Art. 41 Bekanntmachung des Umwandlungsplans
Der nach Art. 76 Abs. 4 der SCE-Verordnung zu veröffentlichende Umwandlungsplan ist beim Amt für Justiz einzureichen und von diesem im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 PGR bekannt zu machen.
Liechtenstein · 216.226.1 · statute
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Der nach Art. 76 Abs. 4 der SCE-Verordnung zu veröffentlichende Umwandlungsplan ist beim Amt für Justiz einzureichen und von diesem im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 PGR bekannt zu machen.
Für Angelegenheiten, die nach der SCE-Verordnung oder diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, ist das Landgericht zuständig.
1) Die auf inländische Verbandspersonen anwendbaren Strafbestimmungen gelten für eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Liechtenstein sinngemäss. 2) Die auf Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen anwendbaren Strafbestimmungen gelten für Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland sinngemäss. 3) Wer als Organ oder Abwickler einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gegen Art. 10 der SCE-Verordnung verstösst, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2007 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef