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5 provisions
§ 1
1 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen,
Kaufen oder Vernichten folgender wildwachsender, in ihrem Bestande bedrohten Pflanzen sind unter Vorbehalt von § 2 verboten:
a. Alpenrosen (Rhododendron ferrugineum et hirsutum)
b. Gelber Enzian (Gentiana lutea)
c. Purpurenzian (Gentiana purpurea)
d. Weisse Narzisse (Narcissus poëticus aggr.)
e. Fluhblume (Primula auricula)
f. Edelweiss (Leontopodium alpinum)
§ 2 g. Immergrüner Seidelbast (Daphne laureola)
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann das Pflücken oder Ausgraben von
Pflanzen, die nach kantonalem Recht geschützt sind, für wissenschaftliche Zwecke erlauben. Der Bestand der Art darf nicht gefährdet werden.
§ 3
1 Vorbehalten sind die Privatrechte an Grund und Boden.
1 SRL Nr. 709a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2019-064
2 Nr. 715
§ 4
1 Luzerner Polizei, Jagdaufseherinnen und -aufseher, Wildhüterinnen und -hüter, Revierförsterinnen und -förster sowie die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten überwachen die Einhaltung der Verordnung.
2 Die Polizei- und die Aufsichtsorgane ziehen die Pflanzen an Ort und Stelle ein.
§ 5
1 Widerhandlungen gegen die §§ 1 und 2 werden mit Busse bis 2000 Franken bestraft.
Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.
2 Bei geringfügigen Widerhandlungen gegen § 1 im Umfang von bis zu fünf Stück, welche die Wildhüterinnen und -hüter feststellen, erheben diese wie die Luzerner Polizei
Ordnungsbussen.
3 Die Revierförsterinnen und -förster, die Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie die
Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten zeigen Übertretungen an. Für
das Anhalten von Personen und die Feststellung ihrer Personalien ziehen sie die Luzerner Polizei bei.
Nr. 715 3
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.11.2019 01.01.2020 Erstfassung G 2019-064
4 Nr. 715
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2019-064