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Reglement über die Organisation der Sozialhilfebehörde

Schaffhausen (city) · 800.1 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 und werden im Namen der Sozialhilfebehörde erlassen.1)
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Sozialhilfebehörde und in deren Namen erstellten Verfügungen..1)

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12 provisions

Art. 1

1 Die Sozialhilfebehörde besteht aus drei Mitgliedern, davon zwei Mitglieder des Stadtrats. 2 Als Vertreterinnen und Vertreter des Stadtrats gehören die Sozialreferentin bzw. der Sozialreferent und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter der Sozialhilfebehörde an. 3 Als drittes Mitglied wird durch den Stadtrat eine im Kanton Schaffhausen praktizierende Ärztin oder ein im Kanton Schaffhausen praktizierender Arzt für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Ebenso wählt der Stadtrat deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 4 Ersatzmitglieder sind die übrigen Mitglieder des Stadtrats.

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Art. 2

1 Präsidentin oder Präsident der Sozialhilfebehörde ist von Amtes wegen die Sozialreferentin bzw. der Sozialreferent. 2 Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Sozialreferentin oder des Sozialreferenten amtet als Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident. 3 Für die Beschlussfähigkeit der Sozialhilfebehörde als Gremium ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern, bzw. Ersatzmitgliedern erforderlich. Aufgaben- und Kompetenzdelegationen sind davon nicht betroffen.1) Sozialhilfebehörde 800.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1.August 2024) 2 4 Das nicht dem Stadtrat angehörende Mitglied der Sozialhilfebehörde bezieht für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld, welches der Entschädigung der Schulärzte gemäss Taxordnung für Schul- und Impfärzte des Kantons Schaffhausen entspricht.

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Art. 3

1 Die Sozialhilfebehörde ist zuständig für das gesamte Sozialhilfewesen gemäss den Bestimmungen des SHEG und des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG). 2 Sie richtet sich nach den jeweils gültigen Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe des Departements des Innern.

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Art. 4

1 Die Sozialhilfebehörde entscheidet als Gremium anlässlich ihrer Sitzungen oder auf dem Zirkulationsweg auf schriftlichen Antrag hin. Weitere Entscheidungsbefugnisse können im Rahmen einer Kompetenzordnung erlassen werden. Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Sozialhilfebehörde sowie die Schreiberin bzw. der Schreiber. Das Antragsrecht steht ferner den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bereichs Soziales nach Art. 9 Abs. 1 zu.1) 2 Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Soziales, des Rechnungswesens sowie der Existenzsicherung und die Schreiberin oder der Schreiber der Sozialhilfebehörde sowie eine Vertretung des Rechtsdienstes nehmen an der Sitzung der Sozialhilfebehörde mit beratender Stimme teil. Die Sozialhilfebehörde kann weitere Personen in beratender Funktion zur Sitzung beiladen.1) 3 Die Sozialhilfebehörde ist Einspracheinstanz gegen Entscheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten gemäss Art. 6.

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Art. 5

1 Die Sozialhilfebehörde bestimmt namentlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Soziales, welche die Aufgaben gemäss Art. 9, 10 und 11 dieses Reglements übernehmen. 2 Sie erlässt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Abs. 1 mit besonderem Beschluss eine behördeninterne Kompetenzordnung.1) 3 Die Kompetenzordnung hat insbesondere Bestimmungen über die massgebenden Fallkategorien sowie die damit verbundenen Entscheidbefugnisse zu enthalten.1) Sozialhilfebehörde 800.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1.August 2024) 3 4 Entscheide der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Abs. 1, denen im Rahmen der Kompetenzordnung besondere Entscheidbefugnisse zugewiesen werden, ergehen in der Form der Verfügung

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Art. 6 und werden im Namen der Sozialhilfebehörde erlassen.1)

1 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet auf mündlichen Antrag der berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Soziales nach § 9 Abs. 1 dieses Reglements über unaufschiebbare Unterstützungen im Sinne des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen vom 18. Februar 2014 (SHEV). 1) 2 Die Präsidentin oder der Präsident übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Soziales. 3 Die durch die Präsidentin oder den Präsidenten getroffenen Verfügungen betreffend Sozialhilfeleistungen sind der Sozialhilfebehörde an der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, ebenso die durch auswärtige Ämter gewährten Unterstützungen, wenn die Stadt Schaffhausen die Kosten zu übernehmen hat.

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Art. 7

Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten werden deren bzw. dessen Befugnisse durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Stadtrats ausgeübt.

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Art. 8

1 Die Schreiberin oder der Schreiber der Sozialhilfebehörde wird durch den Stadtrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Ihr oder ihm obliegen die Vorbereitung der Geschäfte für die Sitzungen und die Protokollführung über die Sitzungen der Sozialhilfebehörde. Sie oder er ist zusammen mit dem Stadtarchiv für die sichere Aufbewahrung der Protokolle und der Akten der Sozialhilfebehörde verantwortlich. 4 In Rekurs- und Beschwerdefällen vertritt sie oder er die Sozialhilfebehörde nach deren Weisungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

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Art. 9

1 Die durch die Sozialhilfebehörde bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Soziales nehmen die Gesuche auf Sozial- Sozialhilfebehörde 800.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1.August 2024) 4 hilfeleistungen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in mündlicher oder schriftlicher Form entgegen. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treffen im Auftrag der Sozialhilfebehörde alle Abklärungen, welche zur Beurteilung eines Gesuchs um materielle Sozialhilfe (Art. 25 SHEG) erforderlich sind. 3 Sie vollziehen die Beschlüsse der Sozialhilfebehörde und sind für die korrekte Auszahlung beschlossener materieller Hilfe verantwortlich. 3bis Im Rahmen der Kompetenzordnung sind die Entscheidbefugnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Soziales zu regeln.1) 4 Das Inkasso von Verrechnungen, Rückzahlungsverpflichtungen und Beiträgen ist Sache der Leiterin oder des Leiters des Rechnungswesens.1)

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Art. 10

Die für die Bearbeitung von Sozialhilfegesuchen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Soziales leisten Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern bei Bedarf ebenfalls persönliche Hilfe im Sinne von Art. 23 SHEG und übernehmen nach Möglichkeit die Begleitung und Betreuung.

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Art. 11

1 Das Rechnungswesen des Bereichs Soziales zahlt auf Anweisung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Soziales und der dazu bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die materielle Hilfe aus und führt die Buchhaltung. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungswesens führt die Kontrolle über die korrekte Auszahlung gemäss den Beschlüssen der

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Art. 12 Sozialhilfebehörde und in deren Namen erstellten Verfügungen..1)

Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 21. Oktober 1997 und tritt auf den 1. April 2019 in Kraft. Fussnoten: 1 Stadtratsbeschluss vom 18. Juni 2024 in Kraft per 1. August 2024 Sozialhilfebehörde 800.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1.August 2024) 5

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