§ 1
Rahmenkredit 1 Für die Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO -Emissionen in bestehenden Gebäuden wird für die Jahre 2023₂ bis 2032 zulasten der Investitionsrechnung ein Rahmenkredit von 84 Millionen Franken bewilligt. Dieser setzt sich zusammen aus a) 77 Millionen Franken für Fördermassnahmen gemäss § 5 Abs. 1 und 1a des Energiegesetzes für die Jahre 2023 bis 2032; b) 7 Millionen Franken für bereits zugesicherte Förderbeiträge (Auszahlungen 2023 bis 2028). 2 Für diesen Rahmenkredit wird mit Beiträgen vom Bund in der Höhe von 59 Millionen Franken gerechnet.