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35 provisions
§ 1
Bestand und Stellung
1 Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule.
2 Die Pädagogische Hochschule Zug ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt
mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Sie ist im Rahmen der Kantonsverfassung und im Rahmen spezieller Bestimmungen anderer Gesetze autonom. *
4 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet. *
§ 2
Leistungsauftrag
1 Die Pädagogische Hochschule Zug plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten aufgrund eines kantonalen Leistungsauftrags. *
1) BGS 111.1
§ 3 GS 2013/017 1
Grundauftrag
1 Die Pädagogische Hochschule Zug erfüllt einen vierfachen Auftrag und
richtet sich nach den Rahmenvorgaben der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren2).
2 Die Pädagogische Hochschule
a) bildet Lehrpersonen aus;
b) * bietet Weiterbildungen und Zusatzausbildungen (Zertifikatsstudiengänge CAS, DAS, MAS sowie weitere Programme) an;
c) betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und sichert damit die Verbindung zu Praxis und Wissenschaft;
d) * erbringt Dienstleistungen für Dritte in den Bereichen Schulen und Bildung.
§ 4
Zusammenarbeit und Koordination
1 Die Pädagogische Hochschule Zug arbeitet mit Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten aus Bildung, Wissenschaft und Forschung zusammen, namentlich mit
a) Pädagogischen Hochschulen im In- und Ausland;
b) weiteren Hochschulen im In- und Ausland;
c) den vorbildenden Schulen;
d) der Wirtschaft.
2 Sie arbeitet mit den gemeindlichen Schulen des Kantons Zug zusammen.
3 Sie koordiniert ihre Angebote im Rahmen kantonaler, regionaler, nationaler und internationaler Entwicklungen und nutzt entsprechende Synergien.
§ 5
Leitbild, Strategie und Qualitätsmanagement *
1 Die Pädagogische Hochschule Zug richtet sich nach ihrem Leitbild, ihrer
Strategie sowie nach anerkannten Qualitätsstandards aus. *
1.2. Organisation
§ 6
Kantonsrat
1 Der Kantonsrat genehmigt den Leistungsauftrag, das Globalbudget sowie
die Jahresrechnung und die Berichterstattung der Pädagogischen Hochschule Zug. *
2) BGS 411.214
§ 7
Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat steht die Aufsicht über die Pädagogische Hochschule
Zug zu.
2 Der Regierungsrat
a) beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung des Leistungsauftrags,
des Globalbudgets sowie der Jahresrechnung und der Berichterstattung der Pädagogischen Hochschule Zug;
b) erteilt dem Hochschulrat den Leistungsauftrag;
c) wählt die Mitglieder des Hochschulrats und legt ihre Entschädigung
fest;
d) * genehmigt auf Antrag des Hochschulrats die Anstellung der Rektorin
oder des Rektors.
e) * …
3 Der Regierungsrat
a) * genehmigt die Studiengänge;
b) legt den Mindest-Kostendeckungsgrad fest;
c) kann die Zulassung zu den einzelnen Studiengängen beschränken;
d) * erlässt die Gebührenordnung;
e) * erlässt die Verordnung zu diesem Gesetz.
§ 8
Direktion für Bildung und Kultur
1 Die Pädagogische Hochschule Zug ist administrativ der Direktion für Bildung und Kultur zugeordnet.
2 Die Direktion für Bildung und Kultur
a) * …
b) * genehmigt die Geschäftsordnung für den Hochschulrat;
c) * genehmigt das Studienreglement;
d) reicht Gesuche bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ein;
e) übt die Aufsicht über die Pädagogische Hochschule Zug aus.
3 Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit der Rektorin
oder dem Rektor Mitarbeitende der Pädagogischen Hochschule Zug für
Aufgaben im Auftrag und auf Kosten des Kantons von ihrer Tätigkeit entlasten.
§ 9
Organe
1 Organe der Pädagogischen Hochschule Zug sind:
a) der Hochschulrat;
b) die Hochschulleitung;
c) die Revisionsstelle.
§ 10
Zusammensetzung und Amtsdauer des Hochschulrats *
1 Dem Hochschulrat gehören fünf bis sieben Mitglieder an. Die Vorsteherin
oder der Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur präsidiert den Rat
von Amtes wegen. Im Weiteren setzt sich der Hochschulrat aus gewählten
Persönlichkeiten aus Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl der gewählten Mitglieder ist zweimal möglich.
3 An den Sitzungen des Hochschulrats nehmen mit beratender Stimme teil:
a) die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule Zug;
b) * die Leiterin oder der Leiter des für die Pädagogische Hochschule Zug
zuständigen Amts der Direktion für Bildung und Kultur;
c) * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dozierenden der Pädagogischen
Hochschule Zug;
d) * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zug.
§ 11
Funktion und Aufgaben des Hochschulrats
1 Der Hochschulrat ist das strategische Führungsorgan der Pädagogischen
Hochschule Zug.
2 Der Hochschulrat
a) verabschiedet den Leistungsauftrag, das Globalbudget sowie die
Jahresrechnung und die Berichterstattung zuhanden des Regierungsrats;
b) * genehmigt das Leitbild, die Strategie, das Qualitätsmanagement, das
interne Kontrollsystem und die Studienpläne;
b1) * beantragt dem Regierungsrat die Anstellung der Rektorin oder des
Rektors und stellt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung an;
c) * …
c1) * stellt Antrag an den Regierungsrat zur Genehmigung von Studiengängen;
c2) * stellt Antrag an die Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmigung seiner Geschäftsordnung;
c3) * stellt Antrag an die Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmigung des Studienreglements;
d) * genehmigt das Organisationsreglement der Pädagogischen Hochschule Zug;
e) * stellt Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von Bestimmungen
betreffend Gebühren sowie Zulassungsbeschränkungen;
f) * verleiht Professorinnen- und Professorentitel, genehmigt Stellen für
Professorinnen und Professoren und erlässt das Reglement über die
Verleihung des Titels Professorin oder Professor an der Pädagogischen Hochschule Zug;
g) kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen.
3 Der Regierungsrat kann dem Hochschulrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
§ 12
Zusammensetzung der Hochschulleitung
1 Der Hochschulleitung gehören an:
a) die Rektorin oder der Rektor als Führungsverantwortliche oder -verantwortlicher;
b) * die Leiterin oder der Leiter Ausbildung;
b1) * die Leitenden der weiteren Leistungsbereiche;
c) die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.
2 Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Prorektorin oder einen Prorektor als ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Leitenden der Leis -
tungsbereiche. *
3 Im Organisationsreglement der Pädagogischen Hochschule Zug können
weitere Personen mit beratender Stimme für die Mitarbeit in der Hochschulleitung bestimmt werden. *
§ 13
Funktion und Aufgaben der Hochschulleitung
1 Die Hochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie
wirkt bei der Erarbeitung der Strategie der Pädagogischen Hochschule mit
und setzt diese um. *
2 Der Hochschulleitung obliegt insbesondere *
a) die personelle, pädagogische, organisatorische und administrative
Führung der Pädagogischen Hochschule Zug;
b) die Erstellung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets sowie der
Jahresrechnung und Berichterstattung zuhanden des Hochschulrats;
c) * die Antragstellung zur Genehmigung des Leitbilds, der Strategie, des
Qualitätsmanagements, des internen Kontrollsystems, der Studienpläne sowie des Organisationsreglements an den Hochschulrat;
c1) * die Antragstellung zur Verleihung von Professorinnen- und Professorentitel und zur Genehmigung von Stellen für Professorinnen und Professoren an den Hochschulrat;
c2) * die Antragstellung zum Erlass des Studienreglements an den Hochschulrat;
d) der Erlass der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen;
e) die Geschäftsführung des Hochschulrats;
f) die Vertretung der Hochschule nach innen und aussen;
g) der Abschluss von Verträgen, soweit diese Kompetenz nicht einer
anderen Instanz zugewiesen ist;
h) die Wahl der Prüfungskommission;
i) die Verweigerung der Zulassung zum Studium sowie der Ausschluss
vom Studium und vom Vorbereitungskurs;
j) der ganze oder teilweise Erlass von Gebühren;
k) * die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Mitarbeitenden- und
der Studierendenorganisation.
§ 14
Revisionsstelle
1 Die kantonale Finanzkontrolle ist die Revisionsstelle. Sie prüft die Jahresrechnung und die Existenz eines internen Kontrollsystems.
2 Die Finanzkontrolle verfasst einen Bericht der Revisionsstelle zuhanden
des Hochschulrats sowie einen Erläuterungsbericht zuhanden des Hochschulrats und der zuständigen kantonalen Stellen.
3 Die kantonale Finanzkontrolle kann Dritte mit Revisionsaufgaben beauftragen.
1.3. Finanzen
§ 15
Rechnungsmodell
1 Auf Antrag des Hochschulrats kann der Regierungsrat für die Pädagogische Hochschule Zug ein vom Finanzhaushaltgesetz3) abweichendes Rechnungsmodell festlegen, sofern es sich dabei um einen anerkannten und verbreiteten Standard für Bildungsinstitutionen handelt.
3) BGS 611.1
§ 16
Finanzierung
1 Die Pädagogische Hochschule Zug finanziert ihre Aufwendungen durch
a) einen jährlichen Kantonsbeitrag;
b) Beiträge aus interkantonalen Vereinbarungen;
c) Gebühren;
d) sonstige Erträge und Drittmittel.
2 Durch die Erträge gemäss Abs. 1 Bst. b, c und d ist ein Mindest-Kostendeckungsgrad zu erreichen.
3 Schenkungen und Legate können im Sinne des Leistungsauftrags frei verwendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind. Bei einer Zweckbindung sind sie in einem Reserven-Konto zu passivieren.
4 Ein allfälliger Ertragsüberschuss ist in der Bilanz in einem Reserven-Konto zu passivieren. Diese Reserve darf 10 % des jährlichen Bruttoaufwands
nicht übersteigen. Ein allenfalls diese Limite überschreitender Betrag ist
§ 17 dem Kanton zurückzuerstatten. *
Gebührenerhebung
1 Die Pädagogische Hochschule Zug erhebt Gebühren für *
a) * die Einschreibung;
b) * die Aufnahmeprüfungen und allfällige Eignungsabklärungen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens;
b1) * die Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vorleistungen;
c) * die Teilnahme am Vorbereitungskurs;
d) * die Benutzung des Studienangebots;
e) * die Benutzung des freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterrichts;
f) * das Absolvieren von Prüfungen;
g) * die Benutzung des Weiterbildungsangebots;
h) * die Benutzung des Studienangebots der Ausbildung durch Hörerinnen
und Hörer;
i) * die Benutzung ihrer Einrichtungen.
2 Sie erhebt Kanzleigebühren für Tätigkeiten der Verwaltung, insbesondere
für das Ausstellen von Diplomen, Zeugnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen.
3 In den Studiengebühren und den Gebühren für den Vorbereitungskurs sind
die Kosten insbesondere für Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen und
Fremdsprachenaufenthalte nicht enthalten.
§ 18
Gebührenbemessung
1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien
nicht beeinträchtigen und im schweizerischen Vergleich konkurrenzfähig
sind. *
2 Die Gebühren für die Benutzung von Weiterbildungsangeboten sind in der
Regel so festzulegen, dass sie die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger
Beiträge des Kantons oder Dritter decken. *
3 Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, bezahlen kostendeckende Gebühren.
4 Die Studiengebühren und die Gebühren für den Vorbereitungskurs sind in
der Regel auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn das Semester nicht beendet wird.
5 In besonderen Fällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen
werden.
§ 19
Drittmittel
1 Als Drittmittel gelten namentlich
a) die Erträge aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie aus
Dienstleistungen;
b) die Beiträge von Dritten;
c) die Erträge aus der Verwertung von Immaterialgüterrechten, die im
Rahmen der Anstellung von Mitarbeitenden an der Pädagogischen
Hochschule Zug entstanden sind.
2 Die finanzielle Unterstützung der Pädagogischen Hochschule Zug durch
Beiträge von Dritten und die Erbringung von Leistungen zu Gunsten Dritter
dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht gefährden.
§ 20
Bauliche Infrastruktur
1 Die Pädagogische Hochschule Zug nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften,
die sie vom Kanton oder von Dritten zu marktgerechten Preisen mietet.
§ 20a * Hochschulpersonal
1 Zum Hochschulpersonal gehören:
a) die Mitglieder der Hochschulleitung;
b) die Dozierenden;
c) die Lehrbeauftragten;
d) die wissenschaftlichen Mitarbeitenden und die wissenschaftlichen
Assistierenden;
e) die Mitarbeitenden in Verwaltung und Stäben.
2 Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien bilden.
3 Die Mitarbeitenden der Pädagogischen Hochschule Zug unterstehen
grundsätzlich dem Personalrecht des Kantons, sofern die Verordnung zum
Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug keine anderen Bestimmungen enthält.
2. Angehörige der Pädagogischen Hochschule Zug
2.1. Hochschulpersonal
§ 21 * …
§ 21a * Referenzfunktionen, Einreihungsplan und Lohneinreihung
1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung zum Gesetz über die
Pädagogische Hochschule Zug die Personalkategorien sowie für Teile des
Hochschulpersonals die Referenzfunktionen und den Einreihungsplan mit
der Zuordnung zu den Lohnklassen.
§ 21b * Arbeitszeit
1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung zum Gesetz über die
Pädagogische Hochschule Zug die Bestimmungen zur Arbeitszeit der Mitarbeitenden der Pädagogischen Hochschule Zug.
§ 21c * Aus- und Weiterbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes.
2 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung zum Gesetz über die
Pädagogische Hochschule Zug allenfalls notwendige, für die Pädagogische
Hochschule Zug spezifische rechtliche Abweichungen der Bestimmungen
betreffend die Bedingungen für die Aus- und Weiterbildung, die Voraussetzungen und den Umfang einer allfälligen Kostenbeteiligung durch die
Pädagogische Hochschule Zug sowie der Rückzahlungsverpflichtung durch
die Mitarbeitenden.
§ 22
Kündigung
1 Die Mitglieder der Hochschulleitung können das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
2 Personen mit Lehrverpflichtung können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines
Semesters kündigen. Die Pädagogische Hochschule Zug kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung derselben Kündigungsfristen und Kündigungstermine kündigen. Beim Vorliegen besonderer Umstände können im
Arbeitsvertrag andere Kündigungstermine oder Kündigungsfristen vorgesehen werden. *
2.2. Studierende und Weiterbildungsteilnehmende *
§ 23
Umschreibung
1 Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zug gelten die immatrikulierten Studierenden der Studiengänge.
2 Als Weiterbildungsteilnehmende gelten Personen, welche ein Weiterbildungsangebot oder eine Zusatzausbildung wahrnehmen. *
§ 24
Zulassung zu den Studiengängen
1 Studienanwärterinnen und Studienanwärter werden zu den Studiengängen
zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss übergeordnetem Recht sowie die Aufnahmebedingungen des kantonalen Rechts erfüllen.
2 Die Zulassung zum Studium setzt zudem eine persönliche Eignung zum
Lehrberuf voraus. Zu deren Feststellung können Abklärungen angeordnet
werden.
§ 25
Zulassungsbeschränkungen
1 Die Zulassung zu den einzelnen Studiengängen kann befristet beschränkt
werden, wenn
a) ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt werden kann oder
b) die Möglichkeiten des Kantons eine Erhöhung der Aufnahmekapazität
nicht zulassen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter.
3 Bei ausländischen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland können weitere
Kriterien angewendet werden.
§ 26
Rechte und Pflichten der Studierenden
1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie das Disziplinarrecht
richten sich nach dem Studienreglement.
2 Bei Nichteignung zum Lehrberuf oder bei schwerwiegenden Verstössen
gegen die Disziplinarordnung ist der Ausschluss vom Studium möglich.
§ 27
Gaststudierende *
1 Studierende anderer in- oder ausländischer Hochschulen können für eine
im Mobilitätsprogramm vorgesehene Zeitdauer an der Pädagogischen
§ 28 Hochschule Zug einen Gastaufenthalt absolvieren. *
Organisation von Mitarbeitenden und Studierenden *
1 Die Mitsprache von Mitarbeitenden und Studierenden der Pädagogischen
Hochschule Zug wird durch die Mitarbeitenden- respektive die Studierendenorganisation wahrgenommen. *
2 Die Mitarbeitenden- und die Studierendenorganisation geben sich eine Geschäftsordnung. Diese ist durch die Hochschulleitung zu genehmigen. *
§ 29
Vorbereitungskurs
1 Die Teilnehmenden des Vorbereitungskurses unterstehen dem Disziplinarrecht der Studierenden. *
2 Sie können bei Nichteignung zum Lehrberuf oder bei schwerwiegenden
Verstössen gegen die Disziplinarordnung vom Vorbereitungskurs an der
Pädagogischen Hochschule Zug ausgeschlossen werden.
3. Promotion
§ 30
Beurteilung und Diplome
1 Die Studienleistungen der Studierenden werden beurteilt.
2 Die Pädagogische Hochschule Zug erteilt Diplome nach dem Anerkennungsreglement4) und nach dem Titelreglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren5).
4) BGS 411.214
5) Reglement über die Benennung der Diplome und Weiterbildungsmaster im Bereich der
Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform der Schweizerischen
Konferenz der Erziehungsdirektoren vom 28.10.2005 (Titelreglement EDK; 4.2.2.6)
§ 31
Titelschutz
1 An einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution der tertiären Bildung erworbene Titel sind geschützt.
2 Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird durch
die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
4. Rechtspflege
§ 32
Grundsatz
1 Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)6).
§ 33
Entscheide der Pädagogischen Hochschule Zug
1 Gegen Entscheide der diesem Gesetz unterstellten Instanzen der Pädagogischen Hochschule kann in Abweichung von § 32 dieses Gesetzes bei der
Direktion für Bildung und Kultur Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur können beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
5.1. Übergangsbestimmungen
§ 35 § 34 * …
Personal
1 … *
2 … *
3 … *
4 Für Dienstaltersgeschenke und Abgangsentschädigungen werden die vor
dem Übertritt an die Pädagogische Hochschule Zug an den kantonalen
Schulen und der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Teilschule Zug
ununterbrochen geleisteten Dienstjahre angerechnet.
6) BGS 162.1
§ 36 * …
§ 37 * …
5.2. Schlussbestimmungen
§ 38
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Schulgesetz vom 27. September 19907) wird wie folgt geändert:8)
§ 39
Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der
Kantonsverfassung9). Es tritt nach unbenützter Referendumsfrist am 1. August 2013 oder nach der Annahme durch das Volk am Tag nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft10).
7) BGS 412.11
8) Die Änderungen sind im Schulgesetz aufgenommen. Sie werden hier nicht abgedruckt.
9) BGS 111.1
10) Inkrafttreten am 1. August 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.02.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/017
29.02.2024 01.01.2024 Erlasstitel geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 Ingress geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 1 Abs. 4 eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 2 Abs. 1 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 3 Abs. 2, b) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 3 Abs. 2, d) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 5 Titel geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 6 Abs. 1 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 7 Abs. 2, d) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 7 Abs. 2, e) aufgehoben GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 7 Abs. 3, a) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 7 Abs. 3, d) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 7 Abs. 3, e) eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 8 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 8 Abs. 2, b) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 8 Abs. 2, c) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 10 Titel geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 10 Abs. 3, b) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 10 Abs. 3, c) eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 10 Abs. 3, d) eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, b) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, b1) eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, c) aufgehoben GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, c1) eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, c2) eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, c3) eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, d) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, e) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 11 Abs. 2, f) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 1, b) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 1, b1) eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 2 eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 3 eingefügt GS 2024/031
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.02.2024 01.01.2024 § 13 Abs. 1 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 13 Abs. 2 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 13 Abs. 2, c) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 13 Abs. 2, c1) eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 13 Abs. 2, c2) eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 13 Abs. 2, k) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 16 Abs. 4 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, a) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, b) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, b1) eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, c) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, d) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, e) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, f) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, g) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, h) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 17 Abs. 1, i) geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 18 Abs. 2 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 20a eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 21 aufgehoben GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 21a eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 21b eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 21c eingefügt GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 22 Abs. 2 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 Titel 2.2. geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 23 Abs. 2 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 27 Titel geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 27 Abs. 1 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 28 Titel geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 28 Abs. 1 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 28 Abs. 2 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 29 Abs. 1 geändert GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 34 aufgehoben GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 35 Abs. 1 aufgehoben GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 35 Abs. 2 aufgehoben GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 35 Abs. 3 aufgehoben GS 2024/031
29.02.2024 01.01.2024 § 36 aufgehoben GS 2024/031
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.02.2024 01.01.2024 § 37 aufgehoben GS 2024/031
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.02.2013 01.08.2013 Erstfassung GS 2013/017
Erlasstitel 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
Ingress 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 1 Abs. 3 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 1 Abs. 4 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 2 Abs. 1 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 3 Abs. 2, b) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 3 Abs. 2, d) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 5 29.02.2024 01.01.2024 Titel geändert GS 2024/031
§ 5 Abs. 1 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 6 Abs. 1 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 7 Abs. 2, d) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 7 Abs. 2, e) 29.02.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 7 Abs. 3, a) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 7 Abs. 3, d) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 7 Abs. 3, e) 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 8 Abs. 2, a) 29.02.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 8 Abs. 2, b) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 8 Abs. 2, c) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 10 29.02.2024 01.01.2024 Titel geändert GS 2024/031
§ 10 Abs. 3, b) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 10 Abs. 3, c) 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 10 Abs. 3, d) 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, b) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, b1) 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, c) 29.02.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, c1) 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, c2) 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, c3) 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, d) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, e) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 11 Abs. 2, f) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 12 Abs. 1, b) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 12 Abs. 1, b1) 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 12 Abs. 2 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 12 Abs. 3 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 13 Abs. 1 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 13 Abs. 2 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 13 Abs. 2, c) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 13 Abs. 2, c1) 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 13 Abs. 2, c2) 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 13 Abs. 2, k) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 16 Abs. 4 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, a) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, b) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, b1) 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, c) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, d) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, e) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, f) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, g) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, h) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 17 Abs. 1, i) 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 18 Abs. 1 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 18 Abs. 2 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 20a 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 21 29.02.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 21a 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 21b 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 21c 29.02.2024 01.01.2024 eingefügt GS 2024/031
§ 22 Abs. 2 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
Titel 2.2. 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 23 Abs. 2 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 27 29.02.2024 01.01.2024 Titel geändert GS 2024/031
§ 27 Abs. 1 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 28 29.02.2024 01.01.2024 Titel geändert GS 2024/031
§ 28 Abs. 1 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 28 Abs. 2 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 29 Abs. 1 29.02.2024 01.01.2024 geändert GS 2024/031
§ 34 29.02.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 35 Abs. 1 29.02.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 35 Abs. 2 29.02.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 35 Abs. 3 29.02.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
§ 36 29.02.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 37 29.02.2024 01.01.2024 aufgehoben GS 2024/031