Law

Gesetz über die Förderung der Kultur im Kanton Uri

Uri · 10.8111 · statute

Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 bf0bffbb51e4cdf5b1f939d610e4d4ddd04746648e95eeef50e59680f373e499

Contents: 15 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 f) der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu erleichtern
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5 g) Beiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 Kanton Uri 10.8111
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15

15 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Kulturförderung durch den Kanton und die Einwohnergemeinden.

Artikel 2

Zweck der Kulturförderung 1 Die Kulturförderung hat zum Zweck: a) gute Rahmenbedingungen für die Kultur zu schaffen b) das künstlerische Schaffen zu fördern c) die Kulturvermittlung, die Forschung und die kulturelle Teilhabe zu fördern d) die kulturelle Vielfalt zu erhalten und zu stärken e) den kulturellen Austausch zu fördern

Artikel 3 f) der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu erleichtern

Freiheit des Kunstschaffens 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Unabhängigkeit und Freiheit des kulturellen Schaffens und Wirkens. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.8111 Kanton Uri

Artikel 4

Unterstützungsformen 1 Kulturförderung umfasst: a) finanzielle Beiträge an Kulturschaffende, Forschende, Organisationen und Institutionen b) Auszeichnungen besonderer Leistungen c) Ankäufe von Werken d) fachliche Beratung e) Zurverfügungstellung von Dienstleistungen, Räumlichkeiten und Einrichtungen f) Beteiligung an Kulturbetrieben und Stiftungen

Artikel 5 g) Beiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden

Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz.

Artikel 6

Zusammenarbeit 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Kultur gemeinsam. 2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten bei der Erfüllung des Zwecks mit öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens zusammen. 2 Kulturförderung des Kantons

Artikel 7

Grundsatz 1 Der Kanton fördert die Kultur im Kanton Uri und mit besonderem Bezug zu Uri. 2 Der Kanton fördert die Kultur in all ihren Ausdrucksformen, insbesondere Literatur, Musik, Theater, Tanz, Bildende Kunst, Volkskultur und Brauchtum, Fotografie, Film, Gestaltung und Design, Performance, digitale Kunstformen und Architektur sowie deren Erforschung. 3 Der Kanton fördert die kulturelle Teilhabe und die Kulturvermittlung mit dem Ziel, der Bevölkerung das kulturelle Erbe und das künstlerische Schaffen näherzubringen. Er fördert Projekte, die die Bevölkerung zur eigenen kulturellen Betätigung anregen.

Artikel 8 Kanton Uri 10.8111

Kriterien der Förderung 1 Der Kanton unterstützt in der Regel nur kulturelle Institutionen und Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind. 2 Der Kanton berücksichtigt bei der Unterstützung gemäss Artikel 4 insbesondere folgende Kriterien: a) Bedeutung für den Kanton Uri b) Einzigartigkeit oder Seltenheit c) nachhaltige Wirkung d) kultureller und gesellschaftlicher Wert 3 Bei der Unterstützung von Angeboten zur Kulturvermittlung berücksichtigt der Kanton insbesondere folgende Kriterien: a) Qualität und Professionalität der Vermittlung b) klare Ausrichtung auf Zielgruppen c) Beitrag zum Bildungsangebot des Kantons 4 Der Regierungsrat kann die Unterstützungsformen und die Förderungskriterien in einem Reglement näher ausführen.

Artikel 9

Finanzielle Beiträge 1 Der Kanton gewährt einmalige oder wiederkehrende Beiträge. Beiträge sind namentlich möglich für: a) kantonal tätige Organisationen und Institutionen b) Kulturschaffende und Forschende mit Bezug zum Kanton Uri c) Projekte, Organisationen und Institutionen von überregionaler oder nationaler Bedeutung d) gemeindeübergreifende Projekte e) Projekte, Organisationen und Institutionen in einzelnen Einwohnergemeinden, sofern sich die Gemeinde ebenfalls am Projekt beteiligt

Artikel 10

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten in einem Reglement.

Artikel 11

Finanzierung 1 Der Kanton fördert die Kultur mit Mitteln aus dem ordentlichen Budget, aus dem Lotteriefonds oder aus Zuwendungen. 10.8111 Kanton Uri 2 Es gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101).

Artikel 12

Kunst und Bau 1 Bei Neubauten und umfassenden Sanierungen von kantonalen Bauten kann ein Beitrag für Kunst und Bau vorgesehen werden. 2 Ausgaben für Kunst und Bau werden zusammen mit dem Objektkredit beschlossen. 3 Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung. 3 Kulturförderung der Einwohnergemeinden

Artikel 13

Grundsatz 1 Die Einwohnergemeinden fördern Kulturangebote im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. 2 Sie fördern insbesondere die Kultur auf ihrem Gemeindegebiet und mit besonderem Bezug zu ihrer Gemeinde.

Artikel 14

Verantwortliche Stelle 1 Die Einwohnergemeinden bezeichnen eine Stelle, die für die Kulturförderung innerhalb der Gemeinde verantwortlich ist. Diese übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: a) Kontaktstelle zum Kanton und zu anderen Einwohnergemeinden b) Förderung der Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens innerhalb der Gemeinde c) Beratung von öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens innerhalb der Gemeinde Kanton Uri 10.8111 4 Schlussbestimmung

Artikel 15

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt1). 1) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 29. Oktober 2021). 10.8111 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 26.09.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung AB 01.04.2021 Kanton Uri 10.8111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 26.09.2021 01.01.2022 Erstfassung AB 01.04.2021

← Find another law