§ 1
1 Der Ausgleichszins beträgt 1 Prozent.
Schaffhausen · 641.112 · other
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1 Der Ausgleichszins beträgt 1 Prozent.
1 Der Zins für Steuernachforderungen und der Verzugszins für verspätet entrichtete Steuern beträgt 5 Prozent.
1 Der Vergütungszins für Steuerrückerstattungen beträgt 1 Prozent.
1 Die Zinsfüsse finden ab 1. April 2024 Anwendung und gelten auch für ab diesem Zeitpunkt anfallende Vergütungs- Ausgleichs- und Verzugszinsen auf Kantons- und Gemeindesteuern früherer Jahre.
1 Diese Verfügung ersetzt die Verfügung des Finanzdepartementes des Kantons Schaffhausen über Ausgleichs-, Verzugs- und Vergütungszinsen für die Kantons- und Gemeindesteuern vom 2. August 2021. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 641.112 Kanton Schaffhausen 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt vom 15. März 2024, S. 11. Kanton Schaffhausen 641.112 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.03.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung Abl. 15.03.2024, S. 11 641.112 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.03.2024 01.04.2024 Erstfassung Abl. 15.03.2024, S. 11