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Ausführungsbestimmungen über die Schuldienste

Obwalden · 410.131 · other

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Präventionsarbeit. *
  9. Art. 9 Therapie und leistet Präventionsarbeit. *
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Zuständigkeitsbereich 1 Die Schuldienste Schulpsychologischer Dienst, Logopädischer Dienst sowie Psychomotorische Therapiestelle sind Ansprechpartner für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und ihre Kinder mit Wohnsitz im Kanton Obwalden einerseits sowie für Lehrpersonen und Schulbehörden anderseits. *

Art. 2

Unentgeltlichkeit 1 Die Inanspruchnahme dieser Schuldienste ist unentgeltlich.

Art. 3

Grundsätze der Tätigkeit 1 Die Fachpersonen der Schuldienste arbeiten fachlich selbstständig; sie entscheiden über die zur Beratung oder Therapie notwendigen Abklärungen und verpflichten sich zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter Methoden. 2 Sie pflegen die interdisziplinäre Zusammenarbeit. 1) GDB 410.1 2) GDB 410.1 OGS 2009, 60 410.131 3 Die Anmeldung eines Kindes oder Jugendlichen erfolgt durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder mit deren Einwilligung durch die Lehrperson oder Dritte. Urteilsfähige Jugendliche können sich auch selber anmelden. * 4 Die Fachpersonen unterstehen der Schweigepflicht3). Vertrauliche Informationen dürfen Dritten nur mit dem Einverständnis der betroffenen Personen oder mit Einwilligung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers bekannt gegeben werden.

Art. 4

Fachpersonen 1 Fachpersonen sind Schulpsychologinnen und -psychologen, Logopädinnen und Logopäden sowie Psychomotorik-Therapeutinnen und -Therapeuten. 2 Die Anstellung als Fachperson setzt einen anerkannten Fähigkeitsausweis oder einen entsprechenden Hochschulabschluss voraus. 3 Bei den Schulpsychologinnen und -psychologen werden insbesondere ein Lizentiat oder ein Masterabschluss in Psychologie oder eine gleichwertige Ausbildung vorausgesetzt.

Art. 5

Qualitätssicherung 1 Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Austausch sichergestellt. 2 Die externe Qualitätssicherung erfolgt durch Supervision und Fortbildung. 2. Aufgaben der Schuldienste

Art. 6

Schulpsychologischer Dienst 1 Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Kinder und Jugendliche, Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen in Fragen des Lernens, des Verhaltens und der Entwicklung und leistet Präventionsarbeit. * 2 Er berät Schulleitungen und Behörden in schulpsychologischen Fragestellungen. 3) Art. 36 Staatsverwaltungsgesetz (GDB 130.1) 410.131 3 Er vermittelt zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schulischen Anforderungen. 4 Er stellt seine Bemühungen in den Dienst einer optimalen persönlichen und schulischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen und beantragt, in der Regel mit Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, bei den zuständigen Behörden die notwendigen Massnahmen. * 5 Er ist die Abklärungsstelle für verstärkte sonderpädagogische Massnahmen.

Art. 7

Logopädischer Dienst 1 Der Logopädische Dienst erfasst und behandelt Kommunikationsstörungen, insbesondere Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen bei Kindern und Jugendlichen im Vorschul- und Volksschulalter. 2 Er ist zuständig für die Beratung von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und Behörden in Fragen der Logopädie und leistet

Art. 8 Präventionsarbeit. *

Psychomotorische Therapiestelle 1 Die Psychomotorische Therapiestelle behandelt und fördert Kinder und Jugendliche mit psychomotorischen Auffälligkeiten und Störungen. 2 Sie ist zuständig für die Beratung von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und Behörden in Fragen der psychomotorischen

Art. 9 Therapie und leistet Präventionsarbeit. *

Praktikantinnen und Praktikanten 1 Die Schuldienste bieten Ausbildungs- und Postgradpraktika für Studierende im entsprechenden Fachgebiet an. 2 Der Praktikumslohn richtet sich nach der Vollzugsrichtlinie „Praktikum Tertiärstufe“ des Finanzdepartements. 410.131 3. Schlussbestimmungen

Art. 10

Ablösung und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Durch diese Ausführungsbestimmungen werden im Sinne von Art. 132 Abs. 3 Bst. c und d des Bildungsgesetzes4) folgende Verordnungen abgelöst und ausser Kraft gesetzt: a. die Verordnung über den kantonalen Sprachheildienst vom 21. Juli 19725); b. die Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 26. März 19876).

Art. 11

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2009, 60 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2010 Geändert durch: Mantelerlass über die Änderung von Ausführungsbestimmungen im Bildungsbereich vom 23. März 2026, in Kraft seit 1. August 2026 (OGS 2026, 9) 4) GDB 410.1 5) OGS 1974, 33, OGS 2001, 83, OGS 2007, 13 6) OGS 1989, 10, OGS 2001, 83, OGS 2007, 13 410.131 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung OGS 2009, 60 23.03.2026 01.08.2026 Art. 1 Abs. 1 geändert 2026, 009 23.03.2026 01.08.2026 Art. 3 Abs. 3 geändert 2026, 009 23.03.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 2026, 009 23.03.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 4 geändert 2026, 009 23.03.2026 01.08.2026 Art. 7 Abs. 2 geändert 2026, 009 23.03.2026 01.08.2026 Art. 8 Abs. 2 geändert 2026, 009 410.131 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.2009 01.01.2010 Erstfassung OGS 2009, 60 Art. 1 Abs. 1 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009 Art. 3 Abs. 3 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009 Art. 6 Abs. 1 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009 Art. 6 Abs. 4 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009 Art. 7 Abs. 2 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009 Art. 8 Abs. 2 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009

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