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Reglement Jugendkommission RuGaSch

Schellenberg · reglement-jugendkommission-gamprin-schellenberg-ruggell.pdf · communal act

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i gamprin schellenberg meine gemeinde gemeinderuggell Reglement Jugendkommission der Gemeinden Gamprin - Schellenberg - Ruggell 1. Ziel und Zweck der Kommission Die Jugendkommission (JUKO) ist zuständig für allgemeine Fragen, die Kinder und Jugendliche betreffen; insbesondere für die ausserschulische Jugendförderung und den Jugendschutz. Zudem ist sie verantwortlich für die Leistungsvereinbarung mit der Stiftung "Offene Jugendarbeit Liechtenstein (OJA)". Die Jugendkommission ist Bindeglied zwischen Jugendlichen und Gemeindebehörden. Die Jugendkommission der Gemeinden ist eine von den jeweiligen Gemeinderäten anerkannte Kommission und hat eine beratende Funktion gegenüber der Gemeinde in jugendspezifischen und jugendpolitischen Fragestellungen. 2. Aufgaben der Jugendkommission Zu den Kernaufgaben der Jugendkommission gehören: « Die Jugendkommission sorgt für die Erstellung eines Kinder- und Jugendleitbildes für die drei Gemeinden. Dieses bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements. <> Die Jugendkommission beobachtet und prüft die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen in den Gemeinden auf Kinder- und Jugendverträglichkeit. Sie hat eine beratende Funktion bei der Errichtung von Bauten (Spielplätze, öffentliche Plätze, Sportzonen etc.). » Die Jugendkommission ist sehr eng mit der Stiftung "Offene Jugendarbeit Liechtenstein" vernetzt. • Kernaufgaben Mitarbeit beim Erstellen und der Gewichtung der Leistungsvereinbarung Prüfen des Jahresbudgets (empfehlen / vorschlagen / verifizieren / Vertretung gegenüber Gemeinden) - jährliche Überprüfung der Einhaltung der Leistungsvereinbarung inkl. Prüfen des Controllingberichts Informiert die Stiftung über neue und/oder geänderte Anliegen der Gemeinden bezüglich Kinder-und Jugendarbeit • Die Jugendkommission fördert und unterstützt Massnahmen im Bereiche des Kinder- und Jugendschutzes • Die Jugendkommission arbeitet mit dem Kinder- und Jugenddienst des Amtes für Soziale Dienste zusammen und pflegt den Austausch mit anderen Jugendkommissionen im Land. Seite 2 von 4 3. Wahl und Zusammensetzung Die Kommission besteht aus zwei Mitgliedern pro Gemeinde (idealerweise ein Mitglied des Gemeinderates pro Gemeinde) und wird vom Gemeinderat für die Dauer seiner Amtsperiode gewählt. Die Mitglieder der Kommission verfügen über Interesse an Jugendfragen und haben nach Möglichkeit eine fachliche Qualifikation in Form von einer entsprechenden Ausbildung, Funktion oder Erfahrung im Bereich der Jugendarbeit. Die Jugendarbeiter sind als beratende Mitglieder in der Kommission vertreten. 4. Kompetenzen Die Jugendkommission hat beratende Funktion. Die Kommission hat ein Vorschlagsrecht zu Händen des Gemeinderates oder des Gemeindevorstehers. Sie kann dem Gemeinderat schriftliche Anträge unterbreiten, welche innert nützlicher Frist behandelt werden müssen. 5. Berichterstattung an die Gemeinden Die Jugendkommission verfasst jeweils ein Sitzungsprotokoll, welches an die Kommissionsmitglieder, Jugendarbeiter, Geschäftsführung derOJA und an die Gemeindevorsteher versandt wird. 6. S t e u e r u n g s a u s s c h u s s (Aufsichtsorgan) Die Abstimmung zwischen den Gemeinden zur Leistungsvereinbarung der OJA, dem Budget und zu aktuellen Themen findet im Rahmen einer jährlichen Sitzung des Aufsichtsorganes (Geschäftsleitung OJA; Vorsteher der Gemeinden und JUKO) statt. 7. Inkraftsetzung Dieses Reglement wurde von den Gemeinderäten der drei Gemeinden wie folgt genehmigt: Gemeinderat Gamprin Sitzung vom 19.10.2016 Gemeinderat Schellenberg Sitzung vom 26.10.2016 Gemeinderat Ruggell Sitzung vom 18.10.2016 und tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Seite 3 von 4 Kinder- und Jugendleitbild der Gemeinden Gamprin, Schellenberg und Ruggell Einleitung Die rechtliche Grundlage der Kinder- und Jugendarbeit findet sich im Kinder und Jugendgesetz (KJG; LGBI. 2009/29). Nach Art. 1b) ist es das Ziel des KJG (und damit auch der Kinder- und Jugendarbeit), das Recht auf Erziehung zu gewährleisten und die persönliche und soziale Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Wichtige Grundlage für die Kinder- und Jugendarbeit ist die Kinder- und Jugendförderung Art.77-83 sowie der Kinder- und Jugendschutz Art. 62-76 Die Gemeinden Gamprin, Schellenberg und Ruggell verfolgen folgende Grundsätze in der Jugendpolitik: Die Gemeinden sorgen für kinder- und jugendfreundliche Lebensbedingungen Die Gemeinden fördern durch die Offene Jugendarbeit die soziokulturelle Animation im ausserschulischen und ausserfamiliären Bereich Die Gemeinden unterstützen Anliegen, die darauf abzielen, dass Kinder und Jugendliche in einem menschenachtenden, gewaltfreien und suchtfreien Klima aufwachsen können Die Gemeinden fördern die positive Identitätsbildung junger Menschen Die Gemeinden verfolgen einen pädagogischen orientierten Jugendschutz. Erwachsene, Aufsichtspersonen und Behörden sind für die Einhaltung des Jugendschutzes verantwortlich Die Gemeinden fördern den Dialog und sorgen aktiv für eine gute Atmosphäre unter den verschiedenen Generationen Die Gemeinden fördern Bestrebungen dass Jugendliche ihrem Alter entsprechend partizipieren und mitbestimmen können Die Gemeinden stellen eine Kinder-jugendgerechte und attraktive Infrastruktur und Raum für den Freizeit, Kultur- und Sportbereich zur Verfügung Die Gemeinden stellen den Jugendlichen einen betreuten Jugendraum zur Verfügung. - Der Jugendraum verfügt über eine attraktive und jugendgerechte Ausstattung. Seite 4 von 4

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