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14 provisions
Art. 1
Ethikkommission Ostschweiz a) Bezeichnung und Sitz
1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die Ethikkommission Ostschweiz (EKOS)
als gemeinsame Ethikkommission nach Art. 54 Abs. 2 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011.
2 Die EKOS hat Sitz in der Stadt St.Gallen. Der Kanton St.Gallen betreibt die EKOS
und ihre Geschäftsstelle.
Art. 2
b) Zuständigkeit
1 Die EKOS ist insbesondere zuständig für die Beurteilung und Bewilligung von:
a) Forschung am Menschen nach dem eidgenössischen Humanforschungsgesetz
vom 30. September 2011;
b) Weiterverwendung von biologischem Material oder gesundheitsbezogenen
Personendaten zu Forschungszwecken bei fehlender Einwilligung oder Information über das Widerspruchsrecht nach dem eidgenössischen Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011;
c) Forschung mit embryonalen Stammzellen nach dem Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003.
2 Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten Unterlagen nehmen.
1) SR 810.30
2) SR 810.31
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
810.16 EKOS
Art. 3
c) Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft eines Kantons in der EKOS erfolgt durch Verzicht auf eine
eigene Ethikkommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
2 Die Aufnahme eines neuen Vereinbarungskantons in die EKOS erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Gesundheitsdirektoren der bisherigen Vereinbarungskantone.
Art. 4
d) Budget, Jahresrechnung und Revision
1 Die EKOS erstellt jährlich ein Budget und eine Jahresrechnung.
2 Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen. Sie prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der EKOS.
Art. 5
e) Berichterstattung
1 Die EKOS erstattet den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone jährlich
Bericht insbesondere über:
a) das Budget;
b) die Jahresrechnung;
c) Art, Anzahl, und Bearbeitungszeiten der beurteilten Forschungsprojekte je
Vereinbarungskanton;
d) Prüfstandorte der beurteilten Forschungsprojekte in den Vereinbarungskantonen.
2 Sie unterrichtet die Gesundheitsdirekton des Vereinbarungskantons, in dem sich
der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Forschungsprojekts befindet, über
schwerwiegende unerwünschte Ergebnisse bei bewilligten Projekten.
Art. 6
f) Geschäftsreglement
1 Die EKOS erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und Arbeitsweise.
2 Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung der Gesundheitsdirektionen der
Vereinbarungskantone.
Art. 7
Zuständigkeiten
1 Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone sind zuständig für:
a) Genehmigung des Geschäftsreglements der EKOS;
b) Kenntnisnahme von Budget und Jahresrechnung einschliesslich des Revisionsberichts;
c) Kenntnisnahme des Jahresberichts über die Tätigkeit der EKOS.
2 Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen ist zudem zuständig für:
a) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der EKOS;
EKOS 810.16
b) Wahl von zwei Vize-Präsidentinnen oder Vize-Präsidenten;
c) Wahl von wenigstens fünf und höchstens sieben weiteren Mitgliedern der
EKOS;
d) Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich des Revisionsberichts;
e) Aufsicht über die Tätigkeit der EKOS sowie der vom Gesundheitsdepartement
des Kantons St.Gallen gewählten Mitglieder.
3 Das Departement Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau ist zudem zuständig
für:
a) Wahl von einer Vize-Präsidentin oder einem Vize-Präsidenten;
b) Wahl von einem weiteren Mitglied der EKOS;
c) Aufsicht über die vom Departement Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau gewählten Mitglieder.
Art. 8
Verfahren a) Grundsatz
1 Für das Verfahren vor der EKOS wird, soweit das eidgenössische Humanforschungsrecht, das Geschäftsreglement der EKOS oder diese Vereinbarung keine Bestimmung enthält, das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
St.Gallen vom 16. Mai 19651) sachgemäss angewendet.
Art. 9
b) Rechtsschutz
1 Das Verfahren für Beschwerden gegen Entscheide der EKOS richtet sich nach dem
kantonalen Verfahrensrecht des Vereinbarungskantons, in dem sich der Hauptprüfort
des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet sowie nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 10
Finanzierung a) Grundsatz
1 Die EKOS finanziert ihren Betrieb durch die von ihr erhobenen Gebühren und die
Beiträge der Vereinbarungskantone. Der Kanton St.Gallen stellt die Finanzierung
der Restkosten sicher.
Art. 11
b) Beiträge
1 Die Vereinbarungskantone leisten folgende Beiträge je Jahr:
a) Kanton Thurgau Fr. 25'000;
b) Kanton Appenzell Ausserrhoden Fr. 6'000;
c) Kanton Appenzell Innerrhoden Fr. 1'000.
2 Zahlungstermin ist jeweils der 30. Juni.
1) sGS 951.1
810.16 EKOS
3 Die Höhe der Beiträge wird jeweils nach drei Jahren überprüft. Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone können durch gemeinsamen Beschluss die Beiträge anpassen sowie die Beiträge für neue Vereinbarungskantone festlegen.
Art. 12
c) Gebühren
1 Die EKOS erlässt ein Gebührenreglement. Dieses orientiert sich am empfohlenen
Gebührenreglement der Vereinigung der Schweizerischen Ethikkommissionen für
die Forschung am Menschen.
Art. 13
Schlussbestimmungen a) Dauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 14
b) Aufhebung bestehender Vereinbarungen
1 Die Vereinbarung ersetzt bestehende Vereinbarungen zwischen den Vereinbarungskantonen im Zusammenhang mit der Führung von Ethikkommissionen. Diese
Vereinbarungen werden ab Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung aufgehoben.
EKOS 810.16
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 10.05.2016 01.06.2016 Erstfassung 21/2016