d) die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben und Kompetenzen, die das
Berufsbildungsgesetz dem Kanton überträgt.
Art. 8 Art. 7 * …
Prüfungskommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Prüfungskommission, welche die Prüfungen
der Bildung in beruflicher Praxis und der berufskundlichen schulischen Bildung5) beaufsichtigt. Er regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die weiteren Einzelheiten.
4) MHG (bGS 413.1)
5) Art. 16 Abs. 1 lit. a und b BBG
414.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 9
Schulleitung der Berufsfachschule
1 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin resp. dem Rektor und weiteren
Schulleitungsmitgliedern.
2 Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und
administrative Führung der Schule sowie für die Qualitätssicherung verantwortlich.
3 Die Rektorin resp. der Rektor vertritt die Berufsfachschule nach aussen.
Art. 10 IV. Bildungsangebot (4.)
Brückenangebote
1 Brückenangebote bereiten Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten
und Bildungsbedürfnissen, die am Ende der Sekundarstufe I keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, auf den Einstieg in eine Ausbildung vor.
2 Der Kanton kann Brückenangebote führen.
3 Das Departement Bildung und Kultur kann Brückenangebote, die der
Kanton nicht selber führt, anerkennen. Das Departement Bildung und Kultur
führt eine entsprechende Liste. *
4 Die Kostengutsprache wird geleistet, wenn die Jugendlichen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen und das Aufnahmeverfahren
erfolgreich absolvieren. Der Regierungsrat regelt die Organisation, das Aufnahmeverfahren und die Anforderungen an die Lehrpersonen sowie die weiteren Einzelheiten.
Art. 11
Berufliche Grundbildung
1 Die berufliche Grundbildung wird in der beruflichen Praxis, in der Berufsfachschule, in überbetrieblichen Kursen oder in anderen zu diesem Zweck
anerkannten Institutionen erworben.
2 In Berufsfeldern, in denen keine Attestausbildung angeboten wird, kann der
Kanton kantonale Ausbildungen bewilligen.
Art. 12 Ausserrhodische Gesetzessammlung 414.11
Zulassung zu ausserkantonalen Berufsfachschulen
1 Wird ein Angebot der beruflichen Grundbildung oder der Berufsmaturität im
Kanton nicht angeboten, bewilligt das Departement Bildung und Kultur den
Art. 13 ausserkantonalen Besuch eines solchen. *
Berufsmaturität
1 Der Kanton gewährleistet den Berufsmaturitätsunterricht.
2 Das Departement Bildung und Kultur stellt das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis aus. *
Art. 14
Berufs- und höhere Fachprüfungen; Schulen der höheren
Berufsbildung
1 Der Kanton sorgt für den Zugang zu Schulen der höheren Berufsbildung
sowie zu Kursen, die auf Berufs- und höhere Fachprüfungen vorbereiten.
Art. 14a * Anerkennung von Ausbildungsgängen
1 Für die Anerkennung von Bildungsgängen der höheren Berufsbildung gelten die Regelungen des Gesetzes über die Mittel- und Hochschulen6) sinngemäss.
Art. 15
Fachkundige individuelle Begleitung
1 Ist in der beruflichen Grundbildung7) der Bildungserfolg gefährdet, so entscheidet das Departement Bildung und Kultur nach Anhörung der lernenden
Person und des Anbietenden der Bildung über eine fachkundige individuelle
Art. 16 Begleitung. *
Allgemeine Weiterbildung
1 Der Kanton fördert die allgemeine Weiterbildung durch Koordination.
2 Er kann eigene Weiterbildungsangebote führen.
6) MHG (bGS 413.1)
7) Art. 17 Abs. 2 BBG
414.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 17 V. Bildung in der beruflichen Praxis (5.)
Begleitung und Aufsicht
1 Das Departement Bildung und Kultur begleitet und überwacht die Bildung
in der beruflichen Praxis bei den Anbietenden. *
2 Es kann Fachpersonen oder andere Dritte beiziehen.
Art. 18
Anbietende in der beruflichen Praxis (Lehrbetriebe)
1 Die Lehrbetriebe benötigen eine Bildungsbewilligung des Departements
Bildung und Kultur. *
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung erfüllt sind. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
nicht mehr bestehen.
4 Das Departement Bildung und Kultur führt ein Verzeichnis der Lehrbetriebe. Dieses kann es Dritten für berufsbildnerische Zwecke zur Verfügung
Art. 19 stellen. *
Informationsaustausch zwischen Schule und Lehrbetrieb
1 Soweit dies für die Erfüllung des Bildungsauftrages notwendig ist, sind die
zuständigen Organe der Berufsfachschule, der Berufsfachschule Wirtschaft,
der Brückenangebote, der überbetrieblichen Kurse sowie der Lehr- und
Praktikumsbetriebe zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt.
Art. 20
Massnahmen
1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der betroffenen Organisationen
und Institutionen Massnahmen zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in der beruflichen Praxis ergreifen, wenn sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung abzeichnet.
Art. 21 Ausserrhodische Gesetzessammlung 414.11
Überbetriebliche Kurse
1 Die Organisationen der Arbeitswelt8) bieten überbetriebliche Kurse9) an. Sie
werden bei dieser Aufgabe durch den Kanton insbesondere finanziell unterstützt.
Art. 22 VI. Qualifikationsverfahren und Ausweise (6.)
Qualifikationsverfahren
1 Die Berufsfachschule führt für ihre Lernenden den schulischen Teil der
Qualifikationsverfahren durch.
2 Das Departement Bildung und Kultur koordiniert die Qualifikationsverfahren. Es führt die Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung durch. *
3 Der Regierungsrat kann die Durchführung von Qualifikationsverfahren Organisationen der Arbeitswelt übertragen.
4 Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Durchführung der Qualifikationsverfahren.
Art. 23
Ausweise
1 Das Departement Bildung und Kultur stellt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das eidgenössische Berufsattest und kantonale Ausweise aus. *
Art. 24 VII. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (7.)
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vermittelt Informationen über
Bildungsangebote und stellt die Beratung bei der Vorbereitung, Wahl und
Gestaltung der beruflichen Laufbahn sicher.
8) Art. 1 Abs. 1 BBG
9) Art. 23 Abs. 2 BBG
414.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 25 VIII. Interkantonale Zusammenarbeit (8.)
Koordination mit anderen Kantonen
1 Das Departement Bildung und Kultur koordiniert das Berufsbildungs- und
Berufsberatungsangebot des Kantons mit den Angeboten anderer Kantone. *
2 Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kann der Kanton Bildungs-
und Beratungsangebote nach diesem Gesetz gemeinsam mit anderen
Kantonen führen oder vollständig durch einen anderen Kanton führen lassen.
Art. 26
Interkantonale Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die
Berufsbildung abschliessen.
Art. 27 IX. Finanzen (9.)
Grundsatz
1 Der Kanton trägt nach Abzug der Erlöse, der Bundesbeiträge und der Beiträge anderer Kostenträger die Kosten für das Leistungsangebot nach diesem Gesetz, sofern nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen
werden.
2 Der Kanton übernimmt das Schulgeld für den Besuch einer ausserkantonalen Berufsfachschule, wenn der Standort des Lehrbetriebs im Kanton liegt.
Art. 28
Beiträge an Dritte
1 Wenn Dritte Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, richten sich die
Beiträge nach den Leistungsvereinbarungen, nach den interkantonalen Vereinbarungen und nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen
und effizienten Durchführung der Leistung ergeben. Die Beiträge werden in
der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.
2 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis tragen die Kosten, die
nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 414.11
3 Sofern mit Dritten, welche Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, keine interkantonale Vereinbarung oder keine Leistungsvereinbarung besteht,
kann der Kanton Beiträge ausrichten. Dies gilt insbesondere für:
a) Leistungen, die einem nachgewiesenen Bedürfnis und den Interessen des Kantons entsprechen und nicht vom Kanton geführt werden;
b) Kantonsbeiträge an die Kosten der überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte.
4 Die Beiträge werden vom Regierungsrat genehmigt.
Art. 29
Schulgelder, Gebühren und Materialkosten
1 Sofern das Bundesgesetz und die interkantonalen Vereinbarungen keine
Gebührenfreiheit vorsehen, können insbesondere für die folgenden Angebote Gebühren und Schulgelder verlangt werden:
a) Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung;
b) Angebote ausserhalb der beruflichen Grundbildung;
c) Angebote und Prüfungen der höheren Berufsbildung, der beruflichen
Weiterbildung und der Erwachsenenbildung;
d) Zulassungs-, Anerkennungs-, Bewilligungs- und Qualifikationsverfahren sowie Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung, das Ausstellen von Ausweisen und Diplomen sowie für Rechtsmittelverfahren.
2 Die Kosten für persönliche Lehrmittel sowie für Exkursionen, Studienwochen und andere schulbezogene Veranstaltungen tragen die Lernenden resp. die gesetzliche Vertretung.
3 Für Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung können den
Anbietenden in der beruflichen Praxis die Materialkosten und die Raummiete
in Rechnung gestellt werden.
4 Für das Fernbleiben und Zurücktreten sowie für Wiederholungen von Qualifikationsverfahren kann den Lernenden der entstandene Aufwand ganz
oder teilweise bis maximal Fr. 1 000.– in Rechnung gestellt werden.
5 Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet auf schriftliches Gesuch hin
das Departement Bildung und Kultur. *
414.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 30
Kosten der Brückenangebote
1 Der Kanton leistet eine Kostengutsprache von 90% des Schulgeldes, sofern das Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden ist.
2 In Härtefällen kann das Departement Bildung und Kultur auf schriftliches
Gesuch hin den Schulgeldanteil der Erziehungsberechtigten ganz oder teilweise übernehmen. *
Art. 31
Kosten für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist für die
folgenden Personen unentgeltlich:
a) Lernende der Sekundarstufen I und II;
b) Personen ohne Bildungsabschluss;
c) Personen während der gesamten Dauer ihrer Erstausbildung.
2 Für alle andern Personen können Gebühren von Fr. 50.– bis 200.– pro Beratungsstunde verlangt werden. Der Regierungsrat kann die Gebührenhöhe
veränderten Verhältnissen anpassen.
Art. 32
Kosten der allgemeinen Weiterbildung
1 Die vom Kanton angebotene allgemeine Weiterbildung wird grundsätzlich
kostendeckend geführt und separat ausgewiesen.
2 Durch Beschluss des Regierungsrates kann bei der vom Kanton angebotenen allgemeinen Weiterbildung ganz oder teilweise von der Kostendeckung
abgewichen werden, sofern diese in einem öffentlichen Interesse liegt und
insbesondere geführt wird:
a) für benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
b) für Personen, welche von tief greifenden wirtschaftlichen oder technologischen Veränderungen betroffen sind;
c) zur Unterstützung von Organisationen bei der Entwicklung und Qualitätsförderung.
3 Der Kanton kann unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen von Dritten
geführte Weiterbildungsangebote finanziell unterstützen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
Art. 33 Ausserrhodische Gesetzessammlung 414.11
Baubeiträge an Dritte
1 Der Kanton kann im Rahmen der Finanzkompetenzen Baubeiträge an Bauten der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Baukosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind. Ein Beitrag ist
mit der Auflage verbunden, dass der Bau während wenigstens 25 Jahren
zweckgemäss verwendet wird.
2 Ein Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der Kosten.
Art. 34
Beiträge für Innovationsprojekte
1 Der Regierungsrat kann Beiträge für Innovationsprojekte zur Entwicklung
und Förderung der Berufs- und Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien-
und Laufbahnberatung bewilligen.
Art. 35 X. Rechtspflege (10.)
Verfahren
1 Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, können
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege10)
angefochten werden.
Art. 36
Disziplinarmassnahmen in kantonalen Berufsfachschulen
1 Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinarordnung für die Berufsfachschule. Er kann die Kompetenz an das Departement Bildung und Kultur delegieren. *
2 Für Verstösse gegen die Disziplinarordnung können unter anderem als
Disziplinarmassnahmen vorgesehen werden:
a) Disziplinarbussen bis Fr. 1 000.– durch die Schulleitung;
b) Wegweisung von der Schule durch die Schulleitung;
c) * bei schwerwiegenden Verstössen Widerruf der Genehmigung des
Lehrvertrages durch das Departement Bildung und Kultur.
10)bGS 143.1
414.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 37
Meldepflicht für Strafurteile
1 Spricht eine Behörde gestützt auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung11) eine Strafe aus, meldet sie den Sachverhalt und die Höhe der ausgesprochenen Busse und allfällige Massnahmen dem Departement Bildung
und Kultur. Das Departement Bildung und Kultur ist ermächtigt, die Urteile
für die Ausübung der Aufsicht zu verwenden. *
Art. 38 XI. Schlussbestimmungen (11.)
Änderung bisherigen Rechts
1 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:12)
a) Gesetz vom 24. September 2000 über Schule und Bildung 13);
b) Gesetz vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft 14);
c) Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bildung15).
Art. 39
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 26. April 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes
vom 19. April 1978 über die Berufsbildung16);
b) Verordnung vom 13. Juni 1988 zum Einführungsgesetz vom 26. April
1987 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung17);
c) Verordnung vom 29. März 1976 über die Aufgaben der Berufsberater18);
d) Verordnung vom 25. Mai 1993 über die Lehrabschlussprüfungen19);
11)Art. 62 und 63 BBG
12)Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
13)Schulgesetz (bGS 411.0)
14)bGS 920.1
15)Schulverordnung (bGS 411.1)
16)bGS 414.11 (lf. Nr. 250)
17)bGS 414.111 (lf. Nr. 281)
18)bGS 414.112 (aGS V/704)
19)bGS 414.23 (lf. Nr. 431)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 414.11
e) Verordnung vom 11. Juli 1995 über die landwirtschaftliche Berufsbildung20).
Art. 40
Übergangsbestimmung
1 Wird dieses Gesetz nicht auf Beginn eines Schuljahres in Kraft gesetzt,
übernimmt der Kanton die vollen anteilsmässigen Kosten für die laufenden
Brückenangebote.
Art. 41
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum21).
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten22).
20)bGS 924.1 (lf. Nr. 566)
21)Die Referendumsfrist ist am 27. November 2007 unbenutzt abgelaufen (Abl. 2007,
S. 1304).
22)1. Januar 2008 (Abl. 2007, S. 1335)
414.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.03.2014 01.01.2015 Titel 2.1 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 4a eingefügt 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 14a eingefügt 1271 / 2014, S. 351
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 30 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 2, c) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 37 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.03.2023 01.08.2023 Art. 7 aufgehoben 26 / 30.06.2023
Ausserrhodische Gesetzessammlung 414.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Titel 2.1 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
Art. 4a 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
Art. 6 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 6 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 27.03.2023 01.08.2023 aufgehoben 26 / 30.06.2023
Art. 7 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 10 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 13 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14a 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
Art. 15 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 17 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 18 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 18 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 22 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 23 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 25 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 29 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 30 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 36 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 36 Abs. 2, c) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 37 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588