Grundsätze
1 Das Konkordat regelt den Vollzug der verschiedenen Formen des
Freiheitsentzuges gemäss den nachstehenden Artikeln 2 und 3, den Vollzug
der geschlossenen Unterbringung gemäss Artikel 15 Abs. 2 JStG und den
Vollzug der Disziplinarmassnahmen gemäss nachstehendem Artikel 5, welche gegenüber Jugendlichen ausgesprochen werden: *
a) wenn dieser Vollzug einem Vertragskanton obliegt und
b) wenn er in einer Konkordatseinrichtung erfolgt.
2 Als Jugendliche gelten alle Personen unter 18 Jahren. Das Konkordat
kommt ebenfalls bei Personen über 18 Jahren zur Anwendung, über die von
einer Jugendstrafbehörde Untersuchungshaft, eine Strafe oder eine Massnahme ausgesprochen wurde oder die im Laufe des Vollzuges volljährig
geworden sind.
3 Kommt das Konkordat nicht zwingend zur Anwendung, so ist kantonales
Recht anzuwenden, wobei die Regeln des Konkordats ergänzend heranzuziehen sind.
Art. 2
Untersuchungshaft in der Zuständigkeit des Konkordats
1 Das Konkordat regelt den Vollzug der Untersuchungshaft von Jugendlichen. *
a) * …
b) * …
2 … *
Art. 3
Freiheitsentzug in der Zuständigkeit des Konkordats
1 Das Konkordat regelt den Vollzug des Freiheitsentzugs gegenüber Jugendlichen (Art. 25 JStG).
2 Der tageweise Vollzug des Freiheitsentzugs (Art. 27 Abs. 1 JStG) untersteht nicht dem Konkordat.
3 Der Vollzug des Freiheitsentzugs in der Form der Halbgefangenschaft (Art.
27 Abs. 1 in fine JStG) untersteht nicht dem Konkordat, es sei denn, die
Vollzugsbehörde ersucht ausdrücklich darum.
Art. 4
Geschlossene Unterbringung in der Zuständigkeit des Konkordats
1 Das Konkordat regelt den Vollzug der geschlossenen Unterbringung gemäss Artikel 15 Absatz 2 JStG. *
2 … *
Art. 5
Disziplinarische Massnahmen in der Zuständigkeit des Konkordats
1 Auf ausdrückliches Verlangen der Direktion einer Einrichtung kann der
Vollzug einer disziplinarischen Massnahme nach Artikel 16 Absatz 2 JStG
der in den Artikeln 15 und 16 des Konkordats vorgesehenen zentralisierten
Einrichtung anvertraut werden.
2 Organe des Konkordats
Art. 6
Organe
1 Die Organe des Konkordats sind:
a) die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen
Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und
teilweise auch aus dem Kanton Tessin) (nachstehend: die Konferenz);
b) das Sekretariat der Konferenz;
c) die Konkordatskommission;
d) * die Sozialpädagogische Konsultativkommission.
e) * die Beschwerdeinstanz des Konkordats;
f) * die Fachkommission des Konkordats.
2.1 Die Konferenz des Konkordats
Art. 7
I. Befugnisse
1 Die Konferenz ist das Entscheidungsorgan des Konkordats. Sie ist zuständig für:
a) alle Entscheide, die ihr vom Konkordat zugewiesen werden;
b) die Überwachung der Anwendung und der Auslegung des Konkordats;
c) die Erarbeitung der Ausführungsreglemente des Konkordats;
d) die Verabschiedung der Richtlinien zuhanden der Konkordatskantone
zur Harmonisierung des Massnahmen- und Strafvollzuges;
e) * die Wahl der Mitglieder der Beschwerdeinstanz auf Vorschlag der Konkordatskantone;
f) * die Wahl der Mitglieder der Fachkommission des Konkordats auf Vorschlag der Konkordatskantone;
g) den Vorschlag, eine Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton
oder mit einer interkantonalen Organisation im Hinblick auf die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher ausserhalb des Konkordats zu
schliessen;
h) die Pflege der Beziehungen mit dem Bund;
i) die Pflege der notwendigen Beziehungen mit betroffenen Dritten und
namentlich mit den Medien;
j) die Aus- und Weiterbildung des Personals der Einrichtungen, in denen
die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher vollzogen wird;
k) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Besucherkomitee und
den kantonalen Kontrollorganen.
Art. 8
II. Zusammensetzung
1 Die Konferenz setzt sich zusammen aus dem zuständigen Departementschef jedes Westschweizer Kantons, zwei Jugendrichtern, die von der Vereinigung der Jugendrichter der lateinischen Schweiz bezeichnet werden, einem von der Konkordatskommission bezeichneten Vertreter der Direktoren
der Konkordatseinrichtungen sowie dem Sekretär des Konkordats (letzterer
mit beratender Stimme).
2 Die Kantone, die dem Konkordat teilweise beigetreten sind, haben Anspruch auf einen Vertreter, welcher durch die kantonale Regierung bezeichnet wird und über beratende Stimme verfügt.
3 Die Konferenz kann Mitglieder der Konkordatskommission oder der Konsultativkommission zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
Art. 9
III. Organisation
1 Die Konferenz wählt aus ihren Mitgliedern einen Präsidenten / eine Präsidentin.
2 Sie bestellt das Sekretariat, dessen Kosten von den Konkordatskantonen
gemeinsam getragen werden. Sie setzt den Beitrag der einzelnen Kantone
fest.
3 Sie tritt so oft als notwendig zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr
oder immer dann, wenn ein Konkordatskanton es verlangt.
4 Sie bestimmt ihre Vorgehensweise.
2.2 Das Sekretariat der Konferenz
Art. 10
Sekretariat
1 Die Konferenz bezeichnet eine Person als Sekretär oder Sekretärin.
Grundsätzlich wird diese Aufgabe von der Person wahrgenommen, die das
Amt des Sekretärs der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsangelegenheiten zuständigen kantonalen Behörden innehat.
2 Diese Person bereitet die Sitzungen der Konferenz vor, unterbreitet ihr Vorschläge und führt das Protokoll.
3 Sie sorgt für die Ausführung der Konferenzbeschlüsse und erledigt die ihr
von der Konferenz zugewiesenen Aufgaben.
2.3 Die Konkordatskommission
Art. 11
I. Zusammensetzung. Organisation
1 Die Konkordatskommission setzt sich zusammen aus:
a) drei Jugendrichtern, die von der Konferenz auf Vorschlag der Vereinigung der Jugendrichter der lateinischen Schweiz bezeichnet werden;
b) je einem Vertreter oder einer Vertreterin der durch das Konkordat geschaffenen Einrichtungen;
c) je einem Vertreter oder einer Vertreterin des kantonalen Amtes des
Konkordatskantons.
2 Ein Mitglied der Schweizerischen Konferenz der Direktorinnen und Direktoren der Jugendämter, das von dieser Konferenz aus dem Kreise der Westschweizer Mitglieder bezeichnet wird, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Die Konkordatskommission wird vom Konferenzsekretär präsidiert.
4 Die Konkordatskommission ist ein ständiges Organ und bestimmt ihr Vorgehen selbst.
Art. 12
II. Befugnisse
1 Die Konkordatskommission hat zur Aufgabe:
a) Fragen abzuklären, die ihr von der Konferenz, von einem ihrer Mitglieder oder vom Sekretariat vorgelegt werden;
b) der Konferenz über ihren Präsidenten Vorschläge zu unterbreiten, die
der Anwendung oder der Verbesserung des Konkordats dienen;
c) * …
2.4 Die Sozialpädagogische Konsultativkommission (nachstehend:
Art. 13 Konsultativkommission)
I. Zusammensetzung - Organisation
1 Die Konsultativkommission setzt sich aus einem Vertreter / einer Vertreterin pro Kanton zusammen. Diese Person wird grundsätzlich ausserhalb der
Verwaltung und der Behörden bestellt und verfügt über besondere Kenntnisse im Bereich des Kindesrechts, des Jugendschutzes oder des Freiheitsentzugs. Sie wird durch die jeweilige Kantonsregierung bezeichnet.
2 Der Sekretär oder die Sekretärin der Konferenz sowie eine von der Konkordatskommission aus ihren Mitgliedern bezeichnete Person nehmen an den
Sitzungen teil.
3 Die Konsultativkommission wählt ihren Präsidenten / ihre Präsidentin.
4 Die Konsultativkommission bestimmt ihre Vorgehensweise.
Art. 14
II. Befugnisse
1 Die Konsultativkommission hat folgende Aufgaben:
a) Sie prüft die Fragen, die ihr von der Konferenz, vom Konferenzsekretariat oder von der Konkordatskommission vorgelegt werden.
b) Sie unterbreitet der Konferenz über deren Sekretär/in oder der Konkordatskommission über deren Präsidenten bzw. deren Präsidentin alle
Vorschläge, die sie für zweckdienlich hält.
2.5 Beschwerdeinstanz des Konkordats *
Art. 14a * Zusammensetzung
1 Die Beschwerdeinstanz des Konkordats besteht aus drei Mitgliedern und
zwei stellvertretenden Mitgliedern, die aus den Richtern der Kantone der lateinischen Schweiz gewählt werden.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist
möglich.
3 Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz des Konkordats dürfen keinem
anderen Organ des Konkordats angehören.
Art. 14b * Organisation
1 Die Beschwerdeinstanz des Konkordats konstituiert sich selbst.
2 Sie erlasst eine Geschäftsordnung, die von der Konferenz zu genehmigen
ist.
Art. 14c * Befugnisse
1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet als interkantonale Gerichtsbehörde als
letzte Instanz über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide, die auf der
Grundlage des Konkordatsrechts verhängt wurden.
2.6 Fachkommission des Konkordats *
Art. 14d * Zusammensetzung
1 Die Fachkommission des Konkordats besteht aus fünf Mitgliedern und zwei
stellvertretenden Mitgliedern.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist
möglich.
3 Die Mitglieder der Fachkommission des Konkordats dürfen keinem anderen Organ des Konkordats angehören.
4 Die Konferenz erlässt ein Reglement, in dem die Bedingungen und Qualifikationen für die Mitglieder sowie die Modalitäten der Konstituierung und die
Funktionsweise der Kommission festgelegt werden.
Art. 14e * Befugnisse
1 Die Fachkommission des Konkordats ist zuständig, um nach Artikel 28 Absatz 3 JStG zur bedingten Entlassung Stellung zu nehmen.
2 Sie kann auch zu allen anderen Antragen der Jugendstrafbehörde angehört werden.
3 Konkordatseinrichtungen
Art. 15
Untersuchungshaft
1 Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Untersuchungshaft gemäss Artikel 2 über eine zentralisierte Einrichtung im Kanton Waadt. Diese
Einrichtung ist in verschiedene Module aufgegliedert, so dass die Jugendlichen nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer voneinander getrennt
werden können.
Art. 16
Freiheitsentzugstrafe
1 Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Freiheitsentzugstrafen
gemäss Artikel 3 über eine zentralisierte Einrichtung, welche derart in Module gegliedert ist, dass die Jugendlichen nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer getrennt werden können. Es kann sich um die in Artikel 15 aufgeführte Einrichtung handeln, doch muss sie eine von der Untersuchungshaft
getrennte Einheit bilden.
Art. 17
Geschlossene Unterbringung
1 Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der geschlossenen Unterbringung:
a) über eine geeignete Einrichtung für Mädchen im Kanton Neuenburg;
b) über eine geeignete Einrichtung für Knaben im Kanton Wallis.
2 Diese Einrichtungen sind so zu gestalten, dass den Bedürfnissen jederzeit
entsprochen werden kann und dass die Jugendlichen nötigenfalls voneinander je nach der Art der begangenen Straftaten und nach der einzuleitenden
Betreuung getrennt werden können.
Art. 18
Vollzug disziplinarischer Massnahmen
1 Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der disziplinarischen Massnahmen nach Artikel 5 über eine zentralisierte Einrichtung, welche in Module
gegliedert ist, so dass die Jugendlichen je nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer voneinander getrennt werden können. Es kann sich um die
gleiche Einrichtung wie jene nach Artikel 15 handeln.
4 Regime der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher,
Art. 19 beziehungsweise der geschlossenen Unterbringung
Grundsätze
1 Die eingeschlossene oder geschlossen untergebrachte jugendliche Person
hat Anspruch auf die Achtung ihrer Rechte und auf einen besonderen
Schutz in Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Verletzlichkeit.
2 Sie darf nicht wegen ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihres Geschlechts, ihres
Alters, ihrer Sprache, ihrer Staatszugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer religiösen Überzeugungen oder ihrer kulturellen Gewohnheiten diskriminiert werden.
3 Sie hat Anspruch auf die Achtung ihrer leiblichen und seelischen Integrität
und auf Wahrung ihrer Sicherheit. Die Massnahme zielt darauf ab, ihre gesellschaftliche Eingliederung zu fördern.
4 Die jugendliche Person darf in der Ausübung ihrer Rechte nur in dem Masse eingeschränkt werden, als dies durch den Freiheitsentzug, durch die Erfordernisse des Lebens in der Gemeinschaft und durch den normalen
Betrieb der Einrichtung notwendig ist.
5 Zu Beginn ihrer Einschliessung oder Unterbringung wird die jugendliche
Person sowie ihr gesetzlicher Vertreter / ihre gesetzliche Vertreterin auf die
oben aufgeführten Grundsätze hingewiesen.
Art. 20
Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen
1 Unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 dürfen die in den Artikeln 15
bis 18 vorgesehenen Konkordatseinrichtungen keine erwachsenen Personen aufnehmen. *
Art. 21
Unterkunft
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen
werden in Räumen einquartiert, die den Zielen der Eingliederung entsprechen und die das Bedürfnis der Jugendlichen nach Intimität berücksichtigen
und zugleich das nötige Mass an zeitweiligem Zusammensein mit den anderen Jugendlichen ermöglichen.
2 Den Jugendlichen stehen sanitäre Anlagen, Schulungsräume sowie Einrichtungen für sportliche und kulturelle Betätigungen zur Verfügung.
3 Die jugendlichen Personen müssen ihre persönliche Ausrüstung behalten
und in vertretbaren Verhältnissen aufbewahren können.
Art. 22
Kontrolle und Inspektionen
1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der jugendlichen Personen
können aus Gründen der Ordnung und der Sicherheit inspiziert werden.
2 Besteht der Verdacht, dass die jugendliche Person verbotene Gegenstände auf oder in sich trägt, so kann sie einer Leibesvisitation unterzogen werden. Diese ist durch eine Person des gleichen Geschlechts vorzunehmen.
Muss die jugendliche Person entkleidet werden, so hat dies unter Ausschluss der anderen Jugendlichen zu erfolgen. Die Untersuchung im Körperinnern muss durch einen Arzt oder eine andere Medizinalperson vorgenommen werden.
Art. 23
Beziehungen zur Aussenwelt
1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die Beziehungen zur Aussenwelt durch die zuständige Untersuchungsbehörde geregelt werden, ist es
den eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen gestattet, regelmässig mit ihren Familien und Angehörigen, mit den Jugendämtern sowie mit Organisationen zur Betreuung eingeschlossener Jugendlicher
zu verkehren.
2 Sie dürfen Besuche erhalten, Briefwechsel führen und mit ihren Familien
und Angehörigen telefonische Kontakte pflegen, sofern dies mit dem Reglement der Einrichtung vereinbar ist.
3 Sobald dies aufgrund des Reglements der Einrichtung möglich ist und die
Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, dürfen sie die Einrichtung
verlassen, um ihre Familien und Angehörigen aufzusuchen oder um sich
zum Jugendamt oder zu einer Organisation zur Betreuung eingeschlossener
Jugendlicher zu begeben.
Art. 24
Beschäftigung
1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die Beschäftigungsvoraussetzungen durch die zuständige Untersuchungsbehörde geregelt werden, müssen die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen
sobald als möglich eine Tätigkeit ausüben können; sie müssen namentlich
studieren können und Zugang zu Programmen erhalten, mit denen sie ihr
Wissen erweitern können.
2 Die Jugendlichen müssen für ihre Arbeit entlöhnt werden. Ein Teil dieser
Entlöhnung muss ihnen für ihre persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Ein weiterer Teil ist als Beitrag für den Aufenthalt und zur Entschädigung der Opfer und der geschädigten Personen einzusetzen.
3 Soweit dies mit den individuellen Fähigkeiten, den Sachzwängen des
Freiheitsentzuges und den konkreten internen und externen Möglichkeiten
der Einrichtung vereinbar ist, soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten
werden, ihr Betätigungsfeld selbst auszuwählen.
Art. 25
Externe Tätigkeit
1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die externe Tätigkeit grundsätzlich nicht in Frage kommt, müssen die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen mit der Zustimmung der zuständigen Behörde ihre Ausbildungs- oder Arbeitstätigkeit ausserhalb der Einrichtung
ausüben können, sobald dies aus erzieherischen Gründen und in Bezug auf
die Ausbildung angezeigt ist.
2 Einer Ausbildung oder Tätigkeit, die nach der Entlassung weitergeführt
werden kann, ist der Vorrang einzuräumen.
Art. 26
Medizinische Betreuung
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben ab ihrem Eintritt Anspruch darauf, den Arzt der Einrichtung zu konsultieren, um einen allfälligen physischen oder seelischen Gesundheitszustand,
der eine angemessene Behandlung erheischt, zu identifizieren.
2 Sie haben Anspruch auf medizinische Pflege heilender und präventiver Natur sowie auf die Medikamente, die zur Behandlung ihrer Leiden notwendig
sind.
3 Die Konkordatseinrichtungen bieten Präventionsprogramme gegen Gewalttätigkeit, Sucht erzeugende Betäubungsmittel sowie gegen übertragbare
Krankheiten an.
Art. 27
Freizeit
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben einen Anspruch auf eine angemessene tägliche Stundenzahl für die
Freizeit.
2 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die ungehinderte Freizeitgestaltung grundsätzlich nicht in Frage kommt, und unter Vorbehalt des disziplinarischen Massnahmevollzugs müssen die Jugendlichen täglich über einige Stunden verfügen, die sie nach ihrem Wunsch für kulturelle, sportliche,
künstlerische oder handwerkliche Betätigungen verwenden dürfen. Die für
solche Betätigungen erforderlichen Räume und Einrichtungen müssen vorhanden sein.
Art. 28
Religion
1 Sofern dies dem geordneten Betrieb der Einrichtung nicht zuwiderläuft, haben die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen
Anspruch darauf, ihren religiösen oder spirituellen Pflichten nachzugehen
und unter anderem einen akkreditierten Vertreter ihrer Religion zu empfangen und den in der Einrichtung abgehaltenen religiösen Zeremonien beizuwohnen.
2 Falls eine genügend grosse Anzahl Jugendlicher der gleichen Religion
angehört, werden entsprechende Gottesdienste organisiert, und es darf ein
bevollmächtigter Vertreter dieser Religion die Jugendlichen besuchen.
3 Die Jugendlichen haben das Recht, den Besuch des Gottesdienstes oder
sonstige religiöse Erziehungsangebote und Ratschläge zu verweigern.
4 Jegliche Art von Bekehrungsversuchen ist untersagt.
Art. 29
Disziplinarische Massnahmen
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben das Recht, die als Verfehlungen gegen das Einrichtungsreglement eingestuften Verhalten, die Art und Dauer der anwendbaren disziplinarischen
Sanktionen, die Sanktionsbehörde und den Beschwerdeweg zu kennen.
2 Menschenunwürdige oder erniedrigende Handlungen, wie z.B. Körperstrafen, Nahrungsentzug oder Kontaktabbruch zur Familie sind untersagt. Ebenso sind Kollektivstrafen untersagt.
3 Beschwerden gegen Disziplinarstrafen sind an die Beschwerdeinstanz des
Konkordats zu richten, die sie innert zehn Tagen nach Erhalt zu erledigen
Art. 30 hat. *
Unterredung und Beschwerde
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben innert vernünftiger Frist Anspruch auf eine Unterredung mit der Direktion
der Einrichtung, in der sie sich befinden.
2 Sie haben ferner Anspruch darauf, eine Beschwerde gegen das Personal,
die Direktion der Einrichtung oder gegen die Einschliessungsbedingungen
zu erstatten. Das Verfahren wird in einem Beschluss des Konkordats festgelegt. *
Art. 31
Personal
1 Das Personal der Konkordatseinrichtungen umfasst Aufseher, Erzieher, sozialpädagogisch ausgebildete Lehrmeister, Lehrer, Psychologen und Verwaltungsangestellte. Spezialisten wie Gesundheits- und Pflegepersonal sowie Anstaltsgeistliche stehen regelmässig oder auf Verlangen zur Verfügung.
2 Die Wahl des Personals erfolgt in Berücksichtigung der beruflichen Fähigkeiten und der besonderen Eignung, mit Jugendlichen im Freiheitsentzug
umzugehen. Es ist auf eine ausgewogene Verteilung der verschiedenen
Personalkategorien zu achten.
3 Das Personal muss eine Ausbildung erhalten, die auf der Kenntnis der Jugendpsychologie, der Eigenheiten der Arbeit in geschlossenem Rahmen sowie des Schutzes und der Rechte des Kindes, insbesondere jener der eingeschlossenen Jugendlichen beruht. Das Personal muss seine spezifischen
Kenntnisse erhalten und vervollständigen, indem es Weiterbildungskurse besucht.
4 Die Person, die die Leitung einer Konkordatseinrichtung wahrnimmt, ist auf
Grund ihrer Kenntnisse im Bereich des Freiheitsentzuges Jugendlicher, ihrer
Fähigkeit zur Führung interdisziplinär arbeitender Angestellter und ihrer Eignung, eine sozialpädagogische Betreuung zu fördern, auszuwählen.
Art. 32
Verweis auf das Reglement
1 Für das Weitere wird ein Konkordatsreglement ausgearbeitet, das das Regime und die Vollzugsmodalitäten der strafrechtlichen Einschliessung und
der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher festlegt.
2 Darin wird ebenfalls das Verfahren zur Anordnung der disziplinarischen
Massnahmen und das Beschwerdeverfahren festgelegt.
5 Beziehungen zu den zuständigen Vollzugsbehörden
Art. 33
Zuständigkeiten
1 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden behalten alle Kompetenzen,
welche ihnen das JStG hinsichtlich des Vollzugs gegenüber eingeschlossenen Jugendlichen, die ihnen unterstellt sind und Konkordatseinrichtungen
anvertraut werden, einräumt; sie sind namentlich zuständig für:
a) die Beendigung der Untersuchungshaft;
b) die bedingte oder endgültige Entlassung;
c) die Versetzung in eine andere Einrichtung;
d) der Übertritt von einem Einschliessungsregime beziehungsweise Platzierungsregime in ein anderes;
e) die Beendigung oder den Unterbruch einer Massnahme;
f) die Gewährung des ersten Urlaubes oder die ausserordentliche Beurlaubung;
g) die Möglichkeit externer Arbeit oder Ausbildung;
h) besondere Bedingungen in Abweichung vom allgemeinen Haftregime;
i) alle anderen Entscheide, die den Status der eingeschlossenen Jugendlichen verändern.
2 Sie sind ferner für die Betreuung des eingeschlossenen Jugendlichen
durch eine Vertrauensperson ausserhalb der Einrichtung zuständig.
Art. 34
Berichte und Stellungnahmen
1 Die zuständigen kantonalen Behörden sind unverzüglich durch schriftlichen
Bericht der Direktion der Einrichtung über jedes Ereignis zu informieren, welches eine Änderung des Status des Jugendlichen nach sich ziehen könnte.
Die Direktion der Einrichtung verfasst periodische Berichte über die Entwicklung der ihr anvertrauten Jugendlichen.
2 Die zuständigen kantonalen Behörden holen bei der Direktion der Einrichtung deren Stellungnahme zu jedem Gesuch des Jugendlichen, seiner Familie, seiner Angehörigen oder seiner Vertrauensperson ein, welches darauf
abzielt, seinen Status in der Einrichtung zu ändern, einen Vorteil zu erlangen
oder seine Versetzung bzw. seine Entlassung zu erzielen.
3 Grundsätzlich hat die Direktion der Einrichtung den Jugendlichen zu den
Sitzungen vor der Vollzugsbehörde durch eine befähigte Person begleiten
zu lassen, welche alle dienlichen Auskünfte zur Beschlussfassung erteilen
kann.
Art. 35
Einweisungen
1 Die zuständigen kantonalen Behörden weisen jene Jugendlichen in die
Konkordatseinrichtungen ein, die den Kriterien gemäss den Artikeln 2 bis 5
des Konkordats entsprechen und für die sie zuständig sind. Die Konkordatseinrichtungen sind zur Aufnahme dieser Jugendlichen verpflichtet.
2 Die zuständigen Behörden besorgen sämtliche Verwaltungsformalitäten für
die Aufnahme des Jugendlichen und übermitteln der Direktion der Einrichtung unter anderem die wesentlichen Vollzugsentscheide. Sie haben auch
dafür zu sorgen, dass die Frage der Kostenübernahmegarantie (KÜG), die in
der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE) vorgesehen ist, geregelt wird. *
3 Ausnahmsweise und für die Fälle der Untersuchungshaft behalten sich die
zuständigen Behörden das Recht vor, Jugendliche, die zwar den Kriterien
gemäss den Artikeln 2 bis 5 entsprechen, in eine Einrichtung ausserhalb des
Konkordats einzuweisen, wenn es sich um eine für den konkreten Fall geeignete Einrichtung handelt oder Sicherheits- oder gesundheitliche Gründe
vorliegen.
Art. 36
Zutritt zu den Einrichtungen
1 Die durch die Kantone anerkannten zuständigen Behörden haben freien
Zutritt zu allen Konkordatseinrichtungen und zu allen Jugendlichen, für die
sie zuständig sind.
2 Die Vollzugsbehörden und die Konkordatskantone bezeichnen jene Beamten, die zum Besuch der Einrichtungen berechtigt sind; die Befugnisse des
Besucherkomitees bleiben vorbehalten.
3 Die Direktion einer Einrichtung kann Drittpersonen, die ein legitimes Interesse vorweisen können, den Besuch der Räumlichkeiten gestatten, in denen
Jugendliche inhaftiert bzw. untergebracht sind.
Art. 37
Berechnung und Fakturierung der Nettotageskosten
1 Die Berechnung der Nettotageskosten wird durch die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE) geregelt. *
2 Diese Texte finden auch für die Fakturierung des Pensionspreises an die
Vollzugsbehörde Anwendung; die Vollzugsbehörde ist für die Begleichung
der von den Einrichtungen ausgestellten Rechnungen zuständig.
3 Wahlt eine Einrichtung das Pauschalsystem, so muss die Pauschale alle
zwei Jahre aktualisiert werden. *
4 Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Jugendlichen, seiner Familie und
Art. 38 den öffentlichen Körperschaften erfolgt nach kantonalem Recht. *
Ausserordentlicher Beitrag der Konkordatskantone
1 Wenn sich in der Jahresabschlussrechnung herausstellt, dass die Belegung einer Konkordatseinrichtung unter 50 Prozent liegt, legt die Konferenz
einen ausserordentlichen Finanzierungsbeitrag fest, den die Konkordatskantone der Einrichtung zu überweisen haben. Dieser Betrag wird unter den
Kantonen aufgrund ihres Bevölkerungsanteils aufgeteilt.
2 Die Kantone, die dem Konkordat nur teilweise beigetreten sind, bezahlen
den von der Konferenz festgelegten Beitrag, soweit sie die betroffene Einrichtung benutzen.
Art. 39
Arzt- und Pflegekosten
1 Die notwendigen Arzt- und Pflegekosten (bei Krankheit und Unfall) werden
vom Jugendlichen, seinen gesetzlichen Vertretern oder von Dritten (Versicherungen) übernommen; subsidiär sind sie von der Vollzugsbehörde zu
begleichen.
2 Die Folgen eines Unfalls während der Aufenthaltsdauer des Jugendlichen
in der Konkordatseinrichtung werden von der Einrichtung getragen.
6 Beaufsichtigung der Haftbedingungen
Art. 40
Besucherkomitee
1 Die Vollzugsbedingungen der strafrechtlichen Einschliessung bzw. der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher werden durch ein Besucherkomitee (nachstehend: das Komitee) beaufsichtigt.
2 Das Komitee besteht aus drei bis sechs Personen (jede aus einem anderen Kanton), welche auf Grund ihrer besonderen Kenntnisse im Bereich des
Freiheitsentzuges bei Jugendlichen oder ihrer Erfahrung in der Leitung von
Einrichtungen, ihrer Unabhängigkeit und ihrer politischen Neutralität bezeichnet werden. Sie werden von der Konferenz für eine Dauer von vier
Jahren ernannt und sind wieder wählbar.
3 Das Komitee legt seine Vorgehensweise und seine Organisation selber
fest. Es kann externe Personen berufen, um zeitlich begrenzte Expertenmandate oder Übersetzungsmandate wahrzunehmen. Solche Mandate sind
der Konferenz mitzuteilen. Die Auslagen des Komitees werden auf die Rechnung des Konferenzsekretariates genommen.