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Veranstaltungsrichtlinien

Zürich (city) · 551.280 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Schlussbestimmungen
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Als Veranstaltung gilt ein zeitlich und örtlich begrenzter Anlass auf öffentlichem Grund im Freien, in Fahrnisbauten oder in Zelten mit Ausnahme politischer und religiöser Anlässe im en geren Sinne.

Art. 2

Veranstaltungen werden gestützt auf folgende Kriterien bewilligt: a. Örtliche Voraussetzungen, b. Zeitliche Voraussetzungen, c. Polizeigüterschutz, d. Weitere gesamtstädtische Interessen (ökonomische, ökolo gische und soziale Aspekte, Jugendförderung).

Art. 3

1 Veranstaltungen werden bewilligt, wenn sie mit den ent sprechenden städtischen Nutzungskonzepten vereinbar sind. Zu diesen zählen auch Anliegen der Quartier- und Standortent wicklung. 2 Bei Örtlichkeiten der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II werden in der Regel jährlich zwei und bei Lärmempfindlichkeitsstufe ES III und höher in der Regel vier Veranstaltungen mit erheblichen Auswirkungen bewilligt. Bei der Festlegung der maximalen An zahl von Veranstaltungen pro Örtlichkeit wird in jedem Fall die Gesamtbelastung des Raumes berücksichtigt. 3 In den als Ruheinseln ausgeschiedenen Gebieten (z. B. Waldge biete, von Waldgebieten umschlossene Freihaltezonen) werden keine Veranstaltungen bewilligt, ausgenommen sind Jugendpar tys und waldspezifische Sportveranstaltungen an ausgewählten Standorten. Definition Bewilligungs voraussetzungen Örtliche Voraussetzungen 2Veranstaltungsrichtlinien 551.280 4 In Friedhöfen können Veranstaltungen aus besonderen Grün den bewilligt werden.

Art. 4

Die Bewilligungsbehörde kann von Veranstaltenden je nach Veranstaltungsart und grösse insbesondere ein Sicher heits-, Lärmschutz-, Sanitätsdienst-, Mobilitäts- und Entsor gungskonzept verlangen. Art. 51 Für Veranstaltungen kann eine Rahmenzusage für die drei darauffolgenden Jahre abgegeben werden, sofern die Ver anstaltung ohne Beanstandungen ablief und sie im gleichen Rahmen durchgeführt werden soll. II. Veranstaltungsarten Art. 6 Bis zu drei aufeinander folgende Tage pro Jahr, einmal bis spätestens 02.00 Uhr, einmal bis spätestens 24.00 Uhr, einmal ausserhalb der Nachtruhezeiten bzw. sonntags bis spätestens 22.00 Uhr, wird Folgendes bewilligt: a. Quartierfeste, die von Quartiervereinen der Stadt Zürich, der Stadt unterstützten Vereinen bzw. Institutionen oder mindestens drei seit drei Jahren für das Quartier tätigen Vereinen organisiert werden, b. Feste in geschlossenen Siedlungen (z. B. Genossenschafts tage). Art. 7 Bis zu einem Tag pro Jahr ausserhalb der Nachtruhe zeiten werden nicht kommerzielle Kleinstveranstaltungen ohne nennenswerte Installationen und Verkehrsbehinderungen bewil ligt, sofern sie einen Quartierbezug aufweisen und weniger als 100 Teilnehmende zu erwarten sind. Art. 8 Bis zu zwei aufeinander folgende Tage pro Jahr, einmal bis spätestens 24.00 Uhr, einmal bis spätestens 23.00 Uhr bzw. sonntags bis spätestens 22.00 Uhr, werden grosse Sportveran staltungen bewilligt, sofern mindestens zwölf Mannschaften aus verschiedenen Vereinen oder Firmen oder mindestens 100 Ein zelwettkämpfende teilnehmen. Art. 9 Bis zu zehn Tage pro Jahr jeweils bis spätestens 23.30 Uhr werden Open-Air-Kinos oder Übertragungen von internationa len Sportveranstaltungen auf Grossleinwände bewilligt, die von Quartiervereinen der Stadt Zürich, der Stadt unterstützten Ver einen bzw. Institutionen oder mindestens drei seit drei Jahren für das Quartier tätigen Vereinen organisiert werden. 1 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem Polizeigüter schutz Rahmen zusagen Quartierveranstaltungen Kleinst veranstaltungen Sportveranstaltungen Film- und Fernsehübertragungen 3Veranstaltungsrichtlinien 551.280 Art. 10 Bis zu einem Tag pro Jahr bis spätestens 02.00 Uhr bzw. sonntags bis spätestens 22.00 Uhr werden Feste von ortsansäs sigen Firmen und Vereinen anlässlich von Jubiläen jeweils frü hestens nach 10 Jahren und im Abstand von 10 Jahren und bei 25- und 75-Jahre-Jubiläen bewilligt. Art. 11 Bis zu einem Tag pro Jahr bis spätestens 02.00 Uhr bzw. sonntags bis spätestens 22.00 Uhr werden nach mindes tens einmonatigen Tiefbauarbeiten mit Einschränkungen der Zugänglichkeit zu den Liegenschaften Veranstaltungen bewilligt. Art. 12 Bis zu einem Tag pro Jahr bis spätestens 24.00 Uhr bzw. sonntags bis spätestens 22.00 Uhr werden Anlässe politischer Parteien oder Gruppierungen bewilligt, die bereits einmal an Gemeinderatswahlen teilgenommen haben. Art. 132 Pro Geschäft wird bis zu einem Tag pro Jahr werktags ausserhalb der Nachtruhezeiten oder an verkaufsoffenen Sonn tagen Folgendes bewilligt: a. Präsentationen zur Tourismus und Standortförderung; b. Neueröffnungen von Geschäften; c. Wiedereröffnungen von Geschäften nach mindestens ein monatiger Umbauzeit; d. Geschäftsanlässe, sofern der öffentliche Grund direkt vor dem Geschäft genutzt werden kann und der Polizeigüter schutz gewährleistet ist. Art. 14 Personen zwischen 18 und 25 Jahren mit Wohnsitz in der Stadt Zürich werden nicht kommerzielle Jugendpartys im Freien bewilligt. Art. 14bis3 Die maximale Spieldauer beträgt 31 aufeinanderfol gende Spieltage. Die Maximaldauer wird um die Auf-/Abbautage sowie um die von der Gesetzgebung vorgesehene spielfreie Zeit (hohe Feiertage) verlängert. Die Auf- und Abbauzeit ist grund sätzlich auf das Minimum zu beschränken. Art. 14ter4 Folgende Bewilligungen für den Betrieb von Schau stellgeschäften können erteilt werden: a. vor, während und nach dem Sechseläuten für höchstens zehn Spieltage an höchstens vier aufeinanderfolgenden Wochenenden; 2 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem 3 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021. 4 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021. Vereins und Firmenfeste Bauabschluss feste Anlässe politi scher Parteien Präsentationen und Geschäfts anlässe Jugendpartys Zirkusse Schaustell geschäfte 4Veranstaltungsrichtlinien 551.280 b. Knabenschiessen; c. für ein den Platzverhältnissen angepasstes Riesenrad ein Mal pro Jahr an maximal 31 Spieltagen; d. an den bewilligten Festanlässen. Art. 15 Bis zu einem Tag pro Jahr bis spätestens 23.00 Uhr bzw. sonntags und während der Winterzeit bis spätestens 22.00 Uhr wird eine von Privatpersonen, einzelnen Vereinen oder der Ver waltung organisierte Veranstaltung beim Nachweis eines öffent lichen Interesses auf öffentlichem Grund bewilligt werden. III. Zuständigkeiten Bewilligung Art. 165 1 Zirkus-Gastspielgesuche mit gewünschtem Spielort und Spieldaten sind bis spätestens 31. Juli des Vorjahres bei der Stadtpolizei einzureichen. 2 Gesuche, die nicht gemäss Art. 6 – 15 bewilligt werden können, werden zur inhaltlichen Prüfung und zur Einschätzung des öf fentlichen Interesses dem Veranstaltungsorgan vorgelegt, das sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Dienstabteilungen Stadtentwicklung, Kultur, Sportamt und Stadtpolizei zusammen setzt. Bei Bedarf können weitere inhaltlich betroffene Dienstab teilungen beigezogen werden. Das Veranstaltungsorgan macht eine Empfehlung zuhanden der Vorsteherin oder des Vorstehers des Sicherheitsdepartements oder des Stadtrats je nach Zustän digkeit gemäss Art. 17. 3 Die Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, bewilligt Veranstal tungen gemäss Art. 6 bis 15 und sorgt für die verwaltungsinterne Vernehmlassung und Koordination. 4 Bei Differenzen innerhalb der Stadtverwaltung entscheidet die Chefin oder der Chef der Spezialabteilung der Stadtpolizei. 5 Die Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, bewilligt Kleinstver anstaltungen nach Art. 7 mit den üblichen Auflagen ohne stadt interne Vernehmlassung. 6 Reichen die Plätze für Zirkusse und/oder Schaustellgeschäfte nicht zur Deckung der Nachfrage aus, so ist ein Rotationsver fahren unter Berücksichtigung aller gleichwertigen Gesuchstel lerinnen und Gesuchsteller zu prüfen. 5 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021. Übrige Veranstaltungen Grundsatz 5Veranstaltungsrichtlinien 551.280 Art. 17 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsde partements wird ermächtigt, Ausnahmen gegenüber den vorge sehenen Veranstaltungskategorien und Zeiten zu erteilen, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.6 2 Der Stadtrat befindet über den zeitlichen und örtlichen Rahmen von einmaligen Grossveranstaltungen mit bedeutenden Auswir kungen auf die Bevölkerung und der Sperrung von Hauptver kehrsachsen während längerer Zeit. IV. Gebühren und Dienstleistungskosten Art. 18 1 Es werden Bewilligungs- und Schreibgebühren erho ben. 2 Für die Nutzung des öffentlichen Grundes durch Verkaufs stände, Promotionsstände, Festwirtschaften und andere ge werbliche Aktivitäten anlässlich von Veranstaltungen wird unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Benutzung sowie der Lage eine Benutzungsgebühr festgesetzt. 3 Gebühren für hoheitliche Leistungen der Stadtverwaltung (inkl. Energie und Wasser) werden verrechnet. 4 Erbringt die Stadtverwaltung ausnahmsweise Leistungen zu Gunsten der Veranstaltung, zu denen sie nicht verpflichtet ist, wird voller Kostenersatz verlangt. Die Stadtverwaltung kann die Veranstaltenden auch verpflichten, solche Leistungen in ange messenem Umfang selber zu erbringen oder Dritte auf eigene Kosten damit zu beauftragen. Art. 19 1 Von der Benutzungsgebührenpflicht öffentlicher Grund befreit sind: a. Offizielle 1. August-Feiern, b. Jugendpartys, c. eigene Veranstaltungen der Stadt Zürich, d. gemeinnützige Anlässe, sofern über die bestimmungsge mässe Verwendung des Rechnungsergebnisses vollstän dig Rechenschaft abgelegt wird, e. Quartierfeste und -veranstaltungen (ausgenommen Märkte) mit Verkaufsständen bis zu 150 Quadratmetern Fläche bzw. 45 Laufmetern, die Quartiervereine oder im Quartier ansäs sige Vereine im öffentlichen Interesse für die Quartierbevöl kerung organisieren und selbst durchführen. 6 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem Ausnahmen Grundsatz Ausnahmen 6Veranstaltungsrichtlinien 551.280 2 Nicht verrechnet werden Leistungen der Stadtverwaltung, die zwar durch Besuchende der Veranstaltung verursacht werden, dem Veranstaltenden aber nicht direkt zugeordnet werden können. 3 Im Einzelfall kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Verrechnung von Leistungen der Stadtverwaltung unter folgen den Voraussetzungen verzichtet werden: a. die Veranstaltung ist öffentlich zugänglich, b. die Veranstaltung ist nicht gewinnorientiert. c. (aufgehoben)7 4 Im Weiteren kann bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses im Einzelfall auf die Verrechnung von Gebühren und Kosten verzichtet werden. Art. 20 1 Je nach Veranstaltungsart kann das zuständige Organ der Stadt innerhalb seiner Finanzkompetenzen finanzielle Bei träge leisten, wenn die Veranstaltung einen hohen kulturellen, sportlichen oder sozialen Wert hat oder einen wesentlichen Fak tor für das Standortmarketing leistet. 2 Wenn die Stadt finanzielle Beiträge an eine Veranstaltung leis tet, sind diese bei einem Gebühren- und Kostenerlass dazuzu rechnen.8 Art. 21 Die Gebühren- und Kostenberechnung richtet sich nach der Gebührenordnung zu diesen Richtlinien sowie den ander weitig bestehenden besonderen Tarifgrundlagen. V. Zuständigkeiten Erlass Art. 229 1 Gesuche um Gebühren- und Kostenerlass sind zu sammen mit dem Veranstaltungsbewilligungsgesuch bei der Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, einzureichen, die die Erlassvoraussetzungen prüft. Im Rahmen der Vernehmlassung holt sie die Stellungnahmen der betroffenen Dienstabteilungen ein, die der Stadtpolizei auch den geschätzten Erlassbetrag melden. 2 Die Gesuchstellenden müssen in ihren Gesuchen um Kosten- und Gebührenerlass offenlegen, ob sie von einer städtischen Stelle finanzielle Beiträge erhalten oder beantragen. Falls solche 7 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem 8 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem 9 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem Beiträge Gebühren- und Kosten berechnung Koordinations stelle 7Veranstaltungsrichtlinien 551.280 finanziellen Beiträge nicht offengelegt wurden, wird der Gebüh ren- und Kostenerlass um den entsprechenden Betrag gekürzt. 3 Es wird aufgrund des vorgelegten Budgets unter Vorbehalt der Abnahme der Schlussabrechnung mit der Veranstaltungsbewil ligung ein Grundsatzentscheid gefällt. 4 Es kann bereits in der Rahmenzusage ein Grundsatzentscheid gefällt werden. Art. 2310 Der Stadtrat entscheidet über Gesuche um Gebühren- und Kostenerlass, wenn diese samt allfälligen finanziellen Bei trägen voraussichtlich oder tatsächlich einen Gesamtbetrag von Fr. 100 000.– übersteigen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Gemeinderats oder der Gemeinde. Art. 2411 In allen übrigen Fällen entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements, sofern die durch den Kostenerlass oder inhaltlich betroffene Dienstabteilung in der Vernehmlassung der Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, keine Einwände hat. Im Falle eines Einwands bleibt der Stadtrat zuständig. VI. Schlussbestimmungen Art. 25 1 Die Veranstaltungsrichtlinien vom 16. Mai 2007 werden aufgehoben. 2 Die Richtlinien für Zirkus- und Schaustellerunternehmen vom 9. März 200512 werden aufgehoben.13 Art. 26 Die Veranstaltungsrichtlinien treten am 1. Januar 2015 in Kraft. 10 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem 11 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 26. August 2020, Inkrafttreten 1. Septem 12 AS 935.350 13 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021. Stadtrat Sicherheits departement Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten 8Veranstaltungsrichtlinien G ebührenordnung Veranstaltungsrichtlinien551.280 Gebührenordnung Veranstaltungsrichtlinien Stadtratsbeschluss vom 9. Juli 2014 (621) mit Änderungen bis 12. Mai 2021 Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 21 der Veranstaltungsricht linien vom 9. Juli 2014 i. V. m. Art. 49 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (AS 101.100), folgende Gebüh renordnung Veranstaltungsrichtlinien: I. Gebühren- und Kostenansätze Art. 1 Die Bewilligungs und Schreibgebühren werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Polizeidepartements im Rahmen der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Ge meindebehörden festgesetzt. Art. 2 1 Für Verkaufsstände, Promotionsstände und andere ge werbliche Aktivitäten gelten folgende Gebührenansätze, wobei die gesamte Veranstaltungsfläche berechnet wird: m2/Tag a. Zone 1 (sehr gute Lage): Fr. 8.– – Kreis 1 – Kreis 2: Seeuferanlage – Kreis 8: Seeuferanlage b. Zone 2 (gute Lage): Fr. 4.– – Kreis 4: Helvetiaplatz, Bäckeranlage, Lang strasse (Quartier Stauffacher-/Strassburg-/ Badener-/Lang-/Lager- und Kasernenstrasse) und angrenzende Örtlichkeiten – Kreis 5: Langstrasse/Limmatplatz und angren zende Örtlichkeiten c. Zone 3 (übrige Lage): Fr. 2.– 2 Für Festwirtschaften und ähnliche Benützungsarten gilt die Hälf te der in Abs. 1 aufgeführten Gebührenansätze. 3 Für Veranstaltungen, bei denen ein Eintritt erhoben wird, kann die Benutzungsgebühr in Form einer Umsatzbeteiligung erho ben werden, wobei als Umsatz die Einnahmen aus Billettverkäu fen nach Abzug allfälliger Abgaben aus Billettverkäufen an den Zürcher Verkehrsverbund und Mehrwertsteuer gelten: Bewilligungs und Schreib gebühren Benutzungs gebühren öffentlicher Grund 9Veranstaltungsrichtlinien G ebührenordnung Veranstaltungsrichtlinien 551.280 a. Zone 1 (sehr gute Lage): 10 % Umsatzbeteiligung b. Zonen 2 und 3 (gute Lage und übrige Lage): 5 % Umsatzbeteiligung c. Bei Veranstaltungen mit einem Verkaufs- bzw. Festwirt schaftsanteil von über einem Viertel der Gesamtfläche wird dieser gemäss Abs. 1 und 2 zusätzlich abgerechnet. 4 Für einen Aufbau- beziehungsweise Abbautag wird keine Ge bühr berechnet. Ab dem zweiten Tag wird für einen Aufbau oder Abbautag zehn Prozent des entsprechenden Gebührentagesan satzes verrechnet. 5 Für Schaustellgeschäfte wird pro m2 und Spieltag eine Benut zungsgebühr von Fr. 1.– erhoben. Für Auf-, Abbau- und spiel freie Tage wird pauschal eine Benutzungsgebühr von Fr. 100.– pro Anlass erhoben.14 Art. 3 Falls keine besondere Tarifgrundlage besteht, erfolgt die Verrechnung des Einsatzes von Personal und Mitteln der städ tischen Verwaltung nach Aufwand und den aktuellen Kostenan sätzen für gelegentliche städtische Dienstleistungen an Dritte. Art. 4 Die Ansätze können jeweils der Teuerung angepasst wer den, wenn diese seit der letzten Anpassung um mindestens fünf Prozent vom Zürcher Index der Konsumentenpreise abweicht.

Art. 5 II. Schlussbestimmungen

Die Gebührenordnung zu den Veranstaltungsrichtlinien vom 16. Mai 2007 wird aufgehoben.

Art. 6

Die Gebührenordnung zu den Veranstaltungsrichtlinien tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 14 Fassung gem. STRB Nr. 432 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021. Übrige Gebühren und Kosten Indexierung Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten

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