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Ausführungsvorschriften zum Reglement über die befristete Überbrückungsfinanzierung für Photovoltaik-Anlagen auf der Warteliste für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) des Bundes in der Stadt Zürich

Zürich (city) · 732.322 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Erstellung der Photovoltaik-Anlage Mit der Erstellung oder einer allfälligen Änderung der Photovoltaik-Anlage darf erst begonnen werden, wenn das ewz die Überbrückungsfinanzierung schriftlich bewilligt hat.

Art. 2

Verbindlichkeit der Angaben im Gesuch um Überbrückungsfinanzierung 1Die im vollständigen Gesuch gemäss Art. 4 des Reglements über die befristete Überbrückungsfinanzierung für Photovoltaik-Anlagen auf der Warteliste der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) des Bundes in der Stadt Zürich (Reglement, AS 732.321) an das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) gemachten Angaben zur Photovoltaik-Anlage sowie die dazu eingereichten Unterlagen sind verbindlich. 2Weicht die Photovoltaik-Anlage von den im Gesuch gemachten Angaben ab, ist vor Baubeginn ein neues Gesuch gemäss Art. 4 des Reglements einzureichen. Der neue Entscheid der nationalen Netzgesellschaft für die Anlage ist dem neuen Gesuch beizulegen.

Art. 3

Abnahme und Betrieb der Photovoltaik-Anlage 1Das ewz nimmt die Photovoltaik-Anlage ab. Die Lieferung der Energie beginnt nach der Abnahme und nach erfolgter Erfassung der Produktionsmenge in der Herkunftsnachweis-Datenbank. 2Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Photovoltaik-Anlage nach Inbetriebnahme sachgemäss zu betreiben und zu unterhalten.

Art. 4

Auszahlung der Überbrückungsfinanzierung 1Die Überbrückungsfinanzierung wird entsprechend den Bestimmungen für die KEV entrichtet. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich. 2Die Überbrückungsfinanzierung wird während der Geltungsdauer des Reglements oder bis zur Ausschöpfung des dafür bewilligten Objektkredits ausbezahlt. 3Für die Bewilligung der Überbrückungsfinanzierung ist der Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Gesuchs massgebend (Datum des Poststempels).

Art. 5

Messkosten 1Das ewz stattet die Photovoltaik-Anlage mit einer Messvorrichtung aus. Die erforderlichen vierteljährlichen Ablesungen der Messdaten werden der Betreiberin oder dem Betreiber der Photovoltaik-Anlage – gestützt auf das Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (AS 732.212) zum jeweils geltenden Tarif – in Rechnung gestellt.

Art. 6

Herkunftsnachweis 1Die Betreiberin oder der Betreiber lässt die Photovoltaik-Anlage in der Herkunftsnachweis-Datenbank der Nationalen Netzgesellschaft registrieren. Die Kosten für die Aufnahme und die Verwaltung in der Herkunftsnachweis-Datenbank übernimmt für die Dauer der Überbrückungsfinanzierung das ewz. 2Während der Dauer der Überbrückungsfinanzierung darf der ökologische Mehrwert nicht an Dritte verkauft werden.

Art. 7

Rückerstattung der Überbrückungsfinanzierung Sollte der Bund aufgrund einer Anpassung der Energieverordnung anstelle der KEV für Anlagen, die eine Überbrückungsfinanzierung erhalten, eine Einmalvergütung auszahlen, ist dem ewz die ausgerichtete Überbrückungsfinanzierung zurückzuerstatten.

Art. 8

Geltungsdauer Die Ausführungsvorschriften gelten, so lange das Reglement über die befristete Überbrückungsfinanzierung für Photovoltaik- Anlagen auf der Warteliste der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) des Bundes in der Stadt Zürich in Kraft ist.

Art. 9

Inkrafttreten Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

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