552.1311 Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schützengesellschaft der Stadt Zürich (nachstehend Schützengesellschaft genannt) (Zusatzvertrag) vom 30. November 19671 1. Die Stadt Zürich gewährt der Schützengesellschaft an die Mehrkosten der neuen Schiessanlage Albisgütli zusätzlich zu dem ihr bereits auf Grund des Gemeindebeschlusses vom 1. April 1962 gewährten unverzinslichen Darlehen von Fr. 4 500 000 ein weiteres unverzinsliches Darlehen von Fr. 950 000. Zur Sicherstellung des Zusatzdarlehens erhöht die Schützengesellschaft auf eigene Kosten die auf ihren Liegenschaften Kat. Nr. 7640 und 7641 zugunsten der Stadt Zürich errichtete Grundpfandverschreibung im 1. Rang von derzeit Fr. 4 500 000 um Fr. 680 000 auf Fr. 5 180 000. 2. Die Stadt Zürich erlässt der Schützengesellschaft jährlich, erstmals per Ende 1967, 2,13 % des zusätzlichen Darlehensbetrages und ermächtigt die Schützengesellschaft demzufolge, ihre Schuld jährlich im entsprechenden Umfang zu reduzieren. 3. Die Schützengesellschaft verpflichtet sich, den Überschuss des Eidgenössischen Schützenfestes 1963 in der Höhe von Fr. 700 000 ausschliesslich für den Um- oder Neubau oder eine durchgreifende Renovation des auf der Liegenschaft Kat. Nr. 6229 stehenden Schützenhauses zu verwenden. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wird der Betrag von Fr. 700 000 auf ein auf den Namen der Schützengesellschaft bei der Schweiz. Kreditanstalt Zürich zu errichtendes Sperrkonto übertragen. Über dieses Sperrkonto darf nur mit Zustimmung der Finanzsektion des Stadtrates verfügt werden. Die Schützengesellschaft ist berechtigt, den auf dem Sperrkonto liegenden Betrag jederzeit in mündelsicheren Wertpapieren anzulegen. 4. Mit der Auszahlung des unter Ziffer 1 erwähnten Betrages gelten alle Ansprüche als abgegolten, welche die Schützengesellschaft im Zusammenhang mit dem Neubau der Schiessanlage Albisgütli gegenüber der Stadt Zürich besitzen könnte. Ausgenommen sind Forderungen, die sich aus Ziffer 6 Absatz 2 des 1 BS 1, 580. 2Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schützengesellschaft der Stadt Zürich (Zusatzvertrag) 552.131 weiterhin geltenden Vertrages vom 8. Dezember 19612 herleiten, sowie Forderungen, welche die Schützengesellschaft allenfalls gestützt auf Artikel 58 OR oder Artikel 679 ZGB gegenüber der Stadt Zürich geltend machen könnte. 5. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit der rechtskräftigen Krediterteilung durch den Gemeinderat.3 Zürich, 30. November 1967 Im Namen der Schützengesellschaft der Stadt Zürich, Der Obmann: B. Truninger Der Schreiber: E. Hofmann Im Namen des Stadtrates von Zürich, Der Stadtpräsident: Dr. S. Widmer Der Stadtschreiber: Dr. W. Bosshard 2 BS 1, 577. 3 GRB vom 25. Oktober 1967 (Rechtskraft am 22. November 1967 eingetreten).
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Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schützengesellschaft der Stadt Zürich (nachstehend Schützengesellschaft genannt) (Zusatzvertrag)
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