1 Wer einen Klon, eine Chimäre oder eine Hybride bildet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ebenso wird bestraft, wer eine Chimäre oder eine Hybride auf eine Frau oder auf ein Tier überträgt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3641; BBl 2013 5853).
Art. 37 Übertretungen
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. entgegen Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe a und 3 bei einer Frau ein Fortpflanzungsverfahren anwendet;
b. Keimzellen verwendet, die von einer verstorbenen Person stammen, ausser es handelt sich dabei um Samenzellen eines verstorbenen Samenspenders;
bbis. imprägnierte Eizellen oder Embryonen in vitro verwendet, die von einem Paar stammen, von dem ein Teil verstorben ist;
c. gespendete Eizellen verwendet, mit gespendeten Eizellen und gespendeten Samenzellen einen Embryo entwickelt oder einen gespendeten Embryo auf eine Frau überträgt;
d. Fortpflanzungsverfahren ohne erlaubte Indikation anwendet;
e. …
f. entgegen den Artikeln 15, 16 und 42 Keimgut konserviert;
g. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Embryonen entwickelt;
h. als Spender Samenzellen mehreren Inhaberinnen oder Inhabern einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung stellt;
i. entgegen Artikel 22 Absätze 1–3 gespendete Samenzellen verwendet;
j. die nach Artikel 24 vorgeschriebenen Daten unrichtig oder unvollständig aufzeichnet.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3641; BBl 2013 5853).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3641; BBl 2013 5853).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3641; BBl 2013 5853).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3641; BBl 2013 5853).
Art. 38 Zuständige Behörde
Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten nach diesem Gesetz obliegen den Kantonen.
Art. 39
…
Die Änderung kann unter AS 2000 3055 konsultiert werden.
Art. 40 Bewilligung
1 Wer eine Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 benötigt, muss das Gesuch mit den nötigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bewilligungsbehörde einreichen.
2 Wer das Gesuch nicht fristgerecht stellt, muss die Tätigkeit einstellen.
Art. 41 Auskunft
1 Die Artikel 18 und 24–27 gelten auch, wenn Samenzellen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gespendet worden sind, aber erst nach dessen Inkrafttreten verwendet werden.
2 In den übrigen Fällen müssen die Ärztinnen und Ärzte, die Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Keimzellen durchgeführt haben, in sinngemässer Anwendung von Artikel 27 Auskunft erteilen.
Art. 42 Aufbewahrung von Embryonen
1 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Embryonen aufbewahrt, muss dies innerhalb von drei Monaten der Bewilligungsbehörde melden. Artikel 11 ist anwendbar.
2 …
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft bis zum 31. Dez. 2008 (AS 2003 3681; BBl 2003 1163).
Art. 43 Kindesverhältnis
Artikel 23 gilt auch für Kinder, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines Fortpflanzungsverfahrens durch eine Samenspende gezeugt worden sind.
Art. 43a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2014
Die Berichterstattung und die Unterbreitung von Vorschlägen nach Artikel 14a Absatz 4 erfolgt erstmals spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3641; BBl 2013 5853).
Art. 44
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2001
BRB vom 4. Dez. 2000