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15 provisions
Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 28. Juni 20001
Geltungsbereich
1Der private Gestaltungsplan, im Sinne von §§ 83 und 85 ff. des
Planungs- und Baugesetzes (PBG), gilt für das Gebiet zwischen Bachtobelstrasse und Hegianwandweg, umfassend die
Grundstücke Kat.-Nrn. 5884, 7959 und Teile von 6844 mit einer
Gesamtfläche von 21 500 m².
2Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000 vom
31. Januar 2000 zusammen.
Art. 2
Geltendes Recht
1Im Gestaltungsplan-Gebiet gelten unter Vorbehalt vorgehenden Bundes- und kantonalen Rechts die Vorschriften des Gestaltungsplanes.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind innerhalb des
Gestaltungsplan-Gebiets die Bestimmungen der jeweiligen
kommunalen Bau- und Zonenordnung suspendiert.
3Die Wirkung der Baulinie an der Bachtobelstrasse bzw. Wegabstandslinien im Gestaltungsplan-Gebiet sind mit Bezug auf
die zulässige Gebäudehöhe während der Geltung des Gestaltungsplanes suspendiert.
Art. 3
Teilgebiete
Das Gestaltungsplan-Gebiet ist in die Gebiete A, B, C und D
gegliedert.
Art. 4
Grenz- und Gebäudeabstände
1Es darf auf die Mantellinien gebaut werden.
2Gegenüber ausserhalb des Gestaltungsplan-Gebiets liegenden
Grundstücken ist ein Abstand von 3,5 m einzuhalten. Dieser
darf mit nachbarlicher Zustimmung unterschritten werden.
3Innerhalb des Gestaltungsplan-Gebiets dürfen die kantonalrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden. Vorbehalten bleiben einwandfreie wohnhygienische und
feuerpolizeiliche Verhältnisse.
Art. 5
Geschosszahlen/ Mantelhöhen
In den Gebieten A und B dürfen folgende Mantelhöhen und Geschosszahlen nicht überschritten werden:
A Wohnüberbauung:
Mantelhöhe 476,00 m ü. M.
Es sind 7 Geschosse mit anrechenbaren Nutzungen (inkl.
Dach- und Untergeschossen) erlaubt.
B Öffentliche Nutzung:
Mantelhöhe 470,00 m ü. M.
Es sind 5 Geschosse mit anrechenbaren Nutzungen (inkl.
Dach- und Untergeschossen) erlaubt.
Art. 6
Abweichungen
1Das durch die Mantellinien und Mantelhöhen bestimmte Ausmass der Gebäude darf nicht überschritten werden.
2Abweichend davon sind zulässig:
a) Einzelne oberirdische Vorsprünge (Erker, Balkone und dergleichen), sofern sie auf höchstens einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge und um höchstens 2 m über die
Mantellinien resp. Fassaden hinausragen; entlang öffentlicher Strassen und Wege ist zudem ein Vertikalabstand von
wenigstens 3 m einzuhalten.
b) Dächer oder Dachgeschosse bis maximal 7 m Höhe, zurückversetzt unter einem der jeweiligen Gebäudehöhe angelegten Profilwinkel von 45°.
c) Dachaufbauten, Kamine, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Anlagen gemäss § 292 PBG.
Art. 7
Ausnützung
1Die Gesamtnutzfläche darf 17 000 m² nicht überschreiten, davon entfallen für das Gebiet A 12 000 m² und für das Gebiet B
5000 m².
2Eine Ausnützungsübertragung zwischen den Gebieten A und B
ist bis zu maximal 1000 m² erlaubt.
3Zur Gesamtnutzfläche zählen alle Flächen jener Räume, die
dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt
dienen, unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume, samt inneren Trennwänden.
4Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird
bis zur Wandmitte gemessen.
Art. 8
Nutzweise
1Im Gestaltungsplan-Gebiet sind folgende Nutzungen zulässig:
a) Wohnen
b) Nicht störende Betriebe- und Dienstleistungen
c) Öffentliche Nutzungen wie Schulen, Sportanlagen usw.
d) bis zu 3% besondere Gebäude
e) bis zu 12% unterirdische Bauten, mit Ausnahme des Gebiets C
f) Anlagen für die Verkehrserschliessung (oberirdische Parkierung, Zu- und Wegfahrten) im Rahmen der Gestaltungsanforderung gemäss Art. 11, mit Ausnahme des Gebiets C.
2Im Gebiet A ist ein Wohnanteil von mindestens 90% der realisierten Gesamtnutzfläche einzuhalten.
3Im Gebiet B besteht keine Wohnanteilspflicht.
4Das Gebiet C ist ein Freihaltebereich. Unterirdische Bauten
sind nicht zulässig.
5Das Gebiet D ist ein Freihaltebereich.
Art. 9
Empfindlichkeitsstufe
Im Gestaltungsplan-Gebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom
15. Dezember 1986.
Art. 10
Erschliessung/ Parkierung
1Die Verkehrserschliessung des Gestaltungsplan-Gebiets ist im
gesamten Anschlussbereich Bachtobelstrasse und Hegianwandweg erlaubt. Der Freihaltebereich entlang dem Hegianwandweg (kommunaler Grünbereich) darf nicht über das notwendige Mass hinaus zweckentfremdet werden.
2Für die Anordnung und die Berechnung der Anzahl Parkplätze
ist die geltende Parkplatzverordnung der Stadt Zürich massgebend. An geeigneten Stellen sind genügend Abstellflächen für
Velos und Mofas vorzusehen.
3Zwischen den Gebieten A und B ist eine sinnvolle Gehwegverbindung vorzusehen.
Art. 11
Gestaltung
1Bauten, Anlagen sowie deren Umschwung müssen besonders
gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet
sein.
2Sie sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung und in ihren Einzelteilen
so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Art. 12
Ökologischer Ausgleich
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.
2Insbesondere sind je nach Nutzung, den örtlichen Verhältnissen und der Art der Bauten und Anlagen,
− in ausreichender Anzahl Bäume und Hecken zu pflanzen
und zu erhalten,
− nicht begehbare Flachdächer extensiv zu begrünen resp.
so herzurichten, dass eine Spontanbegrünung ermöglicht
wird, oder es ist eine andere geeignete Massnahme zur
Regenwasserretention vorzusehen,
− Grünflächen als artenreiche Wiesen- und Rasenflächen anzulegen und zu erhalten,
− Lebensräume (wie extensiv genutzte und roh belassene
Umgebungsflächen, chaussierte Plätze und Wege) für die
bedrohten und bedrängten Arten der Ruderalflora zu schaffen und zu erhalten.
3Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten. Massgebend für den Nachweis ist
der Heizenergiebedarf sämtlicher Neubauten auf dem Gestaltungsplanareal.
Art. 13
Entsorgung
Für die Bewirtschaftung arealinterner Abfälle und Wertstoffe
sind geeignete Flächen und Einrichtungen bereit zu stellen.
Art. 14
Etappierung
Die etappierte Ausführung der Bauten ist zulässig, wobei jede
Etappe in sich eine städtebaulich gute Lösung ergeben muss.
Der vorgeschriebene Wohnanteil für das Gebiet A ist bei jeder
Zwischenetappe einzuhalten.
Art. 15
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in
Kraft.2
1 AS 43, 529.
2 Genehmigt von der Baudirektion am 30. Oktober 2000; Inkraftsetzung auf den
25. November 2000.