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Anwendungsbeschluss zur interkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis betreffend den Bau im Standort von Rennaz

Intercantonal · 8.2-3.2 · intercantonal agreement

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Gegenstand, Zweck und Anwendungsbereich 1 Der vorliegende Beschluss regelt die Anwendungsbestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis (nachfolgend: Spital Riviera-Chablais) betreffend die Konstruktion des Standorts Rennaz und die Einrichtung seiner Aussenstellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 813.300 2 Zuständige Behörden und Organe

Art. 2

Kompetenzen der Departemente 1 Die Departemente sind für Folgendes zuständig: a) dem Spital Riviera-Chablais die Entscheidungen der kantonalen Behörden zu übermitteln; b) das allgemeine Programm der Konstruktion, gemäss der kantonalen Planungen und gewährtem Budget, zu genehmigen; c) Stellung zu den Entscheidungen des Spital Riviera-Chablais zu nehmen, die das allgemeine Programm oder den Zeitplan der Realisierung des Projektes ändern können; d) den Banken, die vom Spital Riviera-Chablais gewählt wurden, die notwendigen Garantien zur Eröffnung des Kredits für die Studie und den Bau zu übermitteln.

Art. 3

Kompetenzen der Dienststellen für Gesundheitswesen (DGW VD-VS) 1 Die für die Gesundheit verantwortlichen Dienststellen der Kantone Waadt und Wallis sind zuständig für: a) die Bestimmung ihrer Vertreter, die innerhalb der Baukommission mit beratender Stimme sitzen; b) die Übermittlung der notwendigen Informationen über die Eröffnung des Kredits für den Wettbewerb und der Studie sowie für den Bau an das Spital Riviera-Chablais; c) die Analyse und Evaluation des Fortschritts der Arbeit auf Grund des Fahrplans zuhanden der zwei Departemente basierend auf die Informationen des Spital Riviera-Chablais und der Baukommission.

Art. 4

Kompetenzen des Spitalrats 1 Der Spitalrat ist zuständig für: a) die Gewährleistung der Kredite für den Wettbewerb und der Studie sowie der Baukredite, insbesondere bei den Banken, und die Übernahme der Leitung dafür; b) die Koordination der Aktionen und die Überwachung der Arbeiten während der Phase des Vorbetriebes angesichts der Eröffnung des Standorts Rennaz; 813.300 c) die Aufnahme der notwendigen Kontakte mit den kantonalen und kommunalen Behörden, die vom Bauprojekt des Standorts Rennaz betroffen sind; d) die Beteiligung an den Entwicklungsprojekten für die Mobilität zum Zugang zum Standort Rennaz, insbesondere den Projekten des öffentlichen Verkehrs; e) die Informierung der Departementschefs bezüglich aller Elemente, die eine Auswirkung auf den Bau haben.

Art. 5

Verhältnis zwischen den Departementen und dem Spitalrat 1 Die Departementschefs treffen sich mindestens einmal pro Jahr mit dem Spitalrat, um insbesondere den Fortschritt des Projekts zu überprüfen. 3 Buchführung

Art. 6

Betreuung und Buchführung der Baukommission 1 Die Baukommission erstellt unter Aufsicht des Spitalrats und der Departemente eine Konstruktionsbuchhaltung gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB). 2 Die Baukommission übermittelt halbjährlich den beiden Departementen seinen Bericht zur Konstruktion. 3 Die jährliche Baurechnung wird zur Kontrolle an die kantonale Finanzkontrolle des Kantons Waadt gesendet. 4 Schlussbestimmungen

Art. 7

Inkrafttreten 1 Der vorliegende Beschluss tritt ab seiner Annahme durch die beiden Staatsräte in Kraft. 813.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 02.11.2016 02.11.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 47/2016 813.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 02.11.2016 02.11.2016 Erstfassung BO/Abl. 47/2016

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