Law

Kantonaler Rahmentarif der ärztlichen Leistungen für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Luzern · 873 · other

Ask the law about thisMore laws of LuzernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 68cc46e465a7c50fca72caeac52f2b28026c9ff67e04de3a953fbe8ab12771cc

Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Kantonaler Tarif 1 Der kantonale Tarif der ärztlichen Leistungen für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt nach Art. 73bis Abs. 1 KUVG2 entspricht jeweils dem zwischen der Anstalt und der Verbindung der Schweizer Ärzte vereinbarten und vom Regierungsrat genehmigten Vertragstarif. Dieser Tarif beruht auf dem Taxpunktsystem. 2 Kann zwischen der Anstalt und der Verbindung der Schweizer Ärzte keine Einigung über die Honorierung neu festzulegender Tarifpositionen erzielt werden, so setzt der Regierungsrat die entsprechenden Taxen fest.

§ 2

Tarifrahmen 1 Die untere Grenze des Tarifrahmens liegt 20 % unter, die obere Grenze 50 % über dem jeweils geltenden vertraglichen Taxpunktwert. 2 Die sich für die einzelnen Leistungen ergebenden Mindestbeträge dürfen nicht unterboten und die Höchstbeträge nicht überschritten werden. 1 SR 832.10. Art. 73bis wurde am 20. März 1981 aufgehoben. 2 SR 832.10. Art. 73bis wurde am 20. März 1981 aufgehoben. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1975 142 2 Nr. 873

§ 3

Schiedsgericht 1 Streitigkeiten zwischen Anstalt und Ärzten über die Anwendung des Tarifs entscheidet, sofern eine gütliche Einigung vor der vertraglichen Schlichtungsinstanz nicht gelingt, das gemäss Art. 25 KUVG3 bestellte kantonale Schiedsgericht.

§ 4

Inkrafttreten 1 Der Beschluss tritt auf den 1. Juli 1975 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Beschluss über den kantonalen Rahmentarif der ärztlichen Leistungen für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt vom 9. Juni 19694 aufgehoben. Der Beschluss ist zu veröffentlichen. 3 SR 832.10 4 V XVII 703 Nr. 873 3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 30.06.1975 01.07.1975 Erstfassung G 1975 142 4 Nr. 873 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 30.06.1975 01.07.1975 Erlass Erstfassung G 1975 142

← Find another law