Recht auf Meldung (Art. 1 Abs. 3 KESG 1))
1 Jede Person kann der Schutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person
hilfsbedürftig erscheint.
2 Gesundheitsfachpersonen können Fälle von Personen, die hilfsbedürftig erscheinen, der Schutzbehörde melden, ohne dass sie sich dafür vom Berufsgeheimnis befreien lassen müssen.
Art. 2
Meldepflicht (Art. 1 Abs. 3 KESG 2))
1 Gemäss den Artikeln 314d und 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB 3)) sind Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einer Person erfahren, die hilfsbedürftig erscheint, dazu verpflichtet, der Schutzbehörde darüber Meldung zu erstatten.
Art. 3
Nachgewiesene Kompetenzen der Beisitzerinnen und Beisitzer
(Art. 2 Abs. 2 KESG 4))
1 Die Kompetenzen der Beisitzerinnen und Beisitzer müssen durch ein anerkanntes Diplom, durch vertiefte Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse
im betreffenden Fachbereich nachgewiesen werden.
2 Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen sich ausserdem über genügende
praktische Kenntnisse zur Ausübung ihres Auftrags ausweisen können.
1) SGF 212.5.1
2) SGF 212.5.1
3) SR 210
4) SGF 212.5.1
Art. 4
Weiterbildung der Mitglieder der Schutzbehörde (Art. 2 Abs. 3
KESG 5))
1 Der Staat organisiert für die Mitglieder der Schutzbehörden Weiterbildungen oder gewährt ihnen die Möglichkeit, von anderen Einheiten organisierte
Weiterbildungen zu besuchen.
2 Die Mitglieder der Schutzbehörde sind dafür verantwortlich, dass sie ihre
beruflichen Kompetenzen regelmässig auf dem aktuellen Stand halten und
weiterentwickeln, sofern dies für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich
ist.
3 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion nimmt Stellung zur Wahl einer
Weiterbildung, die von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Schutzbehörde vorgeschlagen wird. Die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbehörde nimmt Stellung zur Auswahl, die von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer oder einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber vorgeschlagen wird.
4 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Weiterbildungen der Staatsangestellten.
Art. 5
Verfahrenskosten (Art. 6 Abs. 2 KESG 6))
1 Die von der Schutzbehörde erhobenen Gebühren werden im Justizreglement
geregelt.
Art. 6
Eignung der privaten Beiständinnen und Beistände (Art. 9 Abs. 1
Bst. a und 10 KESG 7))
1 Die Schutzbehörde ermutigt die privaten Beiständinnen und Beistände, die
zur Ausübung ihres Auftrags erforderlichen Kenntnisse zu erwerben.
Art. 7
Anerkannte soziale Institutionen (Art. 9 Abs. 1 Bst. d KESG 8))
1 Der Staatsrat führt durch die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion eine
Liste der Institutionen, die regelmässig auf dem neuesten Stand gehalten und
den Schutzbehörden mitgeteilt wird.
5) SGF 212.5.1
6) SGF 212.5.1
7) SGF 212.5.1
8) SGF 212.5.1
Art. 8
Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes (Art. 11 Abs.
3 KESG 9)) – Spesen
1 Als Spesen gelten die tatsächlichen Ausgaben, die zur Erfüllung der Beistandschaft notwendig sind, wie Porto-, Telefon- und unerlässliche Reisespesen. Entschädigungen für Reise- und Verpflegungskosten werden sinngemäss
nach dem im Reglement über das Staatspersonal 10) vorgesehenen Tarif ausgerichtet.
2 Die Beiständin oder der Beistand legt der Schutzbehörde zusammen mit
dem Jahresbericht eine detaillierte Aufstellung der Spesen vor. Liegen die
Spesen unter 100 Franken pro Jahr, so genügt eine kurze Begründung.
Art. 9
Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes (Art. 11 Abs.
3 KESG 11)) – Angemessene Entschädigung
1 Die Entschädigung, auf welche die Beiständin oder der Beistand Anrecht
hat, wird von der Schutzbehörde jedes Jahr zeitgleich mit dem Einreichen des
Jahresberichts und der Jahresrechnung für die abgelaufene Rechnungsperiode
festgesetzt. Die Behörde legt im selben Entscheid ebenfalls fest, ob die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands angesichts der finanziellen Situation der geschützten Person aus dem Vermögen der betroffenen Person
entnommen werden kann oder ob sie in Anwendung von Artikel 11 Abs. 2
KESG 12) ihrer Wohngemeinde auferlegt werden muss.
2 Die Entschädigung beträgt:
a) für einen neuen Auftrag (Eröffnung des Dossiers, erstes Gespräch, Korrespondenz, Inventaraufnahme): Fr. 100 bis 400
b) für die laufende Verwaltung (Administration, Buchhaltung, Jahresbilanz, Steuererklärung, Jahresbericht, Betreuung): Fr. 300 bis 1600
c) für die Verwaltung eines Auftrags ohne Buchhaltung: Fr. 100 bis 1000
d) für die Verwaltung von Nettovermögen, einschliesslich Immobilien
zum Steuerwert, bei einem Vermögen:
1. von 5000 bis 200'000 Franken: Fr. 100 bis 1000
2. von 200'001 bis 1'000'000 Franken: Fr. 600 bis 2500
3. von über 1'000'000 Franken: Fr. 2000 bis 15'000
e) nach dem Entscheid zur Aufhebung des Auftrags (Abschluss der Rechnung, Korrespondenz): Fr. 100 bis 400
9) SGF 212.5.1
10) SGF 122.70.11
11) SGF 212.5.1
12) SGF 212.5.1
3 Bearbeitet die Beiständin oder der Beistand mehrere Beistandsfälle, so kann
die Schutzbehörde die Ausrichtung in monatlichen Akontozahlungen vereinbaren.
4 Die Entschädigung für Aufträge, deren Dauer weniger als ein Jahr beträgt,
wird anteilsmässig festgesetzt.
5 Bei Paaren wird bei der Berechnung der Entschädigung für die zweite Person ein um 30 bis 50 % reduzierter Betrag festgesetzt.
Art. 10 Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes (Art. 11 Abs.
3 KESG 13)) – Entschädigungen für besondere Handlungen
1 Die Beiständin oder der Beistand hat, zusätzlich zu den Entschädigungen
nach Artikel 9, Anrecht auf eine Entschädigung für bestimmte besondere
Handlungen. Diese beträgt:
a) für eine Schuldensanierung: Fr. 100 bis 700
b) für die Eröffnung eines Privatkonkurses: Fr. 100 bis 500
c) für ein Gesuch um Rente(n) oder Zulage(n) oder deren Neufestsetzung:
Fr. 20 bis 300
d) für das Erstellen einer komplexen Steuererklärung: Fr. 100 bis 500
e) für den Eintritt in eine Einrichtung: Fr. 100 bis 300
f) für einen Todesfall (Organisation, Inventar): Fr. 100 bis 500
g) für den Verkauf von (beweglichen oder unbeweglichen) Gütern: Stundentarif von Fr. 40 bis 100 bis zu 2 % des Bruttoverkaufspreises
h) für die Auflösung einer Erbschaft: Stundentarif von Fr. 40 bis 100 bis
zu 3 % des Bruttovermögens
i) für weitere Handlungen: Fr. 100 bis 500
2 Hat die Beiständin oder der Beistand berufsspezifische Dienste zu leisten,
so hat sie oder er Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend dem berufsüblichen Tarif. Hat sie oder er auch Dienste zu leisten, die nicht mit ihrem
Artikel 9und oder seinem Beruf in Zusammenhang stehen, so werden diese gemäss
Absatz 1 dieses Artikels entschädigt.
13) SGF 212.5.1
Art. 11
Anforderungen an die Beiständinnen und Beistände bei einer öffentlichen Berufsbeistandschaft (Art. 12 Abs. 3 KESG 14))
1 Die Beiständinnen und Beistände bei einer öffentlichen Berufsbeistandschaft müssen Kompetenzen in den Bereichen Erwachsenen- oder Kindesschutz nachweisen können, namentlich im juristischen Bereich, in den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie/Pädagogik, Gesundheit oder in der Buchhaltung oder Vermögensverwaltung.
2 Diese Kompetenzen werden durch ein anerkanntes Diplom, durch vertiefte
Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse im betreffenden Fachbereich
nachgewiesen.
3 Die Beiständinnen und Beistände bei einer öffentlichen Berufsbeistandschaft müssen sich ausserdem über genügende praktische Kenntnisse zur
Ausübung der vorgesehenen Funktion ausweisen können.
Art. 12
Inventar (Art. 13 und 15 KESG 15))
1 Im Inventar werden das Vermögen und die Schulden der geschützten Person
am Tag der Übernahme des Auftrags aufgeführt.
Art. 13
Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder
Vormundschaft
1 Die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft verwaltet werden, werden in
der Verordnung des Bundes über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft geregelt.
Art. 14
Art. 14und Art. 14 Rechnung (
15 KESG 16))
1 Im Rechnungsbericht werden alle Einnahmen und Ausgaben genau aufgeführt, die während der Rechnungsperiode getätigt worden sind; die Belege
müssen beigelegt werden.
2 Wurde ein Geschäft aufgrund eines Entscheids der Schutzbehörde ausgeführt, so muss das Datum des Entscheids angegeben werden.
3 Der Rechnungsbericht enthält ausserdem den aktuellen Vermögensstand der
betroffenen Person; die Richtigkeit des Berichts wird durch Unterschrift der
Beiständin oder des Beistandes bescheinigt.
14) SGF 212.5.1
15) SGF 212.5.1
16) SGF 212.5.1
Art. 15
Periodische Berichte (Art. 14 und 15 KESG 17))
1 Zusätzlich zum Rechnungsbericht oder getrennt davon, wenn der Auftrag
keine finanziellen Fragen betrifft, liefert die Beiständin oder der Beistand der
Schutzbehörde einen schriftlichen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit ab.
Der Bericht umfasst eine Einschätzung des abgelaufenen Berichtsjahrs und
setzt die Ziele für die folgende Periode fest; er weist insbesondere alle wichtigen Sachverhalte, welche die geschützte Person betreffen, aus.
Art. 16
Formulare für die fürsorgerische Unterbringung (Art. 18
KESG 18))
1 Beschliesst eine Ärztin oder ein Arzt eine fürsorgerische Unterbringung, so
benutzt sie oder er das dazu vorgesehene amtliche Formular.
2 Das Formular entspricht den Anforderungen nach Artikel 430 Abs. 2
ZGB 19) und erwähnt die Möglichkeit, gemäss Artikel 439 ZGB 20) das Gericht anzurufen.
Art. 17
Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener
1 Die Massnahme nach Artikel 427 ZGB 21) kann von der ärztlichen Leitung
angeordnet werden oder, im Falle der Delegation durch die ärztliche Leitung,
von einem verantwortlichen Arzt, der die notwendigen Fachkenntnisse zur
Anordnung der Massnahme besitzt.
Art. 18
Nachbetreuung und ambulante Massnahmen (Art. 26 KESG 22))
1 Die ambulante Behandlung stützt sich auf eine medizinische Beurteilung
und kann darin bestehen, dass eine bestimmte Lebensweise oder die Einnahme bestimmter Medikamente verordnet wird, mit der Verpflichtung, regelmässig bei einer bestimmten Gesundheitsbehörde vorzusprechen oder eine
Therapie zu befolgen.
2 Die Gesetzgebung über die Suchtbekämpfung bleibt vorbehalten.
17) SGF 212.5.1
18) SGF 212.5.1
19) SR 210
20) SR 210
21) SR 210
22) SGF 212.5.1
Art. 19
Geeignete Einrichtungen (Art. 28 KESG 23))
1 Geeignet sind Gesundheitseinrichtungen und soziotherapeutische Einrichtungen oder ausnahmsweise Strafanstalten, die die Anwesenheit von Pflegepersonal mit Ausbildung in den Bereichen der Psychiatrie und der Psychologie gewährleisten können und die eine enge Zusammenarbeit mit einer externen psychiatrischen Klinik sicherstellen.
2 Die Einrichtung muss einen Hausarzt beiziehen, der im Bereich der
Psychiatrie spezialisiert oder ausgebildet ist.
3 Das Bewilligungsverfahren wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 20
Übergangsbestimmung über die öffentliche Berufsbeistandschaft
(Art. 12 KESG 24))
1 Die Gemeinden müssen ihre öffentliche Berufsbeistandschaft bis am
31. Dezember 2013 einrichten.
2 In Sonderfällen und auf begründetes Gesuch hin kann die Frist von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion bis spätestens am 31. Dezember 2014
verlängert werden.
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss vom 14. Juni 2000 über die unentgeltliche Rechtspflege bei
der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (SGF 212.5.52) wird aufgehoben.
Art. 22
Änderungen bisherigen Rechts – Freiburgisches Bürgerrecht
1 Das Reglement vom 19. Mai 2009 über das freiburgische Bürgerrecht
(SGF114.1.11) wird wie folgt geändert:
Art. 23
Änderungen bisherigen Rechts – Einwohnerregisterdaten
1 Die Verordnung vom 14. Juni 2010 über die Informatikplattform für die
Einwohnerregisterdaten (SGF114.21.12) wird wie folgt geändert:
Art. 24
Änderungen bisherigen Rechts – Minderjährige Asylsuchende
1 Die Verordnung vom 11. November 2003 über die Bezeichnung des Organs
für die Vertretung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (Vertrauensperson) (SGF114.23.13) wird wie folgt geändert:
23) SGF 212.5.1
24) SGF 212.5.1
Art. 25
Änderungen bisherigen Rechts – Justiz
1 Das Justizreglement vom 30. November 2010 (SGF 130.11) wird wie folgt
geändert:
Art. 26
Änderungen bisherigen Rechts – Entschädigung der Mitglieder
der Gerichtsbehörden
1 Der Beschluss vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden (SGF 130.61) wird wie
folgt geändert:
Art. 27
Änderungen bisherigen Rechts – Ausführung des Gesetzes über
die Gemeinden
1 Das Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die
Gemeinden (SGF 140.11) wird wie folgt geändert:
Art. 28
Änderungen bisherigen Rechts – Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz
1 Der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) wird wie folgt geändert:
Art. 29
Änderungen bisherigen Rechts – Eintreibung von Unterhaltsforderungen und Ausrichtung von Vorschüssen
1 Der Beschluss vom 14. Dezember 1993 über die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der
Kinder, Ehegatten oder Ex-Ehegatten (SGF 212.0.22) wird wie folgt geändert:
Art. 30
Änderungen bisherigen Rechts – Aufnahme von Pflegekindern
1 Der Beschluss vom 16. August 1989 über die Aufnahme von Pflegekindern
(SGF 212.3.85) wird wie folgt geändert:
Art. 31
Änderungen bisherigen Rechts – Amt für Bewährungshilfe
1 Die Verordnung vom 6. Oktober 2008 über das Amt für Bewährungshilfe
(SGF 340.42) wird wie folgt geändert:
Art. 32
Änderungen bisherigen Rechts – Gefangene der Anstalten von
Bellechasse
1 Das Reglement vom 9. Dezember 1998 über die Gefangenen der Anstalten
von Bellechasse (SGF 341.1.12) wird wie folgt geändert:
Art. 33
Änderungen bisherigen Rechts – Gefängnisse
1 Das Gefängnisreglement vom 12. Dezember 2006 (SGF 341.2.11) wird wie
folgt geändert:
Art. 34
Änderungen bisherigen Rechts – Gymnasialausbildung
1 Das Reglement vom 15. April 1998 über die Gymnasialausbildung (SGF
412.1.11) wird wie folgt geändert:
Art. 35
Änderungen bisherigen Rechts – Ausbildung an Fachmittelschulen
1 Das Reglement vom 10. Juni 2008 über die Ausbildung an Fachmittelschulen (SGF 412.4.21) wird wie folgt geändert:
Art. 36
Änderungen bisherigen Rechts – Stipendien und Studiendarlehen
1 Das Reglement vom 8. Juli 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen
(SGF 44.11) wird wie folgt geändert:
Art. 37
Änderungen bisherigen Rechts – Gebühren der Kantonspolizei
1 Die Verordnung vom 22. Dezember 2009 über die Gebühren der Kantonspolizei (SGF 551.61) wird wie folgt geändert:
Art. 38
Änderungen bisherigen Rechts – Freiwillige Aufseher im Naturschutzgebiet des Vanil-Noir
1 Das Reglement vom 10. Juli 1987 über die freiwilligen Aufseher im Naturschutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.512) wird wie folgt geändert:
Art. 39
Änderungen bisherigen Rechts – Ausführung der Bundesgesetzgebung über Betäubungsmittel
1 Der Ausführungsbeschluss vom 10. Oktober 1978 zur Bundesgesetzgebung
über Betäubungsmittel (SGF 821.22.11) wird wie folgt geändert: