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8 provisions
§ 1
Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Leistungen des Kantons zur Mitfinanzierung der Erschliessung von Grundstücken gemäss § 3 Abs. 1 Bst. e WFG.
2 Gesuche um Beiträge können nur für Areale eingereicht werden, welche im kantonalen Richtplan festgesetzt sind als:
a) Umstrukturierungs- und Verdichtungsgebiet;
b) Entwicklungsschwerpunkt Arbeitsplatzgebiet;
c) Entwicklungsschwerpunkt Bahnhofgebiet.
§ 2
Gesuch
1 Ein Gesuch nach § 4 Abs. 3 WFG kann erst gestellt werden, wenn ein Bauprojekt
vorliegt.
2 Es beinhaltet:
a) einen Beschrieb und Planungsunterlagen des Bauprojekts;
b) eine detaillierte Aufstellung der Gesamtkosten;
c) einen Beschrieb und die Höhe der beantragten oder bereits zugesicherten
Kostenbeteiligungen durch Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie
Dritte;
d) die Terminplanung;
e) die Bemessung des Mehrwerts gemäss § 36f Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG)3.
§ 3
Zuständigkeiten
1 Die Gemeinden haben ihr Gesuch beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.
2 Das Amt für Raumentwicklung und das Amt für Wirtschaft prüfen das Gesuch
und kontrollieren die Bedingungen und Auflagen sowie den Baufortschritt.
3 Der Regierungsrat sichert den Gemeinden den Beitrag unter Vorbehalt der Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs nach dem Gesetz über den kantonalen
Finanzhaushalt vom 20. November 2013 (FHG)4 zu. Er kann die kantonalen Beiträge an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
311.1112
§ 4
Anrechenbare Kosten
a) Erschliessungskosten
1 Der Kanton richtet Beiträge ausschliesslich für die strassenseitigen Basis- und
Groberschliessung sowie die dadurch ausgelösten Ersatzmassnahmen aus.
2 Es werden ausschliesslich Baukosten der Erschliessung mitfinanziert. Darin inbegriffen sind die Kosten für den damit zusammenhängenden Landerwerb.
3 Planungs- und Bewilligungskosten werden hingegen nicht berücksichtigt.
§ 5
b) Restkostenbeteiligung
1 Ein kantonaler Beitrag wird lediglich an die Restkosten der Gemeinde ausgerichtet.
2 Von den Baukosten der Erschliessung sind insbesondere abzuziehen:
a) Kostenbeteiligungen von Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie Dritten;
b) Mehrwertabgaben und Infrastrukturverträge der Gemeinden nach dem maximalen Satz gemäss § 36f PBG.
§ 6
Beitragsbemessung
Die Bemessung und Gutsprache des kantonalen Beitrags erfolgt in Ergänzung zu
§ 4 WFG:
a) im Einzelfall;
b) unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons und aller Beteiligten;
c) bis zu einer maximalen Beteiligung von 50 Prozent an den Restkosten der
Gemeinde.
§ 7
Auszahlung
1 Die rechtskräftig zugesicherten Beiträge werden vom Volkswirtschaftsdepartement nach Baufortschritt und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Voranschlagkredits ausbezahlt.
2 Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorliegen und Überprüfung der Schlussabrechnung und der Erfüllung aller Bedingungen und Auflagen. Die Gemeinde hat die
dafür benötigten Belege und Bestätigungen einzureichen.
3 Die kantonalen Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn:
a) gesetzliche Bestimmungen verletzt;
b) Beiträge mit falschen Angaben beantragt;
c) Bedingungen oder Auflagen missachtet wurden oder
d) grössere Abweichungen vom Kostenteiler zu Ungunsten des Kantons feststellbar sind.
§ 8
Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2022 in Kraft.5
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
311.111SRSZ 1.2.2023 3
1 GS 26-81.
2 SRSZ 311.100.
3 SRSZ 400.100.
4 SRSZ 144.110.
5 Abl 2022 1589.