Art. 1 Steuer
Die Salzsteuer richtet sich nach dem im Anhang festgelegten Steuermass.
Liechtenstein · 691.1 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 a2a5b733bdc128b206a62370cca833a59d97fdf160b0f994a1286a81bb1a945c
Die Salzsteuer richtet sich nach dem im Anhang festgelegten Steuermass.
Das Amt für Volkswirtschaft erlässt aufgrund der Importmeldung zur Einhebung der Salzsteuer eine Steuerverfügung.
Das Amt für Volkswirtschaft erhebt für die Steuerverfügung nach Art. 2 eine Gebühr in Höhe von 100 Franken.
1) Salz, das ohne Mitwirkung der Schweizer Salinen AG in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes bezogen worden ist, darf nicht in die Schweiz verbracht werden. 2) Wer Salz gemäss Abs. 1 entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat den Abnehmer auf das Verbot einer Verbringung in die Schweiz hinzuweisen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef