Art. 29 Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Grundsatz und Bemessung
1 Der Bund leistet auf Antrag jährlich Finanzhilfen für die An- und Abflugsicherung auf den Flugplätzen der Kategorie II.
2 Der Gesamtbetrag der nach diesem Artikel gewährten Finanzhilfen darf die im Bereich des An- und Abflugsicherungsdienstes bewilligten Kredite aus der Mineralölbesteuerung für das betreffende Jahr nicht übersteigen.
3 Anträge auf Finanzhilfen sind dem BAZL spätestens am 30. November für das nachfolgende Jahr einzureichen. Dem Antrag beizulegen sind die prognostizierten Kosten und Erträge, einschließlich der Beiträge nach den Artikeln 31 und 34.
4 Auf Flugplätzen, denen Finanzhilfen nach diesem Artikel gewährt werden, sind die Gebühren für die An- und Abflugsicherung mindestens auf dem Niveau des letzten Jahres vor deren Erhalt festzulegen. Der Mindestbetrag wird mindestens alle 5 Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern dieser sich im entsprechenden Zeitraum erhöht hat. Gebührensenkungen sind nur bei einer Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften oder Privater nach Artikel 31 zulässig.
5 Das BAZL legt die Finanzhilfen jeweils pro Gebührenzone mittels Verfügung fest. Es gewährt die Beiträge für jede Gebührenzone gestützt auf das Mehrjahresprogramm gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr.
6 Es übt die Aufsicht über die Entschädigung aus, welche der Erbringer der An- und Abflugsicherungsdienste den für die Finanzierung verantwortlichen Stellen in Rechnung stellt. Im Fall eines Streits zwischen dem Erbringer der An- und Abflugsicherungsdienste und der für die Finanzierung verantwortlichen Stelle legt es auf Antrag einer der beiden Parteien den vom Flugplatzhalter geschuldeten Betrag fest.
7 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 prüft im Auftrag der für die Finanzierung nach Artikel 27 verantwortlichen Stelle die Flugsicherungsrechnung der entsprechenden Gebührenzone.
8 Zeigt die Abrechnung nach Absatz 7, dass die Finanzhilfe für ein Jahr höher ausgefallen ist als die in diesem Jahr nicht durch Gebühren oder Beiträge nach den Artikeln 31 und 34 gedeckten Kosten, ist der Differenzbetrag dem Bund zurückzuerstatten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4169).
SR 725.116.22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4169).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4169).
SR 221.302
Art. 29a Finanzhilfe des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Mehrjahresprogramm
1 Das Mehrjahresprogramm sieht für jeden Flugplatz der Kategorie II die Höhe der Finanzhilfe des Bundes für die An- und Abflugsicherung nach Artikel 29 vor. Vorgängig hört das UVEK die interessierten Kreise an, insbesondere Skyguide und die Halter von Flugplätzen der Kategorie II, und holt die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements ein.
2 Die Gewährung der Finanzhilfen des Bundes stützt sich auf folgende Kriterien:
a. das technische Sparpotenzial;
b. die Produktivitätssteigerungen oder die Sparanstrengungen;
c. die Anzahl Flugbewegungen des Linien- oder Charterverkehrs;
d. die Anzahl Flugbewegungen zur Pilotenausbildung.
3 An- und Abflugsicherungsdienste, die einzig privaten oder lokalen Bedürfnissen dienen, sind privat oder lokal zu finanzieren.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4169).
Art. 30 Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Zahlungsempfänger
1 Zahlungsempfänger ist der jeweilige Flugplatzhalter.
2 Er stellt dem BAZL auf Verlangen sämtliche für die Festlegung der Finanzhilfe erforderlichen Angaben zu.
Art. 31 Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften sowie Privater an den Kosten für die An- und Abflugsicherung
1 Die Flugplatzhalter führen in ihrem Einflussbereich Verhandlungen mit Privaten und mit öffentlichen Körperschaften über eine Mitfinanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den jeweiligen Flugplätzen.
2 Die Flugplatzhalter informieren das BAZL über das Ergebnis der Verhandlungen.
Art. 32 Befreiung von den Streckenflugsicherungsgebühren
1 Für folgende Flüge müssen keine Streckenflugsicherungsgebühren entrichtet werden:
a. Flüge nach Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013; diese Gebührenbefreiung beschränkt sich für Such- und Rettungsflüge auf Flüge gemäss der Verordnung vom 7. November 2001 über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (VSRL);
b. Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen; für Flüge des betreffenden Luftfahrzeuges zu einem bestimmten Einsatzort müssen jedoch Gebühren entrichtet werden;
c. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln (VFR) innerhalb dieser Gebührenzone durchgeführt werden.
2 Das BAZL befreit im Einvernehmen mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten und der Luftwaffe Flüge von ausländischen Militärluftfahrzeugen auf Antrag des Herkunftsstaates von den Streckenflugsicherungsgebühren, soweit die Schweiz Gegenrecht erhält.
3 Das BAZL befreit Flüge für humanitäre Zwecke von den Streckenflugsicherungsgebühren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313).
SR 748.126.1
Art. 33 Befreiung von den An- und Abflugsicherungsgebühren
Für die folgenden Flüge müssen keine An- und Abflugsicherungsgebühren entrichtet werden:
a. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung folgender Personen in offizieller Mission durchgeführt werden, wenn der entsprechende Status im Flugplan vermerkt ist:1. herrschende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörige,
2. Staatschefinnen und -chefs, Regierungschefinnen und -chefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Minister;
b. Such- und Rettungsflüge gemäss der VSRL;
c. Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen; für Flüge des betreffenden Luftfahrzeuges zu einem bestimmten Einsatzort müssen jedoch Gebühren entrichtet werden.
SR 748.126.1
Art. 34 Kostenübernahme durch den Bund
1 Die Aufwendungen für gebührenbefreite Flüge gemäss den Artikeln 32 und 33 werden, soweit sie nicht in der Kostengrundlage für die Gebührenberechnung enthalten sind, in den Voranschlag des BAZL aufgenommen und den Leistungserbringern abgegolten.
2 Die Abgeltung basiert auf den Gesamtkosten, die bei der Erbringung der Flugsicherungsdienste für diese Flüge anfallen.
3 Flugsicherungsdienste für Flüge nach Sichtflugregeln, die nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c von den Streckenflugsicherungsgebühren befreit sind, werden auf der Basis der anfallenden Grenzkosten abgegolten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3869).
Art. 34a Flugplätze der Kategorie I
Die Festlegung und die Genehmigung der Gebührentarife für Flugplätze der Kategorie I richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313).
Art. 35 Flugplätze der Kategorie II: Anhörung zu den Gebühren für die An- und Abflugsicherung
1 Die für die Festlegung der Gebühr für Flugplätze der Kategorie II zuständige Stelle hört die direkt betroffenen Flugplatznutzer oder deren Verbände mündlich oder schriftlich zu den Gebührentarifen für die An- und Abflugsicherung an.
2 Sie informiert die Flugplatznutzer spätestens vier Monate vor dem geplanten Inkrafttreten im Informations-Zirkular für die Luftfahrt (Aeronautical Information Circular, AIC) über die beabsichtigte Gebühr, die Modalitäten der Anhörung und die Bezugsquelle des Anhörungsdossiers.
3 Das Anhörungsdossier beinhaltet mindestens Angaben zu den Kostengrundlagen für die Gebührenberechnung sowie zu den relevanten Flugverkehrsprognosen.
4 Bei einer schriftlichen Anhörung ist für die Eingabe von Stellungnahmen eine Frist von mindestens einem Monat nach AIC-Publikationsdatum zu gewähren. Bei einer mündlichen Anhörung ist das Anhörungsdossier spätestens zwei Wochen vor der Anhörungsveranstaltung zur Verfügung zu stellen. Den Teilnehmenden ist ein Protokoll zur Verfügung zu stellen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313).
Das AIC kann bei der Skyguide bezogen werden (https://www.skyguide.ch/oder Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf)
Art. 36 Flugplätze der Kategorie II: Genehmigung der An- und Abflugsicherungsgebührentarife
1 Das UVEK wendet bei der Genehmigung der Gebührentarife für die Flugplätze der Kategorie II sinngemäss Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 an.
2 Die für die Festlegung der Gebühr zuständige Stelle reicht den Antrag mit Begründung spätestens zweieinhalb Monate vor dem geplanten Inkrafttreten beim BAZL zuhanden des UVEK ein.
3 Der Antrag muss sämtliche Angaben und Unterlagen enthalten, die für eine Beurteilung der Gebührenhöhe erforderlich sind, insbesondere:
a. die Nachweise der Kosten und Erträge der Flugsicherungsdienste;
b. das geplante Verkehrsvolumen;
c. die Stellungnahmen der angehörten Anspruchsgruppen.
4 In Bezug auf die Stellungnahmen der von den Gebühren betroffenen Kreise ist begründet darzulegen, welche Anträge berücksichtigt und welche abgelehnt werden.
5 Der Entscheid des UVEK und der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs werden im Bundesblatt veröffentlicht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313).
SR 942.20
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313).
Art. 37
1 Die Erbringer der Flugsicherungsdienste und der Erbringer des militärischen Flugwetterdienstes stellen der Luftwaffe für ihre Leistungen für militärische Flüge Rechnung.
2 Sie ermitteln ihre voraussichtlichen Aufwendungen für die Leistungen für militärische Flüge und geben sie der Luftwaffe rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages bekannt.
3 Die Kosten für die Erbringung des militärischen Flugwetterdienstes werden der Luftwaffe ausschliesslich vom Erbringer dieser Dienste in Rechnung gestellt.
Art. 38 Erbringer des Flugwetterdienstes und BAZL
1 Der Erbringer des zivilen Flugwetterdienstes stellt dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes für seine Leistungen Rechnung.
2 Das BAZL stellt dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes Rechnung für seine Aufwendungen im Bereich der Aufsicht und im Bereich der Organisation des Flugsicherungsdienstes einschliesslich der Festlegung der Luftraumstruktur, soweit diese Aufwendungen nicht über Gebühren nach der Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt abgedeckt sind.
3 Der Erbringer des zivilen Flugwetterdienstes sowie das BAZL geben dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes innerhalb der von ihm festgelegten Frist die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.
4 Sie legen im Rahmen der für die Festlegung der Gebühren vorgeschriebenen Anhörungsverfahren Rechenschaft über ihre Kosten ab.
SR 748.112.11
Art. 39 Erbringer des Flugverkehrsdienstes
1 Der Erbringer des Flugverkehrsdienstes stellt der für die Finanzierung verantwortlichen Stelle für seine Leistungen Rechnung. Im Streitfall erlässt Skyguide für ihre Leistungen eine Verfügung.
2 Er gibt der für die Finanzierung verantwortlichen Stellen innerhalb der von ihr festgelegten Frist die voraussichtlichen Kosten für seine Leistungen bekannt.
3 Er legt im Rahmen der für die Festlegung der Gebühren vorgeschriebenen Anhörungsverfahren Rechenschaft über seine Kosten ab.
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3869).
Art. 40
Das BAZL erstellt jährlich die schweizerische Flugsicherungsrechnung. Diese bietet eine Übersicht über die gesamten Kosten und Erträge der im schweizerischen Luftraum angebotenen Flugsicherungsdienste. Die für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste verantwortlichen Stellen übermitteln dem BAZL die nötigen Informationen.
Art. 40a Verantwortung und Einsatzgebiet
1 Die Erbringer der Flugverkehrskontrolldienste für den zivilen Verkehr zeichnen für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen oder nach Artikel 40 der Verordnung vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt (MLFV) mit einem dafür geeigneten System (Ambient Voice Recording Equipment; AVRE) bei den Flugverkehrskontrollstellen Hintergrundgespräche und -geräusche auf.
2 Er führt die mit dem AVRE erstellte Datenbank und ist das für den Datenschutz verantwortliche Organ.
3 Er darf das AVRE einzig an Arbeitsplätzen von Personen einsetzen, die Flugverkehrskontrolldienste erbringen (betroffene Fluglotsinnen und Fluglotsen).
4 Er stellt sicher, dass den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen nebst diesen Arbeitsplätzen unüberwachte Büro- und Pausenräume zur Verfügung stehen.
SR 742.161
SR 748.02
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 84 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Art. 40b Informationspflicht
1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste muss seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Einsatz eines AVRE vor dessen Inbetriebnahme und vor Antritt einer Stelle als betroffene Fluglotsin oder betroffener Fluglotse in Kenntnis setzen.
2 Er informiert seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Änderungen des Anwendungsbereichs des Aufzeichnungssystems.
Art. 40c Verfügbarkeit und Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen
1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste sorgt für die lückenlose Verfügbarkeit der Aufzeichnungen des AVRE im Falle eines Flugunfalls oder eines schweren Vorfalls.
2 Er ist verpflichtet, die Aufzeichnungen während 30 Tagen aufzubewahren.
3 Für die Untersuchung militärischer Unfälle und schwerer Vorfälle nach Artikel 40 MLFV sind die Aufzeichnungen des AVRE dem Defense Aviation Safety Investigation Board (DASIB) für die Untersuchungshandlungen nach Artikel 45 MLFV zur Verfügung zu stellen.
4 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer löscht der Erbringer der Flugverkehrsdienste die Aufzeichnungen ohne Verzug. Geschieht ein Flugunfall oder ein schwerer Vorfall, so dürfen die Aufzeichnungen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, erst nach der Freigabe durch die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) oder im Fall eines militärischen Ereignisses nach der Freigabe durch das DASIB gelöscht werden.
SR 748.02
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560).
Art. 40d Zugriff auf die Aufzeichnungen
1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste darf auf die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Randdaten des AVRE nur zugreifen:
a. um sie der SUST oder dem DASIB für die in Artikel 40a Absatz 1 genannten Zwecke zugänglich zu machen;
b. wenn es zu Wartungszwecken unumgänglich ist.
2 Handelt es sich um Aufzeichnungen aus einer militärischen Anlage, so macht der Erbringer der Flugverkehrsdienste die Daten nach erfolgter Freigabe durch die Luftwaffe der SUST so weit zugänglich, als dies aus Gründen der militärischen Geheimhaltung möglich ist.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560).
Die Berichtigung vom 22. Sept. 2023 betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 560).
Art. 40e Vertrauensstelle
1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste bezeichnet eine Vertrauensstelle. Dazu hört er vorgängig die Personalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an. Er gibt die Stelle dem BAZL, der SUST und dem DASIB bekannt.
2 Die Vertrauensstelle ist eine neutrale Ansprech- und Vermittlungsstelle für Fragen zum AVRE.
3 Sie vermittelt im Falle eines Auswertungsverfahrens zwischen dem Erbringer der Flugverkehrsdienste und den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560).
Art. 40f Auswertung
1 Die Aufzeichnungen des AVRE dürfen nur von der SUST und dem DASIB ausgewertet werden. Diese werten die Aufzeichnungen nur so weit aus, wie es zur Untersuchung eines Flugunfalls oder schweren Vorfalls nötig ist.
2 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste, die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen und die Vertrauensstelle haben das Recht, am Verfahren der Auswertung der Aufzeichnungen beteiligt zu sein. Gleiches gilt für das DASIB, sofern militärische Flugzeuge oder Stellen vom Flugunfall oder schweren Vorfall betroffen sind.
3 Die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen können sich bei Verfahrenshandlungen von einem Vertreter ihres Personalverbandes begleiten lassen.
4 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste ist verpflichtet, die Auswertungsarbeiten der SUST in technischer Hinsicht zu unterstützen. Er stellt dazu bei Bedarf und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten seine Infrastruktur zur Verfügung, insbesondere für das Abhören der Aufzeichnungen.
5 Die im Rahmen des Auswertungsverfahrens gewonnenen Informationen und Erkenntnisse dürfen einzig für Massnahmen zur Verbesserung der Flug- oder Betriebssicherheit verwendet werden. Informationen, die nicht solchen Zwecken dienen, insbesondere solche über das Arbeits- und das Privatleben, die nicht mit dem untersuchten Ereignis in Zusammenhang stehen, sowie Informationen, die der militärischen Geheimhaltung unterliegen, dürfen in keinem Fall verwendet werden.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560).
Art. 40g Technische und organisatorische Schutzmassnahmen
1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste sorgt dafür, dass das AVRE während der gesamten Betriebszeit gemäss dem Stand der Technik die Verfügbarkeit, Integrität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit gewährleistet. Entwicklungs- und Unterhaltsarbeiten dürfen dessen Betrieb nur kurzfristig beeinträchtigen.
2 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste schützt die Aufzeichnungen des AVRE vor Verlust, vor dem Zugriff Unberechtigter und vor Manipulationen.
3 Er legt die organisatorischen und die technischen Bedingungen des AVRE vor dessen Inbetriebnahme in einem Reglement fest. Dazu hört er vorgängig die Personalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an.
4 Im Reglement werden insbesondere geregelt:
a. die Arbeitsplätze und Funktionsbereiche, bei denen das AVRE installiert wird;
b. die Berechtigungen zur Installation und zur Wartung des Systems;
c. die Berechtigungen zur Löschung der Aufzeichnungen;
d. das Führen von Protokollen zur Nachvollziehbarkeit sämtlicher Veränderungen am System sowie an dessen Aufzeichnungen;
e. die Zugriffsberechtigungen im Falle eines Flugunfalls oder schweren Vorfalls;
f. die Bezeichnung und die Finanzierung der Vertrauensstelle;
g. die Koordination mit der SUST oder dem DASIB im Auswertungsverfahren.
5 Berechtigungen nach Absatz 4 Buchstaben b, c und e können nur Angestellten des Erbringers der Flugverkehrsdienste verliehen werden.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560).
Art. 40h Vertraulichkeit
Personen, die mit der Installation, der Wartung, dem Betrieb, der Auswertung und der Löschung von Aufzeichnungen des AVRE befasst sind, haben alle daraus gewonnenen Informationen und Randdaten, insbesondere Aussagen und Inhalte aus Abhörungen, vertraulich zu behandeln.
Art. 40i Berichterstattung
Der Erbringer der Flugverkehrsdienste reicht dem BAZL jährlich einen Bericht über den Einsatz des AVRE ein.
Art. 40j Vorbehalt gesetzlicher Regelungen zu Herausgabe, Auswertung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Abweichend von den Bestimmungen dieses Kapitels können die zuständigen Behörden insbesondere die Herausgabe, Auswertung oder Aufbewahrung von Aufzeichnungen des AVRE anordnen, soweit ein Gesetz dies vorsieht.
Art. 40k Strafbestimmungen
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer:
a. Aufzeichnungen manipuliert;
b. Vorschriften zur Aufbewahrungsdauer und zur Löschung missachtet;
c. unbefugt auf Aufzeichnungen zugreift oder Aufzeichnungen, Informationen oder Randdaten unbefugt verwendet oder weitergibt oder die Pflicht zur vertraulichen Behandlung derselben verletzt;
d. die Vorschriften zu den technischen oder den organisatorischen Schutzmassnahmen missachtet.
Art. 41
1 Sämtliche Flugplätze der Kategorie II, auf denen für die An- und Abflugsicherung die Skyguide oder eine unter ihrer Verantwortung operierende Gesellschaft zuständig ist, bilden bis am 31. Dezember 2016 eine gemeinsame Gebührenzone. In Abweichung von Artikel 27 ist innerhalb dieser Gebührenzone die Skyguide für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste verantwortlich. In Abweichung von Artikel 30 werden bis am 31. Dezember 2016 die dieser Gebührenzone zugewiesenen Beträge nach Artikel 29 als Abgeltung der Skyguide ausbezahlt. Das BAZL schließt zu diesem Zweck mit der Skyguide eine Abgeltungsvereinbarung.
2 Bis am 31. Dezember 2015 kann das UVEK auf Antrag der Skyguide in Abweichung von Artikel 11 Quersubventionierungen von der Flugplatzkategorie I zugunsten der gemeinsamen Gebührenzone nach Absatz 1 zulassen. Vor Antragstellung sind die auf den Landesflughäfen betroffenen Nutzer oder deren Interessenvertretungen zu konsultieren.
3 Die Skyguide kann bis am 31. Dezember 2025 die An- und Abflugsicherungsgebühren auf den Flugplätzen der Kategorie I für Flugzeuge bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 30 Tonnen in Abweichung von Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festlegen.
4 Das BAZL erstellt die schweizerische Flugsicherungsrechnung (Art. 40) erstmals für das Jahr 2017.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313).
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 18. Mai 1988 über den Flugsicherungsdienst;
b. die Verordnung vom 10. September 1986 über die Erhebung der Eidgenössischen Flugsicherungsgebühr;
c. die Verordnung vom 23. August 1989 über die Errichtung von Flugbeschränkungsgebieten um Militärflugplätze.
[AS 1988 940; 1992 2399]
[AS 1986 1683]
[AS 1989 1761]
Art. 43 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3869).