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11 provisions
Art. 1 und Wege
Zuständigkeit
Zuständig für die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Plätze,
Brücken und Wege in der Stadt Luzern ist der Stadtrat auf Antrag des GIS-
Dienstleistungszentrums. Dieses nimmt vorgängig mit dem Stadtarchiv und
den betroffenen Quartiervereinen Rücksprache.
Propose a changeArt. 2
Namenstafeln
1 Die Namenstafeln werden auf Tafeln mit weisser Schrift auf blauem
Grund in der Regel wie folgt angebracht:
a. Strassennamen am Anfang und am Ende jeder Strasse sowie an
Strassenkreuzungen;
b. Wegnamen am Anfang und am Ende jedes Weges;
c. Namen der Plätze an geeigneten Stellen;
d. Brücken keine Tafeln.
2 Das GIS-Dienstleistungszentrum ist verwaltungsintern die Datenquelle für
die Schreibweise und die Identifikationsnummer.
Propose a changeArt. 3 II. Nummerierung der Häuser
Grundsatz
1 Die Definition des Begriffs „Gebäude“ richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen. 4
2 Für die Bezeichnung der Gebäude auf dem Gebiet der Stadt Luzern werden Hausnummern verwendet. Jedes Gebäude erhält eine Hausnummer.
3 Bauten, die der Gebäudedefinition gemäss Abs. 1 nicht entsprechen,
können bei Bedarf nummeriert werden.
4 Art. 3 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 31. Mai
2000 (SR 431.841): „Gebäude sind auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene
Bauten, die Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur oder des
Sportes dienen. Jeder Gebäudeteil zählt als selbstständiges Gebäude, wenn ein eigener
Zugang von aussen und eine Brandmauer zwischen den Gebäudeteilen existiert.“
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4 Für Gebäude mit mehreren Eingängen können weitere Hausnummern
beantragt werden.
5 Für einzelne Gebäude ausserhalb der Bauzone dienen die Ortsbezeichnung und die Gebäudeversicherungsnummer als Bezeichnung.
Propose a changeArt. 4
Hausnummern
1 Die Hausnummern werden in schwarzer Farbe auf grauen, ovalen
Schildern in Normmassen angebracht.
2 Die Hausnummern müssen von der Strasse gut sichtbar sein. Wo dies
nicht der Fall ist, sind diese ausser an den Fassaden auch an den Zugängen anzubringen.
3 An Bauten gemäss Art. 3 Abs. 3 müssen die Tafeln nicht angebracht
werden.
Propose a changeArt. 5
Zuständigkeit
1 Zuständig für die Nummerierung der Gebäude ist das GIS-Dienstleistungszentrum.
2 Das GIS-Dienstleistungszentrum ist verwaltungsintern die Datenquelle der
Hausnummer.
Propose a changeArt. 6
Grundsätze der Nummerierung
Für die Nummerierung der Gebäude gelten folgende Grundsätze:
a. Die Nummerierung der Gebäude erfolgt fortlaufend und beginnt bei
jeder Strasse mit eins;
b. Die Gebäude auf der linken Strassenseite erhalten ungerade, diejenigen auf der rechten Seite gerade Nummern;
c. Die Gebäude an Plätzen werden im Uhrzeigersinn nummeriert;
d. Eckgebäude und Gebäude an verschiedenen Strassen werden dort
nummeriert, wo sich der Haupteingang oder -zugang befindet.
e. Ausgangspunkt für die jeweilige Nummerierung ist der Lauf der Reuss.
Strassen, welche parallel zur Reuss verlaufen, werden in der Richtung
des Flusslaufes nummeriert. Strassen, welche in einem Winkel zum See
oder zur Reuss verlaufen, werden von dem dem See oder der Reuss
f. am nächsten liegenden Ende aus nummeriert.
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g. Bei der Zuteilung der Nummern ist die voraussichtliche Überbauung zu
berücksichtigen. Bei Lücken in den Gebäudereihen oder für leere
Parzellen ist eine entsprechende Anzahl Nummern freizuhalten.
h. Fehlen für nachträgliche Bauten verfügbare Hausnummern, kann die
Anzahl durch das Zufügen von Buchstaben erhöht werden.
Propose a changeArt. 7
Umnummerierung
1 Das GIS-Dienstleistungszentrum ist befugt, Umnummerierungen vorzunehmen, wo diese durch veränderte Verhältnisse wie Neuerstellungen von
Strassen, Brücken und Gebäuden erforderlich wird.
2 Das GIS-Dienstleistungszentrum orientiert betroffene Eigentümerinnen
und Eigentümer sowie allenfalls interessierte Amtsstellen frühzeitig über
die Umnummerierung.
Propose a changeArt. 8 III. Namenstafeln und Hausnummern
Anbringen
1 Die Namenstafeln und Hausnummern werden von der Stadt geliefert,
angebracht und nötigenfalls erneuert.
2 Namenstafeln werden an einem geeignet gelegenen Haus angebracht.
Wo keine Gebäude vorhanden sind, werden sie an besonderen Ständern
befestigt.
3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben das Anbringen und den
Bestand von allfälligen Namenstafeln und von Hausnummern an ihren
Gebäuden entschädigungslos zu dulden.
Propose a changeArt. 9
Kosten
1 Die Kosten für das Anbringen der Namenstafeln gehen zu Lasten der
Stadt.
2 Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer haben die Kosten für die
Hausnummer zu tragen. Diese belaufen sich pauschal auf Fr. 100.– pro
Schild.
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Propose a changeArt. 10 IV. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Die „Verordnung betreffend Nummerierung der Häuser der Stadtgemeinde
Luzern vom 23. April 1888“ wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 5
Luzern, 6. April 2005
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
5 Veröffentlicht im Kantonsblatt 16. April 2005.
Propose a change