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30 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den
Zivilschutz.
2 Es regelt insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen:
1. zum Schutz der Bevölkerung;
2. zur Betreuung von Schutz suchenden Personen;
3. zur Unterstützung des kantonalen Führungsstabes beziehungsweise der Führungsstäbe der Gemeinden;
4. für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der
Gemeinschaft.
Art. 2
Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz
1 Der Kanton unterstützt beim Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Zivilschutzgesetzgebung die Bestrebungen und Massnahmen des
Art. 3
BZG sowie die Massnahmen der Gemeinden zur Schadenbegrenzung und -bewältigung.
1) SR 520.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden und
Instanzen bei Katastrophen richtet sich nach Art. 12–19 des Gesetzes
über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG)2). *
3 Die nachbarliche und regionale Katastrophenhilfe sowie die Sicherstellung der öffentlichen Dienste in Zeiten des Notstandes richten sich nach
dem Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz)3).
4 Der Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten richtet sich
nach dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den
Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten4).
2 Organisation
Art. 3 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz aus.
2 Er ist insbesondere für die Wahl der Mitglieder des kantonalen Zivilschutzkommandos zuständig.
Art. 4
Direktion
1 Die zuständige Direktion vollzieht die Zivilschutzgesetzgebung.
2 Sie ist insbesondere für die Wahl der Ressortchefinnen und -chefs des
Stabes und die Wahl der Kompaniekommandantinnen und -kommandanten sowie deren Stellvertretung zuständig.
Art. 5
Amt
1 Das zuständige Amt ist für alle dem Kanton gemäss der Zivilschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben zuständig, soweit diese nicht einer
anderen Instanz übertragen sind.
Art. 6
Gemeinden
1 Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Vorbereitung und
Durchführung von Massnahmen gemäss der eidgenössischen und
kantonalen Zivilschutzgesetzgebung und erfüllen die ihnen durch die
Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
2) NG 911.0
3) NG 152.5
4) NG 322.1
2 Die Gemeinden und die kantonalen Zivilschutzinstanzen geben einander kostenlos die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
3 Zivilschutzorganisation
Art. 7
1 Der Kanton betreibt unter Mitberücksichtigung der Bedürfnisse der
Gemeinden die kantonale Zivilschutzorganisation.
Art. 8
Gliederung
1 Die Zivilschutzorganisation gliedert sich unter der Leitung des kantonalen Zivilschutzkommandos wie folgt:
1. Stab;
2. Stabskompanie;
3. regional bereitgestellte Einsatzkompanien;
4. Lehrverband;
5. Personalreserve.
2 Jeder Gemeinde wird für die Wahrnehmung der Führungsunterstützung und der Logistik ein Zug zugewiesen; diese Züge sind einer Kompanie unterstellt.
Art. 9
Ausbildung
1 Der Kanton ist zuständig für die Ausbildung in der Zivilschutzorganisation.
2 Er kann die dafür nötigen Anlagen alleine oder gemeinsam mit anderen Kantonen betreiben.
3 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Verwaltungsvereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben frei beschliessen.
Art. 10
Material
1 Der Kanton beschafft, unterhält und ersetzt das für die Zivilschutzorganisation erforderliche mobile standardisierte Zivilschutzmaterial.
2 Die Zuteilung des mobilen standardisierten Zivilschutzmaterials an die
Kompanien erfolgt durch das Zivilschutzkommando.
Art. 11
Material- und Einsatzlokale
1 Stehen unter Berücksichtigung der Weisungen des Bundes zu wenig
geeignete Material- und Einsatzlokale zur Verfügung, hat der Kanton
solche Anlagen zu erstellen und zu betreiben.
Art. 12
Aufgebot
1 Der Regierungsrat regelt das Aufgebot zur Ausbildung sowie das Aufgebot für Einsätze gemäss Art. 27 Abs. 2 BZG in der Vollzugsverordnung.
Art. 13
Einsatz
1 Sämtliche Einsätze der Zivilschutzorganisation unterstehen dem
kantonalen Zivilschutzkommando.
2 Werden Züge für die Führungsunterstützung und die Logistik eingesetzt, kann der Regierungsrat den Abbruch dieses Einsatzes anordnen,
wenn dies aus übergeordneten Gründen erforderlich ist.
3 Die zuständige Direktion kann die Zivilschutzorganisation für Einsätze
zu Gunsten der Gemeinschaft einsetzen.
4 Schutzbauten
Art. 14
Schutzräume
1. Bedarf
1 Der Kanton vollzieht die Gesetzgebung über die Erstellung, die Ausrüstung und den Unterhalt von Schutzräumen.
2 Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebotes steuert die zuständige Direktion nach den Vorgaben des Bundes den
Schutzraumbau. Sie legt fest, in welchen Gebieten Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind.
3 Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung die Höhe der Ersatzbeiträge und deren Verwendung zu Gunsten kantonaler und kommunaler Zivilschutzmassnahmen fest.
Art. 15 * 2. Bewilligungsverfahren
1 Das Amt verfügt gestützt auf Art. 48 BZG5) vor der Erteilung der Baubewilligung über die Pflicht zur Erstellung von Schutzräumen oder die
Leistung von Ersatzbeiträgen.
2 Es nimmt verbindlich Stellung zu Baugesuchen, sofern Schutzräume
erstellt werden müssen.
3 Das Amt ist ermächtigt, in Baubewilligungsverfahren Einwendungen
und Verwaltungsbeschwerden zu erheben.
Art. 16
3. Bau öffentlicher Schutzräume
1 Der Bau fehlender öffentlicher Schutzräume ist Sache der Gemeinden.
2 Die Ersatzbeiträge gemäss Art. 14 dienen in erster Priorität der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume.
Art. 17
Schutzanlagen
1. Grundsatz
1 Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Gesetzgebung über
die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung von
Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen.
Art. 18
2. Bereitstellungsanlagen
1 Die Gemeinden haben ihre Bereitstellungsanlagen für die Einsatzkompanien derart instand zu halten und auszurüsten, dass sie für die Einsatzkompanien zeitgerecht zur Verfügung stehen.
Art. 19
Benützung der Schutzanlagen der Gemeinden
1 Das Zivilschutzkommando regelt die Benützung der kommunalen
Schutzanlagen nach erfolgter Absprache mit den Gemeinden in einer
Weisung.
2 Die Benützung zu Ausbildungszwecken wird vom Kanton entschädigt.
Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Höhe der Entschädigung; er kann Pauschalansätze festlegen.
5) SR 520.1
Art. 20 4. geschütztes Spital
1 Die Erstellung, die Ausrüstung und die Erneuerung eines geschützten
Spitals obliegen dem Kanton; der Landrat ist zuständig, die für die Erstellung und die Erneuerung dieses Baus erforderlichen Mittel frei zu bewilligen.
2 Der Unterhalt des geschützten Spitals obliegt dem Kantonsspital Nidwalden; das Zivilschutzkommando unterstützt das Kantonsspital bei der
Erfüllung dieser Aufgabe.
5 Finanzielle Bestimmungen
Art. 21 * Kostentragung durch die politischen Gemeinden
1 Die politischen Gemeinden tragen insbesondere:
1. die Kosten für die Unterstützung des Kantons bei der Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Zivilschutzgesetzgebung;
2. die Kosten von Einsätzen der kantonalen Zivilschutzorganisation
zu Gunsten der Gemeinschaft, wenn die Einsätze kommunale
Bedeutung haben;
3. die Kosten der Gemeinde für Schutzbauten;
4. weitere Kosten gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 22
Kostentragung durch den Kanton
1 Der Kanton trägt:
1. die Kosten für die kantonalen Zivilschutzinstanzen;
2. * die Kosten für die Erstellung und Erneuerung von Ausbildungsanlagen des Kantons;
3. * die Kosten für den Betrieb und die Ausbildung der kantonalen Zivilschutzorganisation;
4. * die Bau- und Betriebskosten für Material- und Einsatzlokale gemäss Art. 11;
5. * die Kosten von innerkantonalen Katastrophen- und Nothilfeeinsätzen der kantonalen Zivilschutzorganisation;
6. die Kosten von interkantonalen Katastrophen- und Nothilfeeinsätzen der kantonalen Zivilschutzorganisation;
7. die weiteren Kosten gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 23
Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer
1 Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer tragen die Kosten, die
sich aus der Baupflicht gemäss Art. 46 BZG ergeben oder leisten
Ersatzbeiträge.
6 Rechtsschutz und Strafbestimmung
Art. 25 Art. 24 * …
Vermögensrechtliche Ansprüche
1 Die Haftung des zuständigen Gemeinwesens für Schäden, die während kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen entstanden
sind, richtet sich nach dem Haftungsgesetz6).
Art. 26
Strafbestimmung
1 Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
und dieses Gesetzes sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen
richtet sich nach Art. 68 und 69 BZG.
2 In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann auf die Einleitung eines
Strafverfahrens verzichtet werden; das zuständige Amt kann die betreffende Person verwarnen.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27
Verwendung der Ersatzbeiträge für Schutzräume
1 Die bisher geleisteten Ersatzbeiträge für Schutzräume bleiben im
Eigentum jener Gemeinde, in der sie geleistet wurden.
2 In Gemeinden, bei denen der Schutzplatzbedarf gedeckt ist, können
die verbleibenden Ersatzbeiträge gemäss den Weisungen der zuständigen Direktion für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden.
Art. 28
Zivilschutzmaterial
1 Das mobile standardisierte Zivilschutzmaterial geht auf den 1. Januar
2004 entschädigungslos ins Eigentum des Kantons über.
6) NG 161.2
2 Das anlagebezogene Material der kommunalen Schutzanlagen bleibt
im Eigentum der Gemeinden.
Art. 29
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 30
Änderung bisherigen Rechts
1. Notstandsgesetz
1 Das Gesetz vom 28. April 1974 für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz)7) wird wie folgt geändert: …
Art. 31
2. Spitalgesetz
1 Das Gesetz vom 24. Mai 2000 über das Kantonsspital (Spitalgesetz)8)
Art. 32 wird wie folgt geändert: …
3. Notstandsverordnung
1 Die Verordnung vom 11. März 1998 zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung)9) wird
Art. 33 wie folgt ergänzt: …
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind
aufgehoben, insbesondere:
1. das Einführungsgesetz vom 28. April 1985 zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)10);
2. die Vollziehungsverordnung vom 10. September 1986 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung)11);
3. die Verordnung vom 12. Februar 1972 über die Gemeindeleistungen an den Bau und Betrieb des Zivilschutzausbildungszentrums12).
7) NG 152.5
8) NG 714.1
9) NG 152.51
10) A 1985, 569
11) A 1986, 1349, 1635
12) A 1972, 263, 690
Art. 34
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.10.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung A 2003, 1377, A 2004, 56
27.06.2007 01.01.2008 Art. 21 totalrevidiert A 2007, 1130, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 2. geändert A 2007, 1130, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 3. geändert A 2007, 1130, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 4. geändert A 2007, 1130, 1580
27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 5. geändert A 2007, 1130, 1580
21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 15 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
11.06.2014 01.11.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert A 2014, 1085, 1578
27.05.2015 01.01.2016 Art. 24 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.10.2003 01.01.2004 Erstfassung A 2003, 1377, A 2004, 56
Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 2 Abs. 2 11.06.2014 01.11.2014 geändert A 2014, 1085, 1578
Art. 15 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 21 27.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1130, 1580
Art. 22 Abs. 1, 2. 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1130, 1580
Art. 22 Abs. 1, 3. 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1130, 1580
Art. 22 Abs. 1, 4. 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1130, 1580
Art. 22 Abs. 1, 5. 27.06.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1130, 1580
Art. 24 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338