Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ordnet das Verfahren zur Gründung von Flurgenossenschaften im Sinne von Art. 703 Abs. 1 ZGB.
2 Es regelt zudem die Verlegung der Kosten für die Erstellung und den Unterhalt eines Werkes sowie die Rechte zu dessen Benutzung.
Art. 2
Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
1 Flurgenossenschaften, die gestützt auf Art. 703 Abs. 1 ZGB und nach den
Regeln dieses Gesetzes gegründet werden, bilden Körperschaften des
kantonalen öffentlichen Rechts.
Art. 3
Inhaber von Baurechten
1 Eigentümer1) von selbständigen und unselbständigen Baurechten im Sinne
von Art. 675 und Art. 779 ff. ZGB sind im Rahmen dieses Gesetzes den
Grundeigentümern gleichgestellt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 4 II. Einleitung des Gründungsverfahrens
Gesuch an den Bezirksrat
1 Das Gesuch zur Gründung einer Flurgenossenschaft ist schriftlich dem Bezirksrat der gelegenen Sache einzureichen. Erfasst das Unternehmen mehrere Bezirke, so ist die Behörde jenes Bezirkes zuständig, auf dessen Gebiet
der grösste Teil des Unternehmens zu liegen kommt.
Art. 5
Einleitung des Gründungsverfahrens
1 Zur Einreichung eines Gesuches im Sinne von Art. 4 dieses Gesetzes ist
jeder an der Gründung einer Flurgenossenschaft interessierte Grundeigentümer berechtigt.
2 Besteht unter den interessierten Grundeigentümern Uneinigkeit über die
Gründung einer Flurgenossenschaft, so kann der Bezirk der gelegenen Sache das diesbezügliche Verfahren unter Festlegung der Angaben im Sinne
von Art. 6 dieses Gesetzes einleiten.
3 Unabhängig von Abs. 1 und 2 dieses Artikels kann der Bezirk, sofern er es
als notwendig erachtet, das Gründungsverfahren einleiten.
Art. 6
Inhalt des Gesuches
1 Das Gesuch hat Angaben über den Zweck und Umfang des Projektes, die
Grenzen und die Grösse der in das gemeinschaftliche Unternehmen fallenden Grundfläche sowie die für den Einbezug in den Flurgenossenschaftskreis vorgesehenen Grundstücke und deren Eigentümer zu enthalten.
Art. 7
Amtliche Vorprüfung
1 Der Bezirksrat prüft das Projekt auf seine wirtschaftliche Berechtigung sowie auf die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Durchführung. Er holt die Stellungnahme des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes (nachfolgend Departement genannt) ein.
2 Stimmt der Bezirksrat dem Projekt zu, so erstellt er ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und deren Eigentümer, welches von der Eingabe im
Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes abweichen kann. Der Beschluss sowie
das Verzeichnis der einbezogenen Grundstücke ist den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Zudem ist das Verzeichnis während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme öffentlich aufzulegen.
3 Gegen einen abweisenden Beschluss bzw. gegen die Aufnahme oder
Nichtaufnahme in das Verzeichnis im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels steht
jedem Grundeigentümer innert 30 Tagen das Rekursrecht an die Standeskommission zu.
Art. 8 III. Erste Beteiligtenversammlung
Einberufung
1 Wurde dem Begehren in der Vorprüfung zugestimmt und ist das Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer und Grundstücke bereinigt, ordnet der
Bezirksrat unverzüglich eine Versammlung aller beteiligten Grundeigentümer an. Hiezu ist unter Mitteilung der Traktandenliste mindestens zehn Tage
vorgängig einzuladen.
2 Der Bezirkshauptmann oder ein Mitglied des Bezirksrates leitet die erste
Beteiligtenversammlung und bestimmt einen Protokollführer.
Art. 9
Stimmrecht
1 Jeder am Unternehmen beteiligte Grundeigentümer hat ohne Rücksicht auf
den Umfang seines Grundeigentums eine Stimme bei den Versammlungen.
Stimmberechtigte, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können
sich durch eine handlungsfähige, mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die Mit- oder Gesamteigentümer eines Grundstückes
haben einen Vertreter zu wählen.
2 Niemand darf mehr als eine Stellvertretung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels übernehmen.
Art. 10
Geschäfte
1 Die erste Beteiligtenversammlung hat zu beschliessen, ob eine nähere
Prüfung des vorgeschlagenen Unternehmens erfolgen soll, wozu die einfache Mehrheit der Stimmenden genügt.
2 Wird Eintreten auf das Projekt beschlossen, ist unverzüglich eine vorbereitende Kommission sowie eine unabhängige Schätzungskommission zu wählen. Der vorbereitenden Kommission können auch nichtbeteiligte Grundeigentümer angehören. Der Schatzungskommission dürfen keine beteiligten
Grundeigentümer angehören.
3 Ausserdem ist jedes kantonale Gemeinwesen, welches das Unternehmen
mit Beiträgen unterstützt, berechtigt, einen stimmberechtigten Vertreter in
die vorbereitende Kommission zu delegieren.
Art. 11
Kostenverlegung bei Ablehnung
1 Wird die nähere Prüfung des Unternehmens abgelehnt, sind die nach Einreichung des Gesuches entstandenen Kosten vom Bezirk zu übernehmen.
Sofern das Unternehmen das Gebiet mehrerer Bezirke umfasst, sind die
Kosten von diesen anteilsmässig zu übernehmen.
Art. 12 IV. Ausarbeitung der Statuten und des Projektes
Vorbereitungsarbeiten
1 Die vorbereitende Kommission hat die Statuten zu entwerfen sowie die Erstellung der erforderlichen Pläne und Kostenvoranschläge zu veranlassen.
2 Die Schätzungskommission hat einen Kostenverteiler auszuarbeiten, in
welchem die prozentualen Perimeterquoten der einzelnen beteiligten Grundstücke entsprechend ihrem Nutzen am Werk anzugeben sind. Dabei sind bei
Weganlagen die Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung
sinngemäss anzuwenden.
Art. 13
Inhalt der Statuten
1 Die Statuten haben Bestimmungen über Zweck und Umfang der Flurgenossenschaft, Rechte und Pflichten der Beteiligten (wie Fahrrechte, Fahrbeschränkungen etc.), Kompetenzen der Organe, Leitung und Aufsicht der
Ausführungsarbeiten, Besorgung und Unterhalt des Werkes sowie die Deckung der Anlage- und Unterhaltskosten zu enthalten. Die Standeskommission legt entsprechende Minimalbedingungen fest.
2 Im öffentlichen Interesse kann die Standeskommission nach Anhörung der
betreffenden Flurgenossenschaft andere als in den Statuten festgelegte
Fahrrechte und/oder Fahrbeschränkungen erlassen. Diese Vorschrift ist
auch auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Statuten anwendbar.
Art. 14
Auflage der Akten
1 Statutenentwurf, Pläne, Beschrieb, Kostenvoranschlag und Kostenverteiler
sind dem Bezirksrat einzureichen und von diesem während 30 Tagen zur
Einsichtnahme der Beteiligten, Pläne zur Einsichtnahme der Öffentlichkeit,
aufzulegen.
2 Zeit und Dauer der Auflage sind öffentlich bekannt zu geben. Den beteiligten Grundeigentümern ist die öffentliche Auflage schriftlich mitzuteilen.
3 Innert der Auflagefrist können die Pläne von jedem in seinen Interessen
beeinträchtigten Grundeigentümer sowie von jeder im betreffenden Bezirk
wohnhaften natürlichen Person beim Bezirksrat schriftlich mit Einsprache
angefochten werden. Es gilt das gleiche Verfahren wie bei Abs. 4 dieses Artikels.
4 Wünsche und Abänderungsvorschläge bezüglich Statutenentwurf, Pläne,
Beschrieb, Kostenvoranschlag und Kostenverteiler sind innert der Auflagefrist beim Bezirksrat schriftlich mit Einsprache zuhanden der vorbereitenden
Kommission anzubringen, welche die Begehren prüft und nach Möglichkeit
auf gütlichem Wege erledigt. Kommt keine gütliche Einigung zustande, hat
der Bezirksrat über die Einsprachen zu entscheiden. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben
werden.
5 Verändern sich aufgrund von Einsprachen die Perimeterquoten, ist der
Kostenverteiler neu aufzulegen. Bei einer minimalen Veränderung der Perimeterquote genügt eine entsprechende Mitteilung mit Rechtsmittelbelehrung
an sämtliche Beteiligte.
Art. 15 V. Zweite Beteiligtenversammlung
Einberufung
1 Nach Ablauf der Auflagefrist und der rechtskräftigen Erledigung von Einsprachen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes ist vom Bezirksrat innert drei Monaten die zweite Beteiligtenversammlung einzuberufen, welche über die definitive Gründung des gemeinschaftlichen Unternehmens zu entscheiden hat.
Art. 16
Befugnisse
1 Stimmt die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr
als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zu, so sind
die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet.
2 Die abwesenden oder sich der Stimme enthaltenden Grundeigentümer gelten als zustimmend.
3 In der schriftlichen Einladung ist auf den Abstimmungsmodus gemäss Abs.
2 dieses Artikels aufmerksam zu machen. Art. 8 und 9 dieses Gesetzes sind
für die zweite Beteiligtenversammlung sinngemäss anzuwenden.
4 Wird der Ausführungsbeschluss gefasst, hat die Versammlung über die
Statuten abzustimmen und aufgrund derselben die entsprechenden Organe
zu wählen, welche die weitere Durchführung des Unternehmens veranlassen. In die Organe können auch nichtbeteiligte Grundeigentümer gewählt
werden.
5 In die Organe gewählte beteiligte Grundeigentümer sind verpflichtet, die
entsprechende Funktion anzunehmen.
Art. 17
Rechtsmittel
1 Der Ausführungsbeschluss kann innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden, sofern die Notwendigkeit einer
gemeinsamen Ausführung, die Zweckmässigkeit der Vorlage oder die Beteiligungspflicht bestritten werden.
2 Die Standeskommission kann im Rahmen des Rekursentscheides Änderungen verfügen.
Art. 18
Kostenverlegung bei Ablehnung
1 Wird das Unternehmen abgelehnt, haben die Grundeigentümer die bisher
entstandenen Kosten aufgrund der prozentualen Perimeterquoten zu übernehmen.
Art. 19 VI. Genehmigung und Anmerkung im Grundbuch
Verleihung der juristischen Persönlichkeit
1 Pläne, Beschrieb, Kostenvoranschlag, Statuten und die Protokolle der Beteiligtenversammlungen sind der Standeskommission einzureichen.
2 Die Standeskommission genehmigt die eingereichten Akten, wenn diese
den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die Bedingungen für eine zweckmässige Ausführung erfüllt sind und die Kosten des Unternehmens mit seinem Nutzen im Einklang stehen.
3 Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird der Flurgenossenschaft die juristische Persönlichkeit verliehen.
Art. 20
Anmerkung der Mitgliedschaft im Grundbuch
1 Der Einbezug eines Grundstückes in eine Flurgenossenschaft ist innerhalb
von drei Monaten nach der Genehmigung durch die Standeskommission auf
Anmeldung der Kommission und unter Beilage der Statuten, des Mitgliederverzeichnisses, der Pläne, der Beschriebe, des Kostenverteilers, der Protokolle der Beteiligtenversammlungen und des Genehmigungsbeschlusses der
Standeskommission im Grundbuch anzumerken.
Art. 21
Erteilung des Enteignungsrechtes
1 Im Umfang der von der Standeskommission genehmigten Pläne kommt der
Flurgenossenschaft das Enteignungsrecht für die dafür benötigte Bodenfläche zu.
Art. 22 VII. Ausführungsarbeiten
Kosten
1 Der Kanton und der Bezirk der gelegenen Sache unterstützen die genehmigten Werke durch Leistung von Beiträgen im Sinne der Verordnung über
Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 25. Oktober 2004 (VSV) und vermitteln gemäss den geltenden
Bestimmungen die vorgesehenen Bundesbeiträge.
2 Der Rest der Kosten ist von den beteiligten Grundeigentümern zu tragen.
Art. 23
Projektänderung
1 Bei Projektänderungen, welche von der Standeskommission zu genehmigen sind, ist Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über Strukturverbesserungen
und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 25. Oktober
2004 (VSV) sinngemäss anwendbar.
Art. 24
Definitive Kostenanteile
1 Nach Beendigung des Werkes setzt die Schätzungskommission die definitiven Kostenanteile aufgrund der prozentualen Perimeterquoten und der
Bauabrechnung sowie unter Berücksichtigung allfälliger Auslösungsbeiträge
für eingegangene Dienstbarkeiten, Grundlasten und Bodenentschädigungen
sowie weiteren Beschwerden fest.
2 Der definitive Kostenverteiler ist während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme für die Beteiligten aufzulegen, welche schriftlich zu benachrichtigen sind.
3 Innert der Auflagefrist kann der Kostenverteiler als solcher, nicht jedoch die
prozentualen Perimeterquoten mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden.
Art. 25
Kostenverlegung bei Nichtausführung des Werkes
1 Kommt ein Projekt nicht zur Ausführung, haben die Grundeigentümer die
bisher entstandenen Kosten aufgrund der prozentualen Perimeterquoten zu
übernehmen.
Art. 26 VIII. Bereinigung der Dienstbarkeiten und Grundlasten
Bereinigungsverfahren
1 Die Bereinigung der Dienstbarkeiten und Grundlasten der in die Flurgenossenschaft einbezogenen Grundstücke, insbesondere die Verlegung und
Neuregelung sowie die Löschung nicht mehr benötigter Fuss- und Fahrrechte obliegt innert zwölf Monaten seit Beendigung des Werkes auf Antrag der
Kommission der Flurgenossenschaft dem Bezirksrat. Die entsprechende Bereinigung ist während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme für die
Beteiligten aufzulegen. Zeit und Dauer der Auflage sind öffentlich bekannt zu
geben, welche den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen sind.
2 Kommt der Bezirksrat oder die Kommission der Bereinigungspflicht im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels nicht nach, sind diese vom Departement hiezu
zu verpflichten, wobei dieses im Säumnisfall Massnahmen wie Rückerstattung von Leistungen im Sinne der Verordnung über die Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 25. Oktober
2004 (VSV) etc. unter Kostenfolge verfügen kann.
3 Innert der Auflagefrist kann die Bereinigung mit Einsprache beim Bezirksrat
angefochten werden. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs
bei der Standeskommission erhoben werden.
Art. 27
Eintragung ins Grundbuch
1 Die rechtskräftig bereinigten Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die
entsprechenden Löschungen sind auf Anmeldung des Bezirksrates im
Grundbuch einzutragen.
IX. Bestimmungen betreffend Fälligkeit und Rückerstattung der
Art. 28 Beiträge
Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Für die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer besteht zugunsten der
Flurgenossenschaft ein Anspruch auf ein gesetzliches Grundpfandrecht,
welches allen anderen eingetragenen Belastungen im Range vorgeht. Der
Eintrag der Anmerkung auf dem belasteten Grundstück hat innert sechs Monaten nach Fälligkeit des Betrags auf Anmeldung der Kommission im Grundbuch zu erfolgen.
Art. 29
Gleichstellung mit gerichtlichen Urteilen
1 Die rechtskräftigen Beschlüsse oder Entscheide über die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer an die Kosten werden einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) gleichgestellt.
Art. 30
Zweckentfremdung
1 Bei Zweckentfremdung des von der Flurgenossenschaft erstellten Werkes
haben die zweckentfremdeten Grundstücke bzw. deren Eigentümer der Flurgenossenschaft die öffentlichen Beiträge anteilsmässig zurückzuzahlen.
Art. 31 X. Unterhalt
Unterhalt
1 Die Unterhaltskosten sind nach Abzug allfälliger Beiträge der öffentlichen
Hand von den beteiligten Grundeigentümern zu tragen.
2 Der Grosse Rat erlässt Vorschriften über den Unterhalt und dessen Beaufsichtigung.
Art. 32
Unterhaltsperimeter / Verursachergerechte Beiträge
1 Die Schätzungskommission legt nach Beendigung des Werkes aufgrund
des Interesses der beteiligten Grundeigentümer und/oder des Verursacherprinzips einen Unterhaltsperimeter fest, welcher den betroffenen Genossenschaftern zur Abstimmung zu unterbreiten ist.
2 Anstelle oder in Ergänzung zum Unterhaltsperimeter kann die Flurgenossenschaftsversammlung verursachergerechte Beiträge festlegen.
3 Der Unterhaltsperimeter und die verursachergerechten Beiträge sind nach
dessen Annahme durch die Genossenschafter während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme für die Beteiligten aufzulegen, welche schriftlich
zu benachrichtigen sind. Innert der Auflagefrist können der Unterhaltsperimeter bzw. die verursachergerechten Beiträge mit Einsprache beim Bezirksrat angefochten werden. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
4 Wird die prozentuale Verteilung des Bauperimeters als Unterhaltsperimeter
übernommen, entfällt das Verfahren nach Abs. 2 dieses Artikels.
Art. 33
Änderung des Unterhaltsperimeters / der verursachergerechten
Beiträge
1 Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse sind der Unterhaltsperimeter und die verursachergerechten Beiträge auf Beschluss der Kommission der Flurgenossenschaft anzupassen. Für das diesbezügliche Verfahren gilt Art. 32 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes.
2 Den beteiligten Grundeigentümern steht das Recht zu, zu Handen der Flurgenossenschaftsversammlung eine Änderung des Unterhaltsperimeters
oder der verursachergerechten Beiträge zu beantragen. Lehnt diese die Änderung ab, steht dem Antragsteller innert 30 Tagen das Einspracherecht an
den Bezirksrat zu. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs
bei der Standeskommission erhoben werden.
Art. 34 XI. Mutationen
Erweiterung des Genossenschaftskreises
1 Der nachträgliche Einbezug von Grundstücken in eine Flurgenossenschaft
setzt deren Interesse am Werk der Flurgenossenschaft voraus. Er bedarf
der Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer und eines entsprechenden Beschlusses der Flurgenossenschaft. Wird die Zustimmung verweigert,
entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen
Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
2 Die Eigentümer von nachträglich einbezogenen Grundstücken haben der
Flurgenossenschaft eine von der Schätzungskommission entsprechend dem
Interesse der Grundstücke festgesetzte Einkaufssumme zu entrichten. Dabei ist bei Weganlagen die kantonale Strassengesetzgebung sinngemäss
anzuwenden. Kann über die Höhe der Einkaufssumme keine gütliche Einigung erzielt werden, entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid
kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
Art. 35
Austritt aus der Genossenschaft
1 Die Entlassung eines Grundstückes aus der Flurgenossenschaft darf nur
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung
der betreffenden Grundeigentümer und eines entsprechenden Beschlusses
der Flurgenossenschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet der
Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der
Standeskommission erhoben werden.
2 Als wichtiger Grund im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gilt eine Benützungs- bzw. Bewirtschaftungsänderung eines Grundstückes, welche das Interesse am Werk überflüssig machen oder dessen Erschliessung durch ein
anderes Werk. Der ausgetretene Grundeigentümer hat zudem keinen Anspruch auf eine Rückzahlung seines ursprünglich geleisteten Perimeterbeitrages oder sonst auf eine Entschädigung.
Art. 36
Auflösung der Flurgenossenschaft
1 Die Auflösung der Flurgenossenschaft bedarf einer Zweidrittelmehrheit der
Genossenschafter und der Zustimmung des Bezirksrates und der Standeskommission. Sie darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck dahingefallen ist und
sämtliche Schulden getilgt sind. Das bei der Auflösung noch vorhandene
Genossenschaftsvermögen ist entsprechend des aktuellen Unterhaltsperimeters unter die Genossenschafter zu verteilen.
Art. 37
Zusammenschluss mehrerer Genossenschaften
1 Der Zusammenschluss mehrerer Flurgenossenschaften darf nur bei einem
sachlichen Interesse und mit Zustimmung der Genossenschafter erfolgen.
Dabei ist der Zusammenschluss nur zwischen jenen bisherigen Genossenschaften möglich, deren Mitglieder einem Zusammenschluss mit einer Zweidrittelmehrheit zugestimmt haben.
2 Bei der Gründung der neuen Flurgenossenschaft sind die einschlägigen
Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Kommt die
Gründung der neuen Flurgenossenschaft nicht zustande, behalten die bisherigen Flurgenossenschaften ihre Rechtspersönlichkeit.
Art. 38
Grundbuchamtliche Behandlung von Mutationen
1 Der nachträgliche Einbezug eines Grundstückes in die Flurgenossenschaft
ist auf Anmeldung der Kommission im Grundbuch anzumerken.
2 Die Anmerkung der Mitgliedschaft in einer Flurgenossenschaft ist bei der
Entlassung eines Grundstückes auf Anmeldung der Kommission im Grundbuch zu löschen.
3 Vor der Auflösung einer Flurgenossenschaft sind, sofern keine öffentlichen
Fuss- und Fahrwege für die Grundstücke zur Verfügung stehen und im
Grundbuch keine öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechte angemerkt sind, privatrechtliche Fuss- und Fahrwegrechte mittels Grunddienstbarkeitsverträgen
zu vereinbaren und im Grundbuch einzutragen.
4 Die Löschung der Anmerkung der Mitgliedschaft in einer Flurgenossenschaft kann erst erfolgen, wenn alle an der Flurgenossenschaft beteiligten
Grundeigentümer über ein rechtlich zugesichertes Fuss- und Fahrwegrecht
verfügen. Die Anmeldung der Löschung erfolgt durch die Kommission.
Art. 39 XII. Güterzusammenlegungen
Realersatz
1 Bei Güterzusammenlegungen im Sinne von Art. 703 Abs. 1 und 2 ZGB soll
jedem daran beteiligten Eigentümer die abzutretende Fläche mit einer solchen in möglichst gleicher Lage und von annähernd gleicher Qualität sowie
Ertragsfähigkeit ersetzt werden.
Art. 40
Ersatz in Geld
1 Eine Entschädigung in Geld darf mit Ausnahme von freien Vereinbarungen
erfolgen, wenn
a) geringe Wertunterschiede auszugleichen sind;
b) geringe Flächen abzutrennen sind und es an geeignetem Realersatz
fehlt.
2 In Fällen von Abs. 1 lit. b dieses Artikels ist der volle Schadenersatz zu
leisten.