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Verordnung über den Pflanzenschutz

Luzern · 715 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2 g. Immergrüner Seidelbast (Daphne laureola)
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

1 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten folgender wildwachsender, in ihrem Bestande bedrohten Pflanzen sind unter Vorbehalt von § 2 verboten: a. Alpenrosen (Rhododendron ferrugineum et hirsutum) b. Gelber Enzian (Gentiana lutea) c. Purpurenzian (Gentiana purpurea) d. Weisse Narzisse (Narcissus poëticus aggr.) e. Fluhblume (Primula auricula) f. Edelweiss (Leontopodium alpinum)

§ 2 g. Immergrüner Seidelbast (Daphne laureola)

1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann das Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen, die nach kantonalem Recht geschützt sind, für wissenschaftliche Zwecke erlauben. Der Bestand der Art darf nicht gefährdet werden.

§ 3

1 Vorbehalten sind die Privatrechte an Grund und Boden. 1 SRL Nr. 709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2019-064 2 Nr. 715

§ 4

1 Luzerner Polizei, Jagdaufseherinnen und -aufseher, Wildhüterinnen und -hüter, Revierförsterinnen und -förster sowie die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten überwachen die Einhaltung der Verordnung. 2 Die Polizei- und die Aufsichtsorgane ziehen die Pflanzen an Ort und Stelle ein.

§ 5

1 Widerhandlungen gegen die §§ 1 und 2 werden mit Busse bis 2000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren. 2 Bei geringfügigen Widerhandlungen gegen § 1 im Umfang von bis zu fünf Stück, welche die Wildhüterinnen und -hüter feststellen, erheben diese wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. 3 Die Revierförsterinnen und -förster, die Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten zeigen Übertretungen an. Für das Anhalten von Personen und die Feststellung ihrer Personalien ziehen sie die Luzerner Polizei bei. Nr. 715 3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 26.11.2019 01.01.2020 Erstfassung G 2019-064 4 Nr. 715 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 26.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2019-064

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