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11 provisions
Art. 1
Zuständigkeitsbereich
1 Die Schuldienste Schulpsychologischer Dienst, Logopädischer Dienst
sowie Psychomotorische Therapiestelle sind Ansprechpartner für Eltern
bzw. Erziehungsberechtigte und ihre Kinder mit Wohnsitz im Kanton Obwalden einerseits sowie für Lehrpersonen und Schulbehörden anderseits. *
Art. 2
Unentgeltlichkeit
1 Die Inanspruchnahme dieser Schuldienste ist unentgeltlich.
Art. 3
Grundsätze der Tätigkeit
1 Die Fachpersonen der Schuldienste arbeiten fachlich selbstständig; sie
entscheiden über die zur Beratung oder Therapie notwendigen Abklärungen und verpflichten sich zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter
Methoden.
2 Sie pflegen die interdisziplinäre Zusammenarbeit.
1) GDB 410.1
2) GDB 410.1
OGS 2009, 60
410.131
3 Die Anmeldung eines Kindes oder Jugendlichen erfolgt durch die Eltern
bzw. Erziehungsberechtigten oder mit deren Einwilligung durch die Lehrperson oder Dritte. Urteilsfähige Jugendliche können sich auch selber anmelden. *
4 Die Fachpersonen unterstehen der Schweigepflicht3). Vertrauliche Informationen dürfen Dritten nur mit dem Einverständnis der betroffenen
Personen oder mit Einwilligung der Departementsvorsteherin oder des
Departementsvorstehers bekannt gegeben werden.
Art. 4
Fachpersonen
1 Fachpersonen sind Schulpsychologinnen und -psychologen, Logopädinnen und Logopäden sowie Psychomotorik-Therapeutinnen und -Therapeuten.
2 Die Anstellung als Fachperson setzt einen anerkannten Fähigkeitsausweis oder einen entsprechenden Hochschulabschluss voraus.
3 Bei den Schulpsychologinnen und -psychologen werden insbesondere
ein Lizentiat oder ein Masterabschluss in Psychologie oder eine gleichwertige Ausbildung vorausgesetzt.
Art. 5
Qualitätssicherung
1 Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Austausch sichergestellt.
2 Die externe Qualitätssicherung erfolgt durch Supervision und Fortbildung.
2. Aufgaben der Schuldienste
Art. 6
Schulpsychologischer Dienst
1 Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Kinder und Jugendliche, Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen in Fragen des Lernens, des Verhaltens und der Entwicklung und leistet Präventionsarbeit. *
2 Er berät Schulleitungen und Behörden in schulpsychologischen Fragestellungen.
3) Art. 36 Staatsverwaltungsgesetz (GDB 130.1)
410.131
3 Er vermittelt zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schulischen Anforderungen.
4 Er stellt seine Bemühungen in den Dienst einer optimalen persönlichen
und schulischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen und beantragt,
in der Regel mit Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, bei
den zuständigen Behörden die notwendigen Massnahmen. *
5 Er ist die Abklärungsstelle für verstärkte sonderpädagogische Massnahmen.
Art. 7
Logopädischer Dienst
1 Der Logopädische Dienst erfasst und behandelt Kommunikationsstörungen, insbesondere Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen bei Kindern
und Jugendlichen im Vorschul- und Volksschulalter.
2 Er ist zuständig für die Beratung von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und Behörden in Fragen der Logopädie und leistet
Art. 8 Präventionsarbeit. *
Psychomotorische Therapiestelle
1 Die Psychomotorische Therapiestelle behandelt und fördert Kinder und
Jugendliche mit psychomotorischen Auffälligkeiten und Störungen.
2 Sie ist zuständig für die Beratung von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und Behörden in Fragen der psychomotorischen
Art. 9 Therapie und leistet Präventionsarbeit. *
Praktikantinnen und Praktikanten
1 Die Schuldienste bieten Ausbildungs- und Postgradpraktika für Studierende im entsprechenden Fachgebiet an.
2 Der Praktikumslohn richtet sich nach der Vollzugsrichtlinie „Praktikum
Tertiärstufe“ des Finanzdepartements.
410.131
3. Schlussbestimmungen
Art. 10
Ablösung und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Ausführungsbestimmungen werden im Sinne von Art. 132
Abs. 3 Bst. c und d des Bildungsgesetzes4) folgende Verordnungen abgelöst und ausser Kraft gesetzt:
a. die Verordnung über den kantonalen Sprachheildienst vom 21. Juli
19725);
b. die Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 26.
März 19876).
Art. 11
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2009, 60
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2010
Geändert durch:
Mantelerlass über die Änderung von Ausführungsbestimmungen im Bildungsbereich vom 23. März 2026, in Kraft seit 1. August 2026 (OGS
2026, 9)
4) GDB 410.1
5) OGS 1974, 33, OGS 2001, 83, OGS 2007, 13
6) OGS 1989, 10, OGS 2001, 83, OGS 2007, 13
410.131
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung OGS 2009, 60
23.03.2026 01.08.2026 Art. 1 Abs. 1 geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 3 Abs. 3 geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 4 geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 7 Abs. 2 geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 8 Abs. 2 geändert 2026, 009
410.131
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.12.2009 01.01.2010 Erstfassung OGS 2009, 60
Art. 1 Abs. 1 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 3 Abs. 3 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 6 Abs. 1 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 6 Abs. 4 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 7 Abs. 2 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 8 Abs. 2 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009