Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 23c (Entscheidung 2006/891/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "23d. 32006 R 1781: Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Bezug auf die EFTA-Staaten erhält Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz folgende Fassung: "Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat in jedem Fall alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten, insbesondere die Richtlinie 2005/60/EG sowie alle einzelstaatlichen Umsetzungsmassnahmen." "