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Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen

Zürich · 211.12 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1 I. Geltungsbereich
  2. § 2 II. Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 III. Entschädigung von Auskunftspersonen
  9. § 9 IV. Entschädigung von Sachverständigen
  10. § 10
  11. § 11 V. Gerichtliche Festsetzung
  12. § 12 VI. Schlussbestimmung

12 provisions

§ 1 I. Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen in Verfahren vor den obersten kantonalen Gerichten, den dem Obergericht angegliederten Kommissionen, den Bezirksgerichten, den Arbeitsgerichten, den Mietgerichten, den Schlichtungsbehörden sowie dem Baurekursgericht und dem Steuerrekursgericht.6 2 Die Entschädigung von Übersetzern und Übersetzerinnen richtet sich nach den Bestimmungen der besonderen Verordnungen und Reglementen.

§ 2 II. Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen

Zeugen und Zeuginnen werden für Zeitverlust oder Erwerbsausfall durch ein Zeugengeld sowie für die notwendigen Barauslagen entschädigt.

§ 3

1 Zeugen und Zeuginnen erhalten je nach Zeitaufwand, einschliesslich der notwendigen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von Fr. 20 bis Fr. 100. 2 Bei hinreichend nachgewiesenem Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung Fr. 25 bis Fr. 150 pro Stunde. 3 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen angehalten werden. 211.12 Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

§ 4

1 Als notwendige Barauslagen werden vergütet: a. Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen und Ansätzen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz3. Hat der Zeuge oder die Zeugin wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder aus andern Gründen ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen müssen, sind die dafür erforderlichen Auslagen zu ersetzen. b. Kosten für Verpflegung und Übernachtungen gemäss den Bestimmungen und Ansätzen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz3, sofern der Zeuge oder die Zeugin wegen der Vorladung nicht zu Hause essen und nächtigen kann. c. Notwendige Stellvertretungskosten, soweit sie nicht durch die Entschädigung gemäss § 3 gedeckt sind. 2 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen angehalten werden.

§ 5

Begleiter oder Begleiterinnen von Kindern, kranken, alten oder gebrechlichen Zeugen oder Zeuginnen erhalten die gleiche Entschädigung wie ein Zeuge oder eine Zeugin.

§ 6

Zeugen oder Zeuginnen aus einem andern Kanton oder aus dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen nach §§ 4 und 5 entstehenden Auslagen zugesprochen werden.

§ 7

Zeugen und Zeuginnen, die sich durch ihre Aussagen einer strafbaren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Handlung überführt, verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung.

§ 8 III. Entschädigung von Auskunftspersonen

Auskunftspersonen oder andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.

§ 9 IV. Entschädigung von Sachverständigen

1 Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes. Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte 211.12 2 Für Reise- und Verpflegungsentschädigung sowie weitere Auslagen der sachverständigen Person gelten, soweit nichts anderes vereinbart, die Ansätze gemäss § 4. 3 Ist für das Gutachten mit einem erheblichen Aufwand zu rechnen, ist der Auftrag in der Regel aufgrund eines Kostenvoranschlages zu erteilen.

§ 10

1 Die Entschädigung wird aufgrund der vom Sachverständigen eingereichten Honorarrechnung festgesetzt. 2 Übersteigt die Rechnung den Kostenvoranschlag oder erscheint sie als übersetzt, kann die Entschädigung herabgesetzt werden. Soweit das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, erfolgt die Herabsetzung von Amtes wegen, in den übrigen Verfahren nach Anhörung der Parteien.

§ 11 V. Gerichtliche Festsetzung

Die Entschädigungen werden durch das mit der Sache befasste Gericht oder die zuständigen Richter und Richterinnen festgesetzt, unter Vorbehalt allfällig zur Verfügung stehender Rechtsmittel.

§ 12 VI. Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Die Verordnung des Obergerichts betreffend die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen vom 19. Dezember 1956, die §§ 9 und 10 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 19972 sowie die §§ 11 und 12 der Verordnung des Sozialversicherungsgerichts über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 19945 werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. 1 OS 57, 243. 2 LS 175.252. 3 LS 177.111. 4 LS 211.1. 5 LS 212.812. 6 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 703; ABl 2010, 2120). In Kraft seit 1. Januar 2011.

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