Open at the publisher →
In force since 2016-10-19, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 d7799b8138b74c4d6f5bfe9d4824aec3b8ec86aabe2c47a50a01d9aec25ab274
10 provisions
Art. I
(1) Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgütern im Verhältnis beider Vertragsparteien. Sie hat zum Ziel, den rechtswidrigen Handel mit Kulturgütern zwischen den Vertragsparteien zu verhüten.
(2) Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von Kulturgütern, die in den Anhängen aufgeführt und von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe der jeweiligen Vertragspartei sind.
Art. II
(1) Kulturgüter dürfen ins Gebiet einer der beiden Vertragsparteien eingeführt werden, sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Ausfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei erfüllt worden sind. Verlangt das Recht einer Vertragspartei für die Ausfuhr von Kulturgütern eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden der anderen Vertragspartei vorzulegen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien verhüten mit allen geeigneten Mitteln, dass Kulturgüter in ihr jeweiliges Gebiet eingeführt werden, die nicht die nötigen Ein- oder Ausfuhrbestimmungen erfüllen.
Art. III
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung insbesondere bei den von dieser Vereinbarung betroffenen Kreisen wie dem Kunsthandel sowie den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden bekannt zu machen.
Art. IV
(1) Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind:
a. in der Republik Peru: Ministerio de Cultura;
b. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer (Bundesamt für Kultur), Eidgenössisches Departement des Innern.
(2) Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, auf diplomatischem Weg zusammenzuarbeiten.
(3) Die zuständigen Behörden melden einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden nach den Absätzen 1 und 2.
Art. V
(1) Die Vertragsparteien melden einander über die nach Artikel IV zuständigen Behörden Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kulturgüter der in den Anhängen aufgeführten Kategorien betreffen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Informationen an die zuständigen Behörden ihres Landes weiterzuleiten.
(2) Die Vertragsparteien melden einander umgehend allfällige Änderungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts im Bereich des Kulturgütertransfers.
Art. VI
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), der internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.
Art. VII
(1) Die nach Artikel IV zuständigen Behörden überprüfen periodisch die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs fördern.
(2) Vertreter der zuständigen Behörden treten während der Laufzeit dieser Vereinbarung zusammen, und zwar abwechselnd in der Schweiz und in Peru; ein Treffen kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Kulturgütertransfer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(3) Die regelmässige Überprüfung kann insbesondere dazu dienen, den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung neu zu evaluieren.
Art. VIII
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Art. IX
(1) Die nach Artikel IV zuständigen Behörden können ihre Meinungen über die Durchführung dieser Vereinbarung im Allgemeinen oder in Bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Austausch treffen.
(2) Allfällige Streitigkeiten über Auslegung und Durchführung dieser Vereinbarung sind Gegenstand von Absprachen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.
Art. X
(1) Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der verfassungsmässigen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind. Diese tritt 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
(3) Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsklagen unberührt.
(4) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden; die vereinbarten Änderungen treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.
Zu Urkunde dessen haben die Vertragsparteien diese Vereinbarung in Lima, am 12. Juli 2016 in zwei Exemplaren in französischer und in spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Hans-Ruedi Bortis
Für die
Regierung der Republik Peru:
Diana Álvarez-Calderón Gallo