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Hundehaltungs- und Hundesteuerreglement

Oberägeri · 8.3-1 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Kennzeichnung
  2. Art. 2 Grundsatz und Sonderfälle
  3. Art. 3 Allgemeines
  4. Art. 4 Leinenpflicht
  5. Art. 5 Hundekot-Behälter
  6. Art. 6 Beseitigung von Hundekot
  7. Art. 7 Strafbestimmungen
  8. Art. 8 Rechtsmittel

8 provisions

Art. 1 Kennzeichnung

1 Für die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.

Art. 2 Grundsatz und Sonderfälle

1 Für jeden in der Gemeinde Oberägeri gehaltenen Hund im Alter von mehr als drei Monaten hat die Hundehalterin oder der Hundehalter eine jährliche Steuer von CHF 120.00 zu entrichten. Der Gemeinderat kann die Steuer periodisch an die Teuerung anpassen. 2 Die Hundesteuer reduziert sich in folgenden Fällen auf die Hälfte: a) für Hunde von Landwirten; b) für Hunde, die nach dem 30. Juni angeschafft werden; c) für Hunde, die nach dem 30. Juni drei Monate alt werden; d) * … 3 Geht ein Hund im Laufe des Jahres ein, so ist für einen Ersatzhund bis Ablauf des Abgabejahres keine Steuer zu bezahlen. * 4 Von der Hundesteuer sind befreit: a) Diensthunde, die von Polizeiorganen dienstlich verwendet werden; b) Militärhunde, sofern ein Verbal und eine Marke für Militärhunde vorliegen, ausgebildete Schutz-, Sanitäts-, Lawinen-, Such- und Fährtenhunde, wenn ein Leistungsheft der Schweiz. Kynologischen Gesellschaft (SKG), des Schweiz. Alpenclubs (SAC) oder des Vereins für Katastrophenhunde (SVKA) sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse stehen, vorliegen; c) Blindenhunde, wenn der Nachweis vorliegt, dass die Person, die den Hund hält, blind oder schwer sehbehindert ist. 5 Wer einen Betrieb für Hundehandel oder gewerbsmässige Hundezucht führt, hat eine Pauschalsteuer zu entrichten. Sie entspricht in der Regel der Hälfte der auf den durchschnittlichen Bestand von abgabepflichtigen Tieren entfallenden vollen Steuer.

Art. 3 Allgemeines

1 Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet: a) ihren Hund art- und tiergerecht zu halten und zu versorgen; b) ihren Hund so zu halten, dass weder Menschen noch Tiere gefährdet oder belästigt werden; c) ihren Hund unter Kontrolle zu halten; d) sicherzustellen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, den Hundehalterpflichten nachzukommen. 2 Hunde, ausser Diensthunde und Jagdhunde im Einsatz, dürfen nicht in landwirtschaftlichen Kulturen laufengelassen werden. Liegt die Erlaubnis der oder des Eigentumsberechtigten vor, entfällt das Betretungsverbot. * 3 Im Übrigen wird auf die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung verwiesen.

Art. 4 Leinenpflicht

1 Hunde müssen wie folgt an der Leine geführt werden: a) in gemeindlichen Gebäuden und auf öffentlichen Anlagen; b) in Naturschutzgebieten. 2 Im Wald und am Waldrand müssen Hunde in Sichtdistanz und so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie jederzeit abrufbar sind und weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. In diesen Gebieten gilt ganzjährig eine Hundeleinenpflicht. Ausgenommen davon sind Diensthunde der Polizei und anerkannte Rettungshunde im Einsatz und im Training. Den Umgang mit den Jagdgebrauchshunden regelt die Jagdgesetzgebung 932.11. * 3 Die Gemeinde kann weitergehende Bestimmungen mit lokalem Bezug erlassen. Sie kann insbesondere Freilaufzonen oder Hundeverbotszonen bezeichnen.

Art. 5 Hundekot-Behälter

1 Die Gemeinde stellt an geeigneten Orten entlang von Strassen und Fusswegen Entsorgungsbehälter zur Verfügung. Sie sorgt für die Entleerung und den Unterhalt. 2 Die Gemeinde kann zu Lasten von Bauherrschaften Auflagen erlassen.

Art. 6 Beseitigung von Hundekot

1 Die Hundeführerin bzw. der Hundeführer sind verpflichtet, Hundekot, den ihr bzw. sein Tier auf Strassen, Plätzen, Gehwegen, Trottoirs, in öffentlichen Anlagen etc. oder in landwirtschaftlichen Kulturen hinterlässt, sofort selber zu beseitigen. Der Hundekot ist in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden, sofern nicht eine andere Strafbestimmung zur Anwendung gelangt, gemäss § 4 des Übertretungsstrafgesetzes vom 23. Mai 2013 (BGS 312.1) bestraft.

Art. 8 Rechtsmittel

1 Gegen die Veranlagungsverfügung der Hundesteuer kann die steuerpflichtige Person beim Gemeinderat innert 30 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erheben. Die Regeln des kantonalen Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGS 632.1) gelten analog. 2 Gegen die übrigen Verfügungen kann bei der zuständigen Verwaltungsbehörde innert 20 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

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